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Session: 07.12.2022

Dem Energiegesetz, der entsprechenden Verordnung sowie der Antwort auf die Anfrage Derungs betreffend Beiträge für Luft-Wasser-Wärmepumpen kann entnommen werden, dass die Regierung bei der Förderung von Wärmepumpen einerseits einen bestehenden fossilen Wärmeerzeugungsersatz anstrebt und andererseits Wert auf eine hohe «Energieeffizienz» beim Einsatz von Wärmepumpen legt.

Bei der Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen stützt sich die Regierung ausschliesslich auf die Jahresmitteltemperatur von MeteoSchweiz ab. Dies, obwohl sie in ihrer Antwort auf die Anfrage Derungs erkennt, dass die «Effizienz» einer Wärmepumpe durchaus noch von weiteren Faktoren abhängig ist.

Somit müsste die Regierung den Ersatz von bestehenden Öl-, Erdgas- oder elektrischen Widerstandsheizungen durch Wärmepumpen so fördern, dass deren Ersatz eine hohe «Gesamt-Energieeffizienz» ausweist. Wie die Regierung in ihrer Antwort auf die Anfrage Derungs schreibt, ist die Vorlauftemperatur des Heizsystems massgeblich für die Effizienz und somit für den Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers mitverantwortlich. Bezieht eine Wärmepumpe die Energie aus dem Boden statt aus der Luft, ist

a) der Wirkungsgrad höher und

b) die spätere Ressourcennutzung kleiner.

Eine solche Anlage ist in der Anschaffung aber wesentlich kostenintensiver, weshalb hier bei der Höhe des Förderbetrags eine grössere Unterscheidung gemacht werden müsste.

Um die Abhängigkeit von elektrischer Energie vom In- und Ausland zu reduzieren, müsste ein gewisser Eigendeckungsgrad durch einen eigenen Energieerzeuger wie z. B. eine PV-Anlage mit eingebunden werden.

Aufgrund dieser Situation beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, zur Ermittlung der Förderberechtigung und deren Beitragshöhe für Wärmepumpen nebst der Jahresmitteltemperatur auch die «Effizienz» in die Kriterien miteinfliessen zu lassen. Zur Ermittlung der Förderberechtigung und deren Beitragshöhe müssten somit folgende Punkte erhoben und berücksichtigt werden:

  • die Energieeffizienz des gewählten Wärmepumpensystems (d. h. mit wieviel elektrischer Energie kann wieviel Wärmeenergie erzeugt werden);
  • die Vorlauftemperatur des Heizsystems (Radiatoren, Heizwände, Bodenheizung);
  • der Einsatz einer PV-Anlage mit einem Energiespeicher zur Erzielung eines gewissen Eigendeckungsgrades.

Chur, 7. Dezember 2022

Hartmann, Derungs, Mazzetta, Altmann, Bachmann, Bardill, Baselgia, Berther, Berweger, Biert, Bischof, Bleuler-Jenny, Brunold, Bundi, Bürgi-Büchel, Butzerin, Cahenzli (Trin Mulin), Censi, Claus, Collenberg, Della Cà, Gansner, Gort, Gredig, Hohl, Jochum, Kappeler, Kasper, Kienz, Kocher, Kreiliger, Kuoni, Loi, Luzio, Mani, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Mittner, Natter, Pajic, Pfäffli, Rageth, Righetti, Rodigari, Roffler, Rüegg, Rusch Nigg, Sax, Schutz, Stiffler, Thür-Suter, Walser, Walther, Weber, Wieland, Wilhelm, Zindel

Antwort der Regierung

Die kantonalen Förderprogramme bezwecken, die Energieeffizienz bestehender Bauten zu steigern und fossile Energien zu ersetzen. Ergänzend soll der Ersatz von Elektroheizungen beschleunigt werden. Wie bereits in der Antwort zum Auftrag Derungs betreffend Beiträge für Luft-Wasser-Wärmepumpen ausgeführt, werden Förderbeiträge nur ausgerichtet, wenn die Massnahmen dem Stand der Technik entsprechen und die beabsichtigten Wirkungen erreicht werden.

Gemäss Auftrag Hartmann sollen nebst der Jahresmitteltemperatur von Meteo Schweiz (vgl. Art. 47 der Energieverordnung des Kantons Graubünden [BEV; BR 820.210]) weitere Kriterien im Rahmen der Beitragsbemessung von Förderbeiträgen an Luft-Wasser-Wärmepumpen berücksichtigt werden (wie Vorlauftemperatur des Heizsystems, Energieeffizienz des gewählten Wärmepumpensystems unter Berücksichtigung von allfälligen PV-Anlagen und Energiespeichern). Per Januar 2022 wurde die Tnorm 9120 betreffend Jahresmitteltemperatur aktualisiert. Dies hatte zur Folge, dass neu zusätzliche Gebiete im Kanton von Förderbeiträgen profitieren können.

Würden die vorgeschlagenen Kriterien in der kantonalen Förderpraxis umgesetzt, hätte dies zur Folge, dass der administrative und planerische Aufwand für die Installateure stark ansteigen würde. Jedes Gebäude hat andere Rahmenbedingungen. Oft sind die planerischen Unterlagen des bestehenden Heizsystems und/oder Gebäudes nicht mehr vorhanden. Diese Grundlagen müssten beim Ersatz des Wärmeerzeugers deshalb (teils) neu erarbeitet werden. Nicht nur die Berechnung der notwendigen Heizleistung, sondern auch die Dimensionierung des gesamten Wärmeverteilsystems – unter Berücksichtigung des bestehenden Wärmedämmstandards des Gebäudes – müssten mit einem Beitragsgesuch eingereicht werden. Weiter müsste die Effizienz der geplanten Wärmepumpe unter Berücksichtigung der vorgenannten Randbedingungen und allfälliger Erträge aus einer PV-Anlage berechnet werden.

Stellt man diesen Aufwand ins Verhältnis zu den möglicherweise resultierenden Förderbeiträgen, erweist sich dieser als unverhältnismässig. Bereits heute wird vom Installationsgewerbe moniert, dass der administrative Aufwand zum Erhalt von Förderbeiträgen hoch sei. Weitere Kriterien würden den gewünschten schnellen Umstieg auf ein erneuerbares Heizsystem nur verzögern. Mit dem heutigen einfachen Ansatz der Jahresmitteltemperatur können zwar nicht alle Faktoren berücksichtigt werden, jedoch stellt dieser Ansatz sicher, dass ineffiziente Wärmepumpen von der Förderung ausgeschlossen werden. Auf die Festlegung von zusätzlichen Kriterien zur Ermittlung der Förderberechtigung von Wärmepumpen soll deshalb verzichtet werden. Dennoch ist sich die Regierung des Problems bewusst, dass gewisse Gebiete im Kanton aufgrund ihrer geografischen Lage und der damit zusammenhängenden Jahresmitteltemperatur von einer Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen nicht profitieren können. Hinzu kommt, dass an diesen Standorten zwar Sole-Wasser-Wärmepumpen (Erdsonden) realisiert werden können, diese Vorhaben aber höhere Investitionskosten zur Folge haben als das bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe der Fall wäre. Deshalb ist die Regierung bereit, die kantonale Förderpraxis entsprechend zu überprüfen und somit die Möglichkeit zu schaffen, an effiziente Sole-Wasser-Wärmepumpen höhere Kantonsbeiträge zu gewähren. Zuständig für die Erarbeitung von Vollzugsrichtlinien diesbezüglich ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM; Art. 55 BEV).

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die Regierung wird beauftragt, die heutige Höhe der kantonalen Förderbeiträge an Erdsonden zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

1. März 2023