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Fragen

  1. Kann ich Vorauszahlungen für die Kantons- und Direkte Bundessteuer leisten?
  2. Wie kann ich die provisorische/n Steuerrechnung/en höher oder tiefer setzen lassen?
  3. Muss ich die provisorischen Steuerrechnung/en bezahlen?
  4. Erhalte ich ein allfälliges Steuerguthaben zurück?
  5. Kann ich meine Zahlungsverbindung für Steuerrückerstattungen telefonisch bekanntgeben?
  6. Kann aich Vorauszahlungen für Grundstückgewinnsteuern leisten?
  7. Ich habe mehrere Steuerrechnungen erhalten und demzufolge den Überblick verloren. Was ist zu tun?
  8. Ich werde an der Quelle besteuert und erhalte trotzdem Steuerrechnungen. Was ist zu tun?
  9. Ich habe Steuerrechnungen erhalten, obwohl ich nicht mehr steuerpflichtig bin. Was ist zu tun?
  10. Ich habe eine Mahnung erhalten, welche innert 10 Tagen bezahlt werden muss. Ich kann aber erst später (z.B. nächsten Monat) bezahlen. Was ist zu tun?
  11. Auf meiner Steuerrechnung habe ich eine Belastung mit folgendem Text: „Kosten / Belastungen (Vorperiodensaldo, Rückzahlung)“, was sind das für Kosten / Belastungen?
  12. Ich habe eine definitive Veranlagung, aber keine Rechnung bekommen, woran liegt das?
  13. Was bedeutet die Bemerkung am Ende der Rechnung: "Ersetzt Rechnung Nr. xxxxxxx vom xx.xx.xxxx; bitte Einzahlungsschein(e) der ersetzten Rechnung nicht mehr verwenden"?
    Zusatz-Frage: Was soll ich mit den Einzahlungsscheinen der alten Rechnung machen?


Antworten

  1. Kann ich Vorauszahlungen für die Kantons- und Direkte Bundessteuer leisten? Vorauszahlungen für noch nicht in Rechnung gestellte Kantons- und Bundessteuern sind im Kanton Graubünden grundsätzlich nicht möglich (für nach der Rechnungsstellung aber vor dem Zahlungstermin bezahlte Beträge werden keine Zinsen vergütet). Um zu gewährleisten, dass auf die Zahlungstermine für die Steuerrechnungen auch die benötigten Mittel verfügbar sind, hilft es oft, ein separates Bank- oder Postkonto zu eröffnen und jeden Monat einen Zwölftel des voraussichtlich geschuldeten Gesamtsteuerbetrages darauf zu überweisen. Der zu erwartende Steuerbetrag kann nach Erstellung der Steuererklärung direkt mit SofTax GR oder mittels der auf der Website der Steuerverwaltung unter der Rubrik "Dienstleistungen" zur Verfügung gestellten Steuerberechnung ermittelt werden.
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  2. Wie kann ich die provisorische/n Steuerrechnung/en höher oder tiefer setzen lassen? Die Ausstellung von korrigierten provisorischen Steuerrechnungen kann in schriftlicher Form per E-Mail, Fax oder Post beim zuständigen Gemeindesteueramt beantragt werden.
    Wird auf Wunsch der oder des Steuerpflichtigen eine tiefere provisorische Rechnung ausgestellt, ist dieser reduzierte Betrag für die Verzugszinsberechnung irrelevant, wenn der definitiv geschuldete Betrag höher ausfällt. Das heisst, die Verzugszinsberechnung basiert auf dem ursprünglichen höheren Betrag.
    Zudem wird bei einer tieferen provisorischen Steuerrechnung der Gesamtbetrag am mittleren Verfall (31. März) fällig, das heisst, die Aufteilung der Rechnung auf zwei Zahlungstermine entfällt.
    Bei einer höheren provisorischen Steuerrechnung wird der noch ausstehende Betrag der alten Rechnung ebenfalls am mittleren Verfall (31. März) fällig. Die Differenz zwischen der alten und der neuen Rechnung ist hingegen innert 90 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu bezahlen.
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  3. Muss ich die provisorischen Steuerrechnung/en bezahlen? Ja, gemäss Art. 151 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) sowie Art. 162 und Art. 163 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden
    • die Einkommens- und/oder Vermögenssteuern von natürlichen Personen mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung fällig.
      Die provisorische Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich im Januar des dem betreffenden Steuerjahr folgenden Jahres.
    • die Gewinn- und/oder Kapitalsteuern von juristischen Personen mit der Zustellung der provisorischen Steuerrechnung fällig.
      Die provisorische Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zwischen dem 60. und maximal 90. Tag nach Geschäftsabschluss.
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  4. Erhalte ich ein allfälliges Steuerguthaben zurück? Ja, mit Zustellung der definitiven Steuerrechnung werden allfällige Steuerguthaben mit Zins zurückerstattet sofern keine offenen Forderungen mehr vorhanden sind.
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  5. Kann ich meine Zahlungsverbindung für Steuerrückerstattungen telefonisch bekanntgeben? Nein, Zahlungsverbindungen werden nur in schriftlicher Form (E-Mail, Fax oder Post) entgegengenommen (die betreffenden Koordinaten finden Sie in der Kontextinformation auf der rechten Seite).
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  6. Kann ich Vorauszahlungen für Grundstückgewinnsteuern leisten? Ja, die entsprechenden Informationen sind auf unserer Website unter folgendem Link (Dienstleistungen/Sicherstellung Grundstückgewinnsteuer) verfügbar.
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  7. Ich habe mehrere Steuerrechnungen erhalten und demzufolge den Überblick verloren. Was ist zu tun? Als erstes die Steuerrechnungen nach Typ, Steuerperiode und Rechnungsdatum bzw. Rechnungsnummer sortieren. Auf jeder Steuerrechnung, welche eine andere ersetzt, ist dies unter "Zahlungskonditionen / Bemerkungen" vermerkt (Ersetzt Rechnung Nr. xxxxxxxx). Auf diese Art arbeitet man sich von der ältesten zur neuesten Rechnung durch. Die Rechnung mit der höchsten "Rechnungs-Nr." des gleichen Typs und Steuerperiode ist die aktuellste.
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  8. Ich werde an der Quelle besteuert und erhalte trotzdem Steuerrechnungen. Was ist zu tun? In solchen Fällen ist direkt das zuständige Gemeindesteueramt zu kontaktieren, damit der Sachverhalt abgeklärt werden kann.
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  9. Ich habe Steuerrechnungen erhalten, obwohl ich nicht mehr steuerpflichtig bin. Was ist zu tun? In solchen Fällen ist direkt das zuständige Gemeindesteueramt zu kontaktieren, damit der Sachverhalt abgeklärt werden kann.
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  10. Ich habe eine Mahnung erhalten, welche innert 10 Tagen bezahlt werden muss. Ich kann aber erst später (z.B. nächsten Monat) bezahlen. Was ist zu tun? Informationen über Möglichkeiten zur Erstreckung der Zahlungsfrist oder zur Bezahlung in Raten finden Sie unter der Rubrik "Zahlungserleichterung" im Navigationsbereich links. 
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  11. Auf meiner Steuerrechnung habe ich eine Belastung mit folgendem Text: „Kosten / Belastungen (Vorperiodensaldo, Rückzahlung)“, was sind das für Kosten / Belastungen? Diese Zeile weist offene Steuern aus der vorherigen Steuerperiode aus, welche aufgrund der geringen Höhe des Betrages nicht separat in Rechnung gestellt wurden.
    In der Regel sind das Differenzbeträge zwischen der provisorischen und der definitiven Steuerrechnung, welche als Betrag zu klein waren um separat in Rechnung gestellt zu werden, aber auch Rückzahlungen, welche aufgrund einer gewünschten Herabsetzung der provisorischen Rechnung erfolgt sind, werden in dieser Zeile als Belastung ausgewiesen.

    Das Gegenstück dazu ist die Zeile „Zahlungen / Gutschriften (Vorperiodensaldo, Umbuchung, Verrechnung) berücksichtigt bis...“. In dieser Zeile werden bis zum angegebenen Datum berücksichtigte Gutschriften im Sinne von Einzahlungen, Umbuchungen, minimalen Guthaben aus dem Vorperiodensaldo etc. kumuliert ausgewiesen. Bitte beachten Sie, dass eingegangene Zahlungen zwischen dem „...berücksichtigt bis“ und dem Rechnungsdatum nicht berücksichtigt wurden.
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  12. Ich habe eine definitive Veranlagung, aber keine Rechnung bekommen, woran liegt das? Eine Möglichkeit besteht darin, dass die definitive Veranlagung gleich hoch ist wie die vorangegangene (provisorische oder definitive) Rechnung und/oder die Forderung bereits bezahlt ist.
    Eine weitere Möglichkeit, die Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven Abrechnung war zu klein um eine eigene Rechnung zu erstellen (siehe auch Frage 11). Trifft dies zu, wird der Differenzbetrag bei der nächsten Rechnung verrechnet, das heisst mit dem neuen Rechnungsbetrag kumuliert und so in Rechnung gestellt, sofern der neue Rechnungsbetrag den Minimalbetrag überschreitet, ansonsten wird die neue Differenz wiederum gespeichert bis zur nächsten Rechnungsstellung, usw.
    Dasselbe Prinzip der Verrechnung wird auch für minimale Guthaben angewendet.
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  13. Was bedeutet die Bemerkung am Ende der Rechnung: „Ersetzt Rechnung Nr. xxxxxxx vom xx.xx.xxxx; bitte Einzahlungsschein(e) der ersetzten Rechnung nicht mehr verwenden“? Aufgrund dieses Hinweises und anhand der entsprechenden Rechnungs-Nr. können Sie jeweils nachvollziehen, welche Rechnung nun durch die Aktuelle ersetzt wurde.

    Zusatz-Frage
    Was soll ich mit den Einzahlungsscheinen der alten Rechnung machen? Generell sind immer die Einzahlungsscheine der neuen Rechnung (auf keinen Fall gespeicherte Zahlungsvorlagen im E-Banking) zu verwenden. Falls Sie die Einzahlungsscheine einer ersetzten Rechnung bereits verwendet haben, werden Ihnen die für die betreffenden Steuern geleisteten Zahlungen selbstverständlich gutgeschrieben, sofern sie nicht bereits in der neuen Rechnung berücksichtigt wurden.
    Haben sich Ihre Zahlungen und der Versand der neuen Rechnung überschnitten, werden Ihre Zahlungen der betreffenden Steuerforderung gutgeschrieben.
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