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Weidende Kühe auf Weide mit Schmalblättrigem Greiskraut
Schmalblättriges Greiskraut

Neobiota sind Pflanzen (Neophyten) und Tiere (Neozoen), die bei uns nicht heimisch sind. Sie werden durch den Menschen seit etwa fünfhundert Jahren über den globalisierten Handel und die weltweit gestiegene Mobilität absichtlich aus anderen Kontinenten eingeführt oder unabsichtlich eingeschleppt.

Sobald sich diese gebietsfremden Pflanzen und Tiere stark ausbreiten und Schäden verursachen, werden sie als invasiv bezeichnet. 

In der Schweiz gibt es mindestens 800 gebietsfremde Arten; von diesen gelten 107 als invasiv (Stand 2019). 58 dieser 107 Arten sind im Kanton Graubünden nachgewiesen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Zu welchen Problemen können die invasiven Arten führen?

Die invasiven Arten können ökologischen, gesundheitlichen und/oder ökonomischen Schaden anrichten. Beispiele:

  • Sie verdrängen einheimische Arten und tragen so zum Verlust der Biodiversität bei.
  • Sie führen zu Schäden am Wald (z. B. Götterbaum im Schutzwald oder Asiatischer Laubholzbockkäfer).
  • Sie führen zu Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen (z. B. Ertragsausfälle durch Erdmandelgras oder Japankäfer, Giftigkeit des Schmalblättrigen Greiskrauts).
  • Sie können Allergien auslösen (z. B. Ambrosia Pollen).
  • Sie können Krankheiten übertragen (z. B. Asiatische Tigermücke).
  • Sie können Mehraufwand im betrieblichen Unterhalt verursachen (z. B. Götterbaum im Autobahn-Mittelstreifen).
  • Sie können zu Schäden an Infrastrukturen führen (z. B. Destabilisierung von Uferböschungen durch Asiatische Staudenknöterich-Arten).

Wo kommen die invasiven Pflanzen (Neophyten) vor?

In der NeoMap-Karte können Sie nachschauen, ob es in ihrem Lebensraum invasive gebietsfremde Pflanzen gibt. Beachten Sie dabei bitte, dass diese Karte nicht alle Standorte enthält. Wenn Sie invasive Neophyten finden, die in dieser Karte nicht eingetragen sind, bitten wir Sie, deren Standort einzutragen.

Die Daten der NeoMap-Karte werden regelmässig mit Infoflora (nationales Daten- und Informationszentrum für Vorkommen, Gefährdung, Schutz und Biologie der Schweizer Flora) synchronisiert.

Was tut der Kanton bei der Bekämpfung der Neobiota?

Der Kanton nimmt im Zusammenhang mit der Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten eine zentrale Rolle ein.

  • Er verhindert – soweit erforderlich und sinnvoll – das zukünftige Auftreten von Arten, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten.
  • Er führt Massnahmen (Tilgung, Eindämmung) zur Bekämpfung der Schadorganismen durch oder ordnet diese Massnahmen an.
  • Er ist für die Auflagen zuständig (gemäss Vorgaben der Fischerei- und Jagdgesetzgebung sowie des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz).

In Graubünden ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) für die Bekämpfung der Neobiota zuständig. Es arbeitet im Rahmen der Arbeitsgruppe invasive Neobiota Graubünden (AGIN GR) mit verschiedenen kantonalen Dienststellen zusammen (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, Amt für Wald und Naturgefahren, Amt für Gemeinden, Amt für Jagd und Fischerei usw.).

Aufgaben des Kantons aufgrund der Freisetzungsverordnung

Die Freisetzungsverordnung schützt Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen. In dieser Verordnung sind die verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen aufgelistet. Mit diesen Organismen darf man in der Umwelt nicht direkt umgehen; ausgenommen sind Massnahmen, mit denen man sie bekämpft.

Aufgrund der letzten Revision der Freisetzungsverordnung erhält der Kanton in Bezug auf gebietsfremde Organismen neue Vollzugsaufgaben in der Überwachung, Bekämpfung, Koordination und Information. Auch für Gemeinden, Grundeigentümerinnen und -eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter entstehen dadurch neue Aufgaben. Beispiele:

  • Pflanzenverbote;
  • Mehraufwand bei der Entsorgung von vermehrungsfähigem Material.

Die Rolle der Gemeinden

Immer mehr Gemeinden haben ein kommunales Neophytenkonzept (inkl. Massnahmenpaket) erlassen oder sind mit seiner Ausarbeitung beschäftigt. Dieses Konzept beinhaltet in der Regel

  • die Klärung der Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde;
  • Strategien (z. B. Ziele, Priorisierung);
  • Massnahmen (z. B. Sensibilisierung, Überwachung, Bekämpfung);
  • Kostenschätzungen.

Im Netzwerk von kommunalen Ansprechpersonen für invasive Neophyten (KAFIN) sind rund 80 von den Gemeinden bezeichnete Ansprechpersonen eingebunden. Sie werden vom Amt für Natur und Umwelt regelmässig geschult, individuell betreut und erhalten in Form eines Neobiota-Newsletters regelmässig die neuesten Informationen zum Thema.

Grafik über die Kommunikation zum Thema invasive gebietsfremde Arten in Graubünden
In Graubünden läuft die Kommunikation zum Thema «invasive gebietsfremde Arten in Graubünden» hauptsächlich über die kommunale Ansprechperson für invasive Neophyten (KAFIN) beziehungsweise über das Amt für Natur und Umwelt. 

 

Die Zivildiensteinsätze, welche unser Amt organisiert, finden immer in Absprache mit der KAFIN statt, um Synergien zu nutzen und die Gemeinden so gut wie möglich zu unterstützen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson für invasive Neophyten in Ihrer Gemeinde. Sie finden diese in der Liste Kommunale Ansprechpersonen für invasive Neophyten.

Aufgaben der Bauherrschaft bezüglich invasiven Neophyten

Gemeinden und Private müssen bestimmte Regeln beim Umgang mit Bodenaushub oder Grünabfällen beachten und einhalten. Die KAFIN prüft im Rahmen der Entsorgungserklärung für Bauabfälle, ob der Boden biologisch belastet ist. Entsprechend sind spezifische Auflagen in der Baubewilligung nötig.

Weitere Informationen finden Sie in folgenden Dokumenten:

Aufgaben der Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft verpflichtet, die Ausbreitung von Problempflanzen und damit auch von Neophyten zu bekämpfen. Sind Flächen übermässig mit Problempflanzen befallen, müssten diese Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgeschlossen werden.

Das Amt für Natur und Umwelt hat gemeinsam mit dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation das Vorgehen bei der Bekämpfung von Problempflanzen geregelt. Betroffenen Landwirtschaftsbetrieben wird bei einem übermässigen Befall eine artspezifische Bekämpfungsfrist gewährt.