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Wild entsorgte Bauholzabfälle im Wald
 
In Zusammenhang mit dem Thema Abfall werden Gemeinden des Öfteren mit Widerhandlungen gegen Gesetze konfrontiert. Mit den nachfolgenden Ausführungen wollen wir ihnen klärende Einblicke in die Abfallgesetzgebung geben.

Verstösse gegen Bundesrecht

Aus Sicht der Gemeinden sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Verstösse gegen Bundesrecht von Bedeutung.

«Bestraft wird, wer vorsätzlich eines der folgenden Vergehen (Art. 60 Abs. 1 lit. m-q USG) begeht:

  • lit. m eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30e Abs. 2 USG);
  • lit. n Sonderabfälle für die Übergabe nicht kennzeichnet (Art. 30f Abs. 2 lit. a USG) oder an eine Unternehmung übergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30f Abs. 2 lit. b USG);
  • lit. o Sonderabfälle ohne Bewilligung entgegennimmt, einführt oder ausführt (Art. 30f Abs. 2 lit. c und d USG);
  • lit. p Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen verletzt (Art. 30f Abs. 1 USG);
  • lit. q Vorschriften über Abfälle (Art. 30a lit. b USG) verletzt.
  • Die oben aufgeführten Vergehen können auch fahrlässig begangen werden (Art. 60 Abs. 2 USG).»

«Bestraft wird auch, wer vorsätzlich eine der folgenden Übertretungen (Art. 61 Abs. 1 lit. f-l USG) begeht:

  • lit. f widerrechtlich Abfälle ausserhalb von Anlagen verbrennt (Art. 30c Abs. 2 USG);
  • lit. g Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ablagert (Art. 30e Abs. 1 USG);
  • lit. h Meldepflichten im Zusammenhang mit Abfällen verletzt (Art. 30f Abs. 4, 30g Abs. 2, 32b Abs. 2 und 3 USG);
  • lit. i Vorschriften über Abfälle verletzt (Art. 30a lit. a und c, 30b, 30c Abs. 3, 30d, 30h Abs. 1, 32abis, 32b Abs. 4 und 32e Abs. 1-4 USG);
  • lit. k Vorschriften über den Verkehr mit anderen Abfällen verletzt (Art. 30g Abs. 1);
  • lit. l die Kosten für den Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung einer Deponie nicht sicherstellt (Art. 32b Abs. 1 USG).»

Bei Verstössen gegen Bundesrecht sind Strafanzeigen an die Kantonspolizei oder an das Amt für Natur und Umwelt zu richten (die Gemeinden sind bei dieser Art von Verstössen nicht zuständig für die Durchführung von Strafverfahren).

Für die Verfolgung und Beurteilung der im USG genannten Übertretungen ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz-Departement zuständig.

Verstösse gegen kantonales Recht 

Gemäss kantonalem Recht sind im Bereich Abfall insbesondere Verstösse denkbar:

  • gegen die Abgabepflicht (Art. 31 Abs. 3 KUSG);
  • gegen die Annahmepflicht (Art. 31 Abs. 4 KUSG).

Auch bei einem Verstoss gegen kantonales Recht ist Strafanzeige an die Kantonspolizei oder an das Amt für Natur und Umwelt zu richten (bei Verstössen gegen kantonales Recht sind die Gemeinden nicht zuständig für die Durchführung von Strafverfahren).

Für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen kantonales Recht ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutz-Departement zuständig.

Verstösse gegen kommunales Recht (Bussverfahren)

Art. 8 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden ermächtigt die Gemeinden, auf Widerhandlungen gegen ihre Gesetze und Verordnungen Busse anzudrohen. Sie dürfen Bussen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohung ausfällen.

In der Praxis stellen die Gemeinden Verstösse gegen Vorschriften (oder Anordnungen) über das Sammeln, Aufbewahren, Verwerten oder Entsorgen von Abfällen unter Buss-Androhung.

Die Gemeinden dürfen nur jene Widerhandlungen gegen Bestimmungen in einem kommunalen Erlass unter Strafe stellen, die nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen. Deshalb müssen sie im Einzelfall prüfen, ob eine Widerhandlung bereits nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht strafbar ist.