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Erlaubter Brennstoff für Brauchtumsfeuer (wie 1. Augustfeuer) ist ausschliesslich ausreichend trockenes, naturbelassenes Holz, einschliesslich anhaftender Rinde, Reisig oder Zapfen. Für eine möglichst vollständige und raucharme Verbrennung ist Stamm-Rundholz zu "Spälten" aufzubereiten. Ein richtig angelegtes Holzfeuer sollte 15 Minuten nach dem Anzünden ohne sichtbaren Rauch brennen. Dafür ist die Methode "oben anzünden", bzw. "in Abbrandrichtung entfachen“, anzuwenden.

1. August- oder andere Brauchtumsfeuer müssen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Der Nationalfeiertag am 1. August ist kein Freipass für illegale Entsorgungsaktionen im Freien. Es ist gesetzlich verboten, Abfälle – dazu gehören auch Altholz von Gebäudeabbrüchen, Paletten, Holzkisten, Möbelstücke, Zäune usw. – im Freien zu verbrennen. Ein solches Verhalten führt zur Anzeige und Bestrafung mit Busse.

Bei derartigen Verbrennungsaktionen gelangen Schwermetalle mit dem Rauchgas direkt in die Atemluft oder bleiben in der Asche oder im Erdboden zurück. Zudem werden gesundheitsschädliche, giftige und krebserregende Luftschadstoffe wie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane freigesetzt. Für die sich in der Nähe solcher Feuer aufhaltenden Personen bedeutet dies, dass sie ahnungslos hohe Konzentrationen gesundheitsschädlicher Schadstoffe einatmen.

Dokumente

KurzformTitelDatumInfo
ANU-409-49d1. Augustfeuer22.07.2015
ANU-409-49iFalò del 1° agosto20.07.2015
ANU-409-49rFieu dal 1. d'avust20.07.2015