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Session: 20.04.2010
Grundlage dieses Auftrages sind meine Ausführungen im Zusammenhang mit meiner Anfrage betreffend Umwandlung von Bewirtschaftungsverträgen zwischen Bewirtschaftern und dem ANU in eigentümerverbindlichen Dienstbarkeiten. Wie von mir ausgeführt und von Herrn Regierungsrat Lardi bestätigt, befinden wir uns im Zusammenhang mit Bewirtschaftungsverträgen im Bereich der Vertragsfreiheit. Es ist weder in der Strukturverbesserungsverordnung SVV noch im Natur und Heimatschutzgesetz NHG vorgesehen, Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Dienstbarkeiten zu sichern. Grundbuchanmerkungen gibt es nur im Zusammenhang mit Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsbewilligungen. Wie gerade erwähnt, handelt es sich auch hier um Anmerkungen und nicht direkt um Dienstbarkeiten.

Aus den oben erwähnten Gründen und den von mir ausgeführten Erläuterungen im Zusammenhang mit meiner Anfrage wird die Regierung beauftragt, folgende Massnahmen zu ergreifen:

1. Während Meliorationsverfahren, wo die Grundeigentümer nur beschränkt über ihr Eigentum bestimmen können und die definitive Neuzuteilung noch ausstehend ist, dürfen keine Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen werden.

2. Vereinbarungen zwischen dem Amt für Natur und Umwelt ANU und den Leistungserbringern sollen laut Gesetz nur in Form von öffentlich-rechtlichen befristeten Verträgen abgeschlossen werden.

Chur, 20. April 2010

Peer, Dudli, Parpan, Berni, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Bischoff, Brandenburger, Buchli, Bundi, Butzerin, Campell, Casparis-Nigg, Casty, Casutt, Caviezel (Pitasch), Christoffel-Casty, Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Felix, Feltscher, Geisseler, Giovanoli, Hardegger, Hartmann (Chur), Hartmann (Champfèr), Heinz, Jeker, Jenny, Kessler, Koch, Krättli-Lori, Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Märchy-Michel (Malans), Marti, Mengotti, Michel, Möhr, Nick, Niederer, Parolini, Perl, Pfäffli, Pfister, Quinter, Ragettli, Ratti, Rizzi, Sax, Stiffler, Stoffel, Thomann, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Clalüna, Furrer-Cabalzar, Hartmann (Küblis), Kunz (Fläsch), Largiadèr, Niederberger

Antwort der Regierung

Im Auftrag wird ausgeführt, dass weder im Natur- und Heimatschutzgesetz noch in der Strukturverbesserungsverordnung vorgesehen sei, Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Dienstbarkeiten zu sichern. Es wird verlangt, dass während Meliorationsverfahren keine Bewirtschaftungsvereinbarungen abgeschlossen werden dürfen (1) und dass Vereinbarungen zwischen dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) und Leistungserbringern nur in Form von öffentlich-rechtlichen befristeten Verträgen abgeschlossen werden sollen (2).

Zu Massnahme 1
Vernetzungskonzepte im Rahmen von umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen (Gesamtmeliorationen) stützen sich auf Art. 88 lit. b des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) und basieren u.a. auf Wiesenkartierungen. Diese Kartierungen bilden die Grundlage für Bewirtschaftungsverträge zwischen den Bewirtschaftern und dem Kanton Graubünden. Die Bewirtschafter haben ein Anrecht auf Öko-Qualitätsbeiträge, die durch diese Verträge ausgelöst werden. Bei der Neuzuteilung werden die Verträge durch Verträge mit den neuen Bewirtschaftern abgelöst. In Meliorationsverfahren beträgt die Frist zwischen den Umweltabklärungen und der Übergabe der Parzellen an die neuen Eigentümer mehrere Jahre (im Fall Ramosch mindestens zehn Jahre). Es wäre deshalb weder sinnvoll noch im Interesse der betroffenen Landwirte, wenn während dieser Zeit keine Vereinbarungen abgeschlossen und die Landwirte deshalb keine Öko-Qualitätsbeiträge erhalten würden.

Zu Massnahme 2
Der Bund schreibt den Kantonen nicht im Einzelnen vor, mit welchen Mitteln sie ihre Aufgaben im Bereich Natur- und Landschaftsschutz zu erfüllen haben. Es stehen ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung (z.B. raumplanerische Massnahmen, Erlasse, Verfügungen, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verträge).

Nach Art. 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) ordnen die Kantone Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Mit geeigneten Sofortmassnahmen haben sie dafür zu sorgen, dass sich der Zustand der Objekte nicht verschlechtert, solange keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen worden sind (vgl. Art. 7 der Flachmoorverordnung und Art. 10 der Trockenwiesenverordnung). Nach Art. 18b NHG sorgen die Kantone auch für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. Gestützt auf den Kantonalen Richtplan (S. 59) sowie gemäss Praxis erfolgt der Schutz durch privatrechtliche Vereinbarungen, solange die Objekte nicht im Rahmen der Nutzungsplanung geschützt werden. Die Personaldienstbarkeitsverträge, die der Kanton bei Meliorationen mit den neuen Grundeigentümern nach erfolgter Neuzuteilung abschliesst, enthalten ein Verbot der aktiven Zerstörung der Naturschutzflächen (z.B. generelle Bauverbote und verschiedene Nutzungsverbote) und verweisen für die Bewirtschaftung auf die Verträge zwischen Kanton und Bewirtschafter. Es werden also nicht die Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Dienstbarkeiten gesichert, sondern der Weiterbestand der Naturschutzflächen. Dieses Vorgehen hat sich bewährt, weil so den Grundeigentümern das Vorhandensein einer Naturschutzfläche kommuniziert wird und verhindert werden kann, dass diese – wie es oft ohne Absicht geschieht – beeinträchtigt oder zerstört wird. Personaldienstbarkeiten dienen auch der rechtlichen Sicherung von ökologischen Ersatzmassnahmen für die mit Meliorationen verbundenen technischen Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume. Solche Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG müssen – gleich wie Rodungsersatz – langfristig in ihrem Bestand gesichert werden. Während Aufforstungsflächen von Anfang an als Wald gelten, müssen Standorte, welche Gegenstand von NHG-Ersatzmassnahmen bilden und unter Umständen erst in einigen Jahren Biotopqualität aufweisen, auf andere Weise gesichert werden, z.B. durch Dienstbarkeiten.

Durch den Abschluss befristeter öffentlich-rechtlicher Verträge lässt sich ein langfristiger Schutz von Naturschutzflächen nicht erreichen. Dazu wäre eine Kombination der öffentlich-rechtlichen Verträge mit Verfügungen erforderlich. Die durch Verfügung angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen könnten durch Anmerkung im Grundbuch Grundeigentümerverbindlichkeit erlangen. Die Regierung ist der Auffassung, dass der Abschluss von Dienstbarkeitsverträgen den einfacheren Weg zu einem langfristigen Schutz von Naturschutzflächen darstellt.

Um den behörden- und grundeigentümerverbindlichen Schutz sicherzustellen, besteht weiter die Möglichkeit, Biotope mittels Festlegungen im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan zu sichern. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinden noch während laufender Meliorationen ihre Ortsplanungen revidieren müssten, was schon aus verfahrensökonomischen Gründen die schlechteste der drei Varianten darstellt.

Aus diesen Gründen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den Auftrag nicht zu überweisen.

24. Juni 2010