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Beige gestapeltes Brennholz
 

Feuerungsanlagen werden nach der Brennstoffart und nach der Leistungsklasse unterschieden:

Brennbarer Abfall ist kein Brennstoff

Gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung gelten als Brennstoff:

  • Heizöl (oder weitere flüssige Brennstoffe)
  • Gasbrennstoffe (in der Gasversorgung eingespiesenes Gas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas und Klärgas)
  • Holzbrennstoffe (Stückholz, Hackschnitzel, Pellets)
  • Kohle (Kohlebriketts und Koks)

Andere Materialien, die auch brennbar sind, gelten als Abfälle und dürfen nur in Abfallverbrennungsanlagen oder in bewilligten Spezialfeuerungen (z. B. Altholzfeuerungen) verbrannt werdenBeispiele:

  • Altholz aus Gebäudeabbrüchen, alte Holzmöbel, Altholz aus Verpackungen, etc.
  • problematische Holzabfälle
  • Altöl und Schmieröl
  • Papier und Karton

Stand der Technik

Gas- und Ölfeuerungen, die nach dem Stand der Technik betrieben werden (Low-NOX-Technik und Ausnützung der Kondensationswärme im Abgas), sind weder lufthygienisch noch bezüglich energetischem Wirkungsgrad problematisch. Aus Sicht des Umweltschutzes sind jedoch ihre Brennstoffe problematisch (Treibhausgas CO2 ⇒ Klimawandel).

Holzfeuerungen über 70 kW Feuerungswärmeleistung (FWL) werden seit den stufenweise mehrfach verschärften Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung mit wesentlich verbesserter Verbrennungstechnologie hergestellt («Stand der Technik») und sind in der Regel mit Feinstaubpartikel-Abscheider ausgerüstet.

Kontrolle von Feuerungen

Neue Feuerungen nach dem Stand der Technik, die regelmässig gewartet und korrekt betrieben werden, erfüllen i.d.R. die Anforderungen der Luftreinhalteverordnung (LRV). Zu Grenzwertüberschreitungen oder Problemen anderer Art kommt es bei alten Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen oder in Einzelfällen, wenn die Vorschriften vorsätzlich umgangen oder unwissentlich nicht beachtet werden. Um solche Fälle möglichst vorsorglich zu minimieren, braucht es die amtliche Feuerungskontrolle nach wie vor.

Für kleine Holzfeuerungen bis 70kW wurden 2018 die Anforderungen der LRV markant verschärft. Kleiner Holzfeuerungen werden periodisch auf die richtige Bedienung visuell kontrolliert. Zudem wird bei neuen Zentralheizungskesseln eine Abnahmemessung verlangt und bei Wohnraumfeuerungen die Zulassung (Konformität) überprüft.