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Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) misst der Integration der Ausländerinnen und Ausländern grosses Gewicht bei. Die Kantone haben - basierend auf Art. 54 AuG und Art. 5 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer (VIntA; SR; 142.208) - die Möglichkeit, die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an die Bedingung zu knüpfen, einen Sprach- oder Integrationskurs zu besuchen. Diese Auflage kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

Ziel der Integrationsvereinbarung wie auch der Integrationsempfehlungen ist insbesondere die Förderung des Erwerbs der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie von Kenntnissen über die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz.

Die bundesrechtlichen Integrationsvereinbarungen können mit Personen aus Drittstaaten abgeschlossen werden, sie finden aber keine Anwendung bei ausländischen Personen aus dem EU/EFTA-Raum oder ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern, weil diese einen Rechtsanspruch auf den Aufenthalt in der Schweiz haben. Da aber auch für diese Personen Sprach- und Ortskenntnisse wichtige Voraussetzungen für eine gute Integration sind, kann ihnen - analog der Integrationsvereinbarung - eine schriftliche Integrationsempfehlung abgegeben werden.

Zuständig für den Abschluss von Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen ist die Fachstelle Integration. Im Rahmen eines individuellen Gesprächs soll die zugewanderte Person für den Integrationsprozess motiviert und ihr aufgezeigt werden, warum der Spracherwerb und Informationen zum Alltag im Hinblick auf das Leben in der Schweiz wichtig sind. Ebenso soll die Gesprächssituation genutzt werden, um bedarfsorientiert Informationen beispielsweise zu Integrationsangeboten, zum Leben und Arbeiten in der Schweiz, zum Bildungssystem, zur sprachlichen Frühförderung und Mehrsprachigkeit abzugeben und allfällige Fragen der Betroffenen zu beantworten. In der Regel wird – unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und beruflichen Situation – das Erreichen eines Sprachniveaus, das die Alltagsverständigung ermöglicht, und/oder der Besuch eines Integrationskurses vereinbart bzw. empfohlen.

Um die Verständigung sicherzustellen, wird im Bedarfsfall eine Interkulturelle Übersetzung beigezogen. Beherrscht die vorgeladene Person eine der Kantonssprachen auf einem Niveau, welches eine Alltagskommunikation erlaubt, wird in der Regel auf den Abschluss einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung verzichtet.

Die bundesrechtlichen Integrationsmassnahmen stehen nicht in direkten Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Massnahmen und Verfügungen.

Im Kanton Graubünden kommen seit dem Frühjahr 2012 Integrationsvereinbarungen bzw. Integrationsempfehlungen zur Anwendung mit Fokus auf folgenden Zielgruppen:

Integrationsvereinbarungen

  • Neuzuziehende Personen aus Drittstaaten mit einem längerfristigen Aufenthaltsrecht, inkl. Jugendliche über 15 Jahre im Familiennachzug, die nach der obligatorischen Schulzeit und ohne Berufsausbildung in die Schweiz kommen
  • Religiöse Betreuungspersonen und Lehrkräfte für heimatkundlichen Sprach- und Kulturunterricht (Art. 7 VInta)

Integrationsempfehlungen

  • Jugendliche und junge Erwachsenen zwischen 15 und 19 Jahren aus EU/EFTA-Staaten, die nach der obligatorischen Schulzeit und ohne Berufsausbildung in die Schweiz kommen
  • Angehörige aus Drittstaaten, die aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger im Kanton Wohnsitz nehmen