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Waschanlage (links), Industrieabwasser (rechts)
 

Als gewerbliches und industrielles Abwasser bezeichnet man alle Abwässer, die bei Produktions- und Verarbeitungsprozessen in der Industrie und im Gewerbe anfallen. Wer Industrie- und Gewerbeabwasser ableitet, muss bei den Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Die Industrie- und Gewerbebetriebe müssen deshalb anfallendes verschmutztes Abwasser behandeln. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen führen sie das Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage zu. Wenn Abwasser eingeleitet werden soll, das den Anforderungen an die Einleitung in die Kanalisation nicht entspricht, muss dieses vorbehandelt werden.

Für die Kontrolle vieler Betriebe setzt der Kanton Graubünden auf Branchenvereinbarungen und Selbstkontrolle. Dies sind bewährte Instrumente, welche sinnvolle, praxistaugliche Problemlösungen ermöglichen und mit denen die Eigenverantwortung der Betriebe und Branchen gefördert wird.

Bewilligung zum Einleiten von Abwasser in die Kanalisation

Bestimmte Formen von Abwasser darf man nur mit einer Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) in die Kanalisation einleiten. Beispiele:

  • Industrie- und Gewerbeabwasser (Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben);
  • damit vergleichbares Abwasser wie solches aus Laboratorien und Spitälern;
  • Abwasser aus kommunalen und kantonalen Betrieben (Werkhöfe, Feuerwehrdepots usw.);
  • anderes, nicht häusliches Abwasser (z. B. Kühlwasser, Badeabwasser aus Schwimmbecken und Therapiebädern, Baustellen-Abwasser usw.).

Das Gesuch um Bewilligung zur Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser ist bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es an das ANU weiter. Dieses prüft, ob die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, und ordnet falls notwendig die Vorbehandlung oder die gesetzeskonforme Entsorgung des Abwassers an. Anschliessend stellt das ANU die Bewilligung der Gemeinde zu, welche diese zusammen mit der kommunalen Baubewilligung an den Gesuchsteller weiterleitet.

Vorbehandeln von Abwasser vor dem Einleiten in die Kanalisation

Abwasser muss Anforderungen, die in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) definiert sind, erfüllen, damit es in die Kanalisation eingeleitet werden darf. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, muss das Abwasser mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Anlage vorbehandelt werden. Beispiele:

  • mineralölhaltiges Abwasser aus der Auto- und Transportbranche;
  • mineralölhaltiges Abwasser aus Fahrzeug-Waschanlagen;
  • mineralölhaltiges Abwasser aus Tankstellen (öffentliche und private);
  • saures, basisches oder fetthaltiges Abwasser aus der Lebensmittel- und Getränkeindustrie;
  • lösungsmittel- und farbhaltiges Reinigungsabwasser aus Malerbetrieben;
  • Reinigungsabwasser aus Werkhöfen (Baubranche, Kommunalbetriebe, Tiefbauamt GR, ASTRA);
  • Reinigungsabwasser aus Landwirtschaftsbetrieben;
  • amalgamhaltiges Abwasser aus Zahnarztpraxen.

Abwasser, das sich nicht für eine zentrale Abwasserreinigungsanlage eignet

Gewisse Formen und Mengen von Abwasser eignen sich nicht für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage. Beispiele:

  • Abwasser aus Spitälern und Laboratorien;
  • grössere Mengen von Desinfektionsabwasser;
  • grössere Mengen von sehr kaltem Wasser;
  • unverschmutztes Kühlwasser;
  • Kontaktwasser aus chemischen Reinigungen (enthält chlorierte Kohlenwasserstoffe).

In diesen Fällen muss eine andere gesetzeskonforme Entsorgungs-Möglichkeit gewählt werden.