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Abfalltrennung im Bahnhof
 

Gemäss Umweltschutzgesetz sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Abfälle können in unterschiedliche Abfallarten unterteilt werden.

1. Nach welchen Kriterien werden Abfälle unterteilt?

- nach dem Kriterium: Handelt es sich um Siedlungsabfall – oder nicht?

Das Umweltschutzgesetz unterscheidet zwischen Siedlungsabfällen und übrigen Abfällen.

Siedlungsabfälle sind gemäss Abfallverordnung:

  • Abfälle aus Haushalten;
  • Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung bezüglich Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;
  • Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen, deren Zusammensetzung bezüglich Inhaltsstoffen und Mengenverhältnissen mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist.

- nach schweizerischem Abfallverzeichnis

Die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) unterteilen Abfälle folgendermassen:

  • Sonderabfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.
  • Andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen erfordert.
  • Andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert.
  • Nicht kontrollpflichtige Abfälle: Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften keine besonderen technischen und organisatorischen Massnahmen erfordert.

- nach ihrer für die Verwertung bzw. Entsorgung massgebenden Zusammensetzung

Häufig werden Abfälle nach ihrer Zusammensetzung unterteilt, da dies für ihre Verwertung bzw. Entsorgung massgebend ist. Häufig anfallende Abfallarten sind beispielsweise:

2. Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit der Abfallentsorgung

Gemäss kantonalem Umweltschutzgesetz werden von der Gemeinde entsorgt:

Die übrigen Abfälle muss der Inhaber oder die Inhaberin entsorgen. Sie können Dritte mit der Entsorgung beauftragen.