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Altlasten auf Waldboden
 

Belastete Standorte werden in folgende Kategorien unterteilt:

  • stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien (Ablagerungsstandorte);
  • Belastungen von Anlagen oder Betrieben, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Betriebsstandorte). Zu diesen gehören auch Schiessanlagen.
  • Standorte, die als Folge von ausserordentlichen Ereignissen wie Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Unfallstandorte).

Was sind Altlasten?

Altlasten sind belastete Standorte, die sanierungsbedürftig sind,

  • weil sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen.
  • weil die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

Bei der Beurteilung werden standardisierte Kriterien gemäss Anhang zur Altlasten-Verordnung (AltlV) als Massstab angewandt. Ist ein Standort sanierungsbedürftig, muss ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet werden. Das Amt für Natur und Umwelt beurteilt das Sanierungsprojekt und legt die Sanierungsziele sowie die Sanierungsmassnahmen in einer Verfügung fest.

Wo gibt es belastete Standorte in Graubünden? Der «Kataster belasteter Standorte» (KbS)

Das Amt für Natur und Umwelt führt einen Kataster der belasteten Standorte (KbS). Mit diesem werden Standorte erfasst, die mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind. 

Weitere Kataster

Gewisse belastete Standorte in Graubünden sind im Vollzugsbereich des Bundes und deshalb nur teilweise im kantonalen Kataster eingetragen:

Belastete Standorte sind im Grundbuch eingetragen

Alle im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragenen Standorte sind im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken vermerkt.

Bei neuen Einträgen im Kataster veranlasst das Amt für Natur und Umwelt die entsprechende Anmerkung im Grundbuch. Wird ein Eintrag im KbS gelöscht, so lässt das Amt auch die Anmerkung für das betroffene Grundstück löschen.

Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks untersteht der kantonalen Bewilligungspflicht

Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, untersteht der kantonalen Bewilligungspflicht. Dadurch werden nötigenfalls die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts sichergestellt. Zuständige Behörde für diese Bewilligung ist das Amt für Natur und Umwelt.

Bewilligungsgesuche können schon vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts beim Amt eingereicht werden. Dadurch könnte eine allfällig zu leistende Sicherstellung gegebenenfalls bei der Regelung der Kaufpreiszahlung berücksichtigt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Sicherstellung nur in wenigen Fällen verlangt wird.

Aufgaben der Gemeinden

- Meldung gemeindeeigener belasteter Standorte

Die meisten Gemeinden sind Inhaber von belasteten Standorten (Schiessanlagen, Deponiestandorte usw.).

  • Sie wirken beim Erstellen des Katasters der belasteten Standorte mit.
  • Sie geben dem ANU Auskunft zu ihren belasteten Grundstücken.
  • Sie melden dem ANU belastete und wahrscheinlich belastete Standorte auf Gemeindegebiet.

- Massnahmen bei gemeindeeigenen, belasteten Standorten

Zahlreiche Gemeinden sind Inhaber von Standorten, die mit Abfällen belastet sind. Beispiele: Schiessanlagen oder Deponien (bewilligte oder nicht bewilligte, noch betriebene oder abgeschlossene). 

Gemeinden, die Inhaber solche Standorte sind, müssen die gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV) notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen durchführen bzw. durchführen lassen und die dabei anfallenden Kosten ganz oder teilweise tragen. Dazu gehören folgende Aufgaben:

  • Mitwirkung bei der Aktualisierung des Katasters der belasteten Standorte;
  • Durchführen / Durchführenlassen von Voruntersuchungen (historische und technische Untersuchung);
  • Überwachen von überwachungsbedürftigen Standorten;
  • Ausarbeiten / Ausarbeitenlassen von Sanierungsprojekten;
  • Durchführen / Durchführenlassen von Sanierungen;
  • Finanzieren der nötigen Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Kostentragungspflicht.