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Sprühdosen
 

Unsere hoch industrialisierte und technisierte Gesellschaft ist auf die Nutzung von chemischen Stoffen angewiesen. 

Zu diesen gehören umweltgefährdende Stoffe, die nicht in die Umwelt gelangen dürfen oder solche, die so angewendet werden müssen, dass keine Umweltverschmutzung entsteht. Beispiele:

  • Haushaltchemikalien wie Reinigungsmittel;
  • Auftaumittel für den Strassenwinterdienst;
  • Agrarhilfsmittel wie Pflanzenschutzmittel oder Dünger.

Wenn man umweltgefährdende Stoffe lagert, transportiert oder anwendet, müssen gewisse Regeln beachtet werden. Der Umgang mit diesen Stoffen ist in der Umweltschutz- und Chemikaliengesetzgebung festgelegt.

Umweltgefährdende Stoffe

Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind

  • Zubereitungen (Gemenge, Gemische oder Lösungen wie beispielsweise gewisse Pflanzenschutzmittel oder Textilwaschmittel);
  • Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (z. B. Batterien, Flaschenkapseln).

Dann, wenn Stoffe und Zubereitungen in die Umwelt gelangen und sofort oder später eine Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können, weisen sie umweltgefährdende Eigenschaften auf.

Die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen

Das Chemikaliengesetz (ChemG) schreibt vor, dass gefährliche Stoffe und Zubereitungen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden müssen. Es ist darauf zu achten,

  • dass sie vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden.
  • dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  • dass sie so aufbewahrt oder gelagert werden, dass es nicht zu Verwechslungen (insbesondere mit Lebensmitteln) oder zu irrtümlichen Verwendungen kommt.

Im Weiteren ist es gemäss Grundsatz des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können,

  • mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen;
  • sie versickern zu lassen;
  • sie ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.

Die Umsetzungshilfen sowie Lageranlagen beschreiben die Anforderungen an die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen.

Fachbewilligungen für den beruflichen oder gewerblichen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen

In Zusammenhang mit umweltgefährdenden Stoffen dürfen gewisse berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten nur von Personen ausgeübt werden, die eine entsprechende Fachbewilligung (oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation) besitzen oder die unter Anleitung einer solch qualifizierten Person stehen. Eine Fachbewilligung ist insbesondere erforderlich bei der beruflichen und gewerblichen Verwendung von:

  • Pflanzenschutzmitteln,
  • Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter,
  • Holzschutzmitteln.

Eine Fachbewilligung benötigen auch der Umgang mit Kältemitteln beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten / Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, sowie das Entsorgen von Kältemitteln.

Weiterführende Informationen zu den Fachbewilligungen finden Sie in den Webseiten zu diesem Thema.

Umweltgerechtes Verhalten

Grundsätzlich sind wir beim Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen, Zubereitungen und Abfällen zu Sorgfalt und umweltgerechtem Verhalten verpflichtet. Stoffe und Zubereitungen dürfen nur so weit direkt in die Umwelt ausgebracht werden, als dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist.

Beim Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen und Zubereitungen darf man sowohl Menschen als auch Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume nicht gefährden. Umweltgefährdende Stoffe dürfen nicht in Gewässer gelangen.

Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände dürfen beruflich oder gewerblich nur für die von den Herstellern angegebenen Verwendungszwecke und Entsorgungsarten angepriesen, angeboten oder abgegeben werden.

Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die eine fachgerechte und gezielte Anwendung der Stoffe ermöglichen. Hinweise auf der Verpackung und eventuell vorhandenen Sicherheits-Datenblättern sind zu berücksichtigen.

Abfälle von Stoffen und Zubereitungen müssen fachgerecht entsorgt werden. Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos.

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit umweltgefährdenden Stoffen

Gemeinden verwenden in den gemeindeeigenen Betrieben (z. B. Forstbetriebe, Verwaltung) und beim Unterhalt ihrer Anlagen (z. B. Schulen, Strassen, Parkanlagen) zahlreiche umweltgefährdende Stoffe (z. B. Reinigungsmittel, Pflanzen- und Holzschutzmittel, Auftaumittel). Ihr Umgang mit diesen gefährlichen Stoffen ist in der Umweltschutz- und Chemikalien-Gesetzgebung festgelegt.

Gemeinden sind wie private Betriebe und Personen zur Sorgfalt im Umgang mit den Stoffen und Abfällen verpflichtet. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihre Angestellten die entsprechenden Vorschriften kennen, diese befolgen und falls angezeigt über die erforderlichen Fachbewilligungen verfügen.

Die Gemeinden haben bezüglich Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen eine Vorbildfunktion.