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Globalpauschalen des Bunds

Zur Abgeltung der Sozialhilfekosten gewährt der Bund den Kantonen Globalpauschalen für nicht erwerbstätige Flüchtlinge bis längstens fünf Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs und für nicht erwerbstätige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bis längstens sieben Jahre nach der Einreise.

Die Globalpauschalen des Bundes werden den Gemeinden durch den Kanton Graubünden nach Dossiergrösse abgestuft ausbezahlt. Die Abstufung berücksichtigt den für die Sozialhilfe massgebenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie Normwerte für Mietzinsen.

Die Globalpauschalen des Bundes haben Subventionscharakter. Das heisst, sie verringern nicht den Umfang der Rückerstattungspflicht der Flüchtlinge und vorläufig aufgenommen Flüchtlinge für bezogene Sozialhilfeleistungen. Erstattet ein Flüchtling Sozialhilfeleistungen zurück, muss unter Umständen auch die Globalpauschale teilweise zurückerstattet werden. In diesem Fall muss die Gemeinde mit dem Kanton Kontakt aufnehmen.

Unbegleitete Minderjährige – Abrechnung Sozialhilfekosten

Seit dem 1. Januar 2017 vollzieht der Kanton die Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr (Art. 5a Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250). Sie können die anfallenden Kosten für Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz eingereist sind und in Ihrer Gemeinde wohnen, dem Sozialamt vierteljährlich in Rechnung stellen.

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