Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden. Im kantonalen Gewässerschutzgesetz (KGSchG; BR 815.100) wird die Aufgabe der Schutzzonenausscheidung und der Vollzug der Eigentumsbeschränkungen den Gemeinden übertragen. Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) begleitet den Ausscheidungsprozess und prüft die eingereichten Dossiers bestehend aus den Schutzzonenplänen und dem Schutzzonenreglement. Das ANU beantragt der Regierung die Genehmigung der Grundwasserschutzzonenausscheidung.
Der Ausscheidung der Schutzzonen geht eine hydrogeologische Abklärung des Einzugsgebietes, der Bemessung der einzelnen Schutzzonen, die Identifizierung potentieller Gefährdungen für die Wasserfassung und der Erwerb erforderlicher dinglicher Rechte voraus. Verantwortlich für diese Aufgaben sind die Inhaberinnen und Inhaber der zu schützenden Fassungen. Dies sind üblicherweise die Gemeinden. Es können aber auch private Personen oder Unternehmen sein, die Trinkwasser an Dritte abgeben (z. B. Bergrestaurants).
Das zur Nutzung vorgesehene Grundwasser muss vor nachteiligen Einwirkungen geschützt werden. In der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird definiert, wie die Schutzzonen, S1, S2 und S3, räumlich festgelegt werden müssen. Wie die Ausscheidung erfolgen muss und welche Nutzungsbeschränkungen in den Grundwasserschutzzonen gelten, wird in der Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) «Wegleitung Grundwasserschutz» konkretisiert. Sind potenzielle Gefährdungen vorhanden, sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen. Diese Anforderungen gelten praktisch unverändert seit dem Inkrafttreten des GSchG von 1972.
Im Kanton Graubünden werden (Stand 2024) rund 2277 Fassungen (Quellen und Grundwasserbrunnen) durch die 369 öffentlichen Trinkwasserversorgungen genutzt. Bis Ende 2023 wurden für 728 Fassungen rechtskräftige Schutzzonen ausgeschieden. Für 875 Fassungen wurden die erforderlichen hydrologischen Untersuchungen durchgeführt und dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) die Unterlagen zu Prüfung eingereicht. Für 674 Fassungen sind noch keine diesbezüglichen Aktivitäten bekannt oder die Schutzzonen wurden bis anhin nur summarisch ausgeschieden.
Bisher lag der Hauptfokus des ANU im Zusammenhang mit der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen auf der Verhinderung von neuen Nutzungskonflikten. Im Rahmen der Schutzzonenausscheidung fehlte bis anhin oft eine detaillierte Erhebung der Nutzungskonflikte und eine aktive Information der Betroffenen darüber, welche Quellschutzmassnahmen bei den einzelnen Bauten und Anlagen umzusetzen sind. Insbesondere wurde die Verantwortung für die Umsetzung nicht klar geregelt resp. nicht zielführend kommuniziert und die voraussichtlichen Kosten für die Umsetzung der Massnahmen wurden nicht ermittelt. So wurden in etlichen genehmigten Grundwasserschutzzonen die Nutzungskonflikte nicht beseitigt und die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt, womit in diesen Schutzzonen die Zielsetzungen des planerischen Gewässerschutzes nur teilweise erreicht wurden.
Damit ein planerischer Grundwasserschutz erreicht wird, welcher gewährleistet, dass auch künftig Grund- und Quellwasser mit Trinkwasserqualität, das heisst ohne technische Aufbereitung an unsere Einwohnerinnen und Einwohner sowie den Gästen abgegeben werden kann, hat das ANU neue Vollzugsgrundlagen erstellt und bestehende Grundlagen überarbeitet. In der Vollzugshilfe «Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen» wird der Prozess, die Bemessung, der Umgang mit Nutzungskonflikten und Eigentumsbeschränkungen sowie die Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen erläutert.
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Geologie