Navigation

Inhaltsbereich

Session: 19.10.2010
Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden stützt sich auf Art. 27 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes. Dort wird der Regierung die Möglichkeit eingeräumt «...nötigenfalls Vorschriften ... über die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Institutionen zu erlassen.»

Art. 27 Abs. 2 lautet indessen: «Die beitragsberechtigten Institutionen sind zu sparsamer, ihren Aufgaben beziehungsweise ihren Spitaltypen angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet».

Folgende Überlegungen sprechen für eine Aufhebung der Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte:

• Der oben zitierte Art. 27 Abs. 2 besagt, dass eine den Spitaltypen entsprechende Betriebsführung gefordert wird. Dies betrifft auch die Anstellungsbedingungen.

• Die Verordnung definiert einen bedeutenden Teil der Personalkosten fix. Mit der Einführung der Fallkosten ab dem Jahre 2012 ist jedoch eine individuelle Ausgestaltung notwendig.

• Die bestehende Verordnung verhindert die Anstellung in innovativen Modellen wie z.B. Partizipationsmodellen am erwirtschafteten Deckungsbeitrag oder Gewinn.

• Die Einführung eines Titelkonzeptes mit beispielsweise ärztlichen Direktoren wird erschwert, da die Verordnung dies nicht vorsieht.

• Allgemein hemmt die bestehende Verordnung die Betriebsführung, die Innovation und die Anpassung an die heutigen Marktverhältnisse.

Schwerwiegende Nachteile sind bei einer Aufhebung der Verordnung nicht auszumachen. Deshalb wird die Regierung beauftragt, die Aufhebung der Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden zu prüfen und dem Grossen Rat Antrag zu stellen oder Bericht zu erstatten.

Chur, 19. Oktober 2010

Nick, Hardegger, Geisseler, Barandun, Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Bondolfi, Buchli-Mannhart, Caluori, Campell, Casanova-Maron, Casty, Casutt, Claus, Davaz, Della Vedova, Dudli, Engler, Felix, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kappeler, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Meyer-Grass, Michael (Castasegna), Michel, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Parpan, Pedrini, Pfäffli, Rathgeb, Rosa, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Troncana-Sauer, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Candrian, Patt

Antwort der Regierung

Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden (BR 506.700) wurde von der Regierung am 6. September 1994 gestützt auf Art. 27 des Krankenpflegegesetzes erlassen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Regierung unter anderem Vorschriften über die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Institutionen erlassen.

Im Nachgang zur Einführung der neuen Spitalfinanzierung des Kantons und dem damit verbundenen Übergang von der Defizitfinanzierung zur leistungsbezogenen Finanzierung der Spitäler durch den Kanton per 1. Januar 2005 stellte sich die Frage, ob die Verordnung unter dem Aspekt der Reduktion der operativen Vorgaben des Kantons an die beitragsberechtigten Spitäler aufgehoben werden sollte. Auf Anfrage hin sprach sich der Verband Heime und Spitäler Graubünden mit Schreiben vom 19. Juli 2006 gegen eine Aufhebung der Verordnung aus. Begründet wurde diese Haltung damit, dass mit der Verordnung für sämtliche Spitäler einheitliche Anstellungsbedingungen gelten würden und die Entschädigung der Ärzte für die verschiedenen Tätigkeiten klar geregelt sei. Die Verordnung blieb entsprechend auf Wunsch des Verbands Heime und Spitäler Graubünden in Kraft.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 hat sich der Bündner Spital- und Heimverband auf erneute Anfrage hin in Absprache mit der Spitalärztekonferenz dafür ausgesprochen, die Verordnung aufzuheben. Begründet wird diese Haltung damit, dass ab 2012 (Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen zur Spitalfinanzierung im KVG) mehr unternehmerische Freiheiten bei der Führung der Spitäler benötigt würden, dass innovative Anstellungsmodelle und Titelkonzepte möglich sein sollten und dass sich die Spitäler der zukünftigen unternehmerischen Herausforderung stellen wollten. Der Verband plane anstelle der Verordnung die Ausarbeitung eines Mustervertrags für die Anstellung von Chefärzten und Leitenden Ärzten. Damit dafür genug Zeit bleibt, beantragt der Bündner Spital- und Heimverband die heutige Verordnung erst auf den 1. Januar 2012 aufzuheben.

Die Regierung ist in Würdigung der geänderten Haltung des Bündner Spital- und Heimverbandes bereit, die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden auf den 1. Januar 2012 aufzuheben. Eine Antragstellung oder Berichterstattung an den Grossen Rat, wie im Auftrag verlangt, entfällt, da die Aufhebung der Verordnung in den Zuständigkeitsbereich der Regierung fällt. In diesem Sinne wird der Auftrag entgegen genommen.

12. Januar 2011