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Session: 08.12.2009
Der Kanton Tessin erhebt unter anderem auch auf Werkverträge eine Stempelsteuer in der Höhe von 1 ‰ des Auftragswertes. Sämtliche Werkverträge, bei denen eine der Vertragsparteien im Tessin domiziliert ist oder die Unterschrift im Tessin leistet, unterliegen dieser Steuer. Dieser Umstand hat für Bündner Unternehmungen in dem Sinne an Bedeutung gewonnen, als das Bundesamt für Strassen (ASTRA) seit dem Jahr 2008 allein für den Bereich der Nationalstrassen verantwortlich zeichnet und die für Graubünden zuständige ASTRA-Filiale in Bellinzona domiziliert ist.

Dieser Sachverhalt führt dazu, dass beispielsweise sämtliche Werkverträge für Arbeiten an den Nationalstrassen im Kanton Graubünden A13 (Autobahn Kantonsgrenze SG/GR bis Kantonsgrenze GR/Tl) und A28 (Prättigauerstrasse) grundsätzlich der Stempelsteuerpflicht im Kanton Tessin unterliegen, weil die ASTRA-Filiale mit Sitz in Bellinzona als Auftraggeberin und Werkvertragspartner auftritt. Dieser Umstand führt dazu, dass Bündner Unternehmungen, welche in Graubünden für den Bund Arbeiten ausführen im Kanton Tessin steuerpflichtig werden. Die ASTRA-Filiale hat auf Intervention des Graubündnerischen Baumeisterverbandes in einer internen Weisung festgelegt, dass Werkverträge für Arbeiten nördlich des San Bernardino-Tunnels durch die ASTRA-Aussenstelle in Thusis unterzeichnet werden, damit die Steuerpflicht für diese Arbeiten vermieden wird.

Diese Praxis vermag aus Sicht der Unterzeichnenden nicht zu befriedigen. Sie bietet für Bündner Unternehmungen, die Arbeiten im Auftrag des Bundes auf der Südseite des San Bernardino-Tunnels ausführen, keine Lösung. Darüber hinaus beruht sie lediglich auf einer Handlungsanweisung der ASTRA-Filiale und vermag die Steuerpflicht nicht grundsätzlich zu beseitigen.

Die Unterzeichnenden bitten die Regierung deshalb, in der Angelegenheit tätig zu werden.

Sie beauftragen die Regierung, zusammen mit dem Bund und dem Kanton Tessin eine Lösung zu finden, die Werkverträge zwischen dem Bund als Auftraggeber und Unternehmungen aus dem Kanton Graubünden als Auftragnehmer, für Arbeiten im Kanton Graubünden von der Stempelsteuerpflicht im Kanton Tessin befreit.


Chur, 8. Dezember 2009

Felix, Toschini, Parpan, Berni, Bezzola (Zernez), Bleiker, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Brantschen, Buchli, Butzerin, Campell, Casparis-Nigg, Castelberg-Fleischhauer, Casty, Caviezel (Pitasch), Caviezel-Sutter (Thusis), Christoffel-Casty, Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Donatsch, Dudli, Fasani, Geisseler, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Heinz, Jeker, Kleis-Kümin, Kollegger, Krättli-Lori, Kunz, Loepfe, Mani-Heldstab, Möhr, Montalta, Nick, Niederer, Nigg, Parolini, Peer, Pfäffli, Plozza, Portner, Quinter, Ragettli, Ratti, Righetti, Rizzi, Sax, Stiffler, Stoffel (Hinterrhein), Thomann, Thöny, Tscholl, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Wettstein, Cattaneo, Engler, Furrer-Cabalzar, Gassmann, Hartmann (Küblis), Largiadèr, Stoffel (Davos)
 

Antwort der Regierung

Gestützt auf das Stempelsteuergesetz des Kantons Tessin vom 20. Oktober 1986 erheben die Tessiner Steuerbehörden auf sämtliche in ihrem Kantonsgebiet abgeschlossenen Werkverträge eine Stempelsteuer in der Höhe von 1‰ des Auftragswertes bei den Auftragnehmern. Diese fiskalische Besonderheit hat nach dem am 1. Januar 2008 erfolgten Übergang des Nationalstrassennetzes an den Bund und der Gründung der für die Gebietseinheit V (Kanton Graubünden) zuständigen Filiale des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) in Bellinzona zur Konsequenz, dass Baufirmen für auf Bündner Kantonsgebiet ausgeführte Nationalstrassenarbeiten im Kanton Tessin steuerpflichtig werden.

Um dieser atypischen, aus bündnerischer Sicht stossenden Steuerverpflichtung entgegenwirken zu können, ordnete das ASTRA im August 2009 im Sinne einer verwaltungsinternen Weisung an, Werkverträge für Arbeiten nördlich des San Bernardino-Tunnels künftig durch die Aussenstelle in Thusis gegenzeichnen zu lassen. Verträge für Bauwerke zwischen San Bernardino und San Vittore sollen demgegenüber aus administrativen Gründen weiterhin in Bellinzona unterschrieben werden, wodurch eine Stempelsteuerpflicht für alle am Verfahren teilnehmenden Unternehmungen nach wie vor gegeben sei. In den Ausschreibungsunterlagen werden die Anbieter allerdings auf diese Steuerverpflichtung explizit hingewiesen.

Der vom ASTRA eingeschlagene Weg zur Vermeidung dieser für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlichen, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aber zulässigen Urkundenbesteuerung vermag aus Sicht der Bündner Regierung nicht zu überzeugen.

Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation intervenierte die Regierung bereits im Januar 2010 beim Bund und forderte diesen auf, die vom ASTRA verwendeten Ausschreibungs- bzw. Vertragsgrundlagen anzupassen, damit eine entsprechende Abgabeverpflichtung der Unternehmungen bei Bauvorhaben des Bundes ausserhalb des Kantons Tessin entfällt. Eine Änderung in der Vergabepraxis, beispielsweise durch eine Gegenzeichnung der entsprechenden Werkverträge im bündnerischen Misox, zog das ASTRA bis dato leider nicht in Betracht.

Die Regierung will sich weiter dafür einsetzen, zusammen mit dem Bund und gegebenenfalls dem Kanton Tessin zu einer Lösung zu gelangen, die den volkswirtschaftlichen Interessen des Kantons Graubünden in angemessener Weise Rechnung trägt. Die Regierung ist somit bereit, den Auftrag entgegen zu nehmen.

17. März 2010