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Session: 08.12.2010
Tatsache ist, obwohl seit 1990 ein generelles Asbestverbot gilt, dass auch heute noch oft Menschen bei Instandhaltungs-, Bau- und Rückbauarbeiten einer unzulässig hohen Exposition durch Asbestfasern ausgesetzt sind und so das Leben von Arbeitern und anderen Menschen gefährdet wird. Deshalb wurde in die überarbeitete Bauarbeitenverordnung des Bundes (seit 1. Januar 2009 in Kraft) die Forderung aufgenommen, dass bei Verdacht auf Freisetzung besonders gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB), bei Bau-, Rückbau- und Instandhaltungsarbeiten, der Arbeitgeber vor Baubeginn die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten muss.

Trotz dieser klaren Verpflichtung der Unternehmer und der Tatsache, dass Gebäude die vor 1991 erstellt wurden generell im Verdacht stehen Asbest zu enthalten, wird in solchen Bauten nur in sehr seltenen Fällen vor Bau- und Rückbauarbeiten mit dem notwendigen Fachwissen auf Asbest ermittelt. Die Praxis zeigt ein massives Vollzugsproblem bei der Umsetzung dieser Anforderung aus der Bauarbeitenverordnung, weil ein diesbezüglicher Kontrollmechanismus fehlt.

Die Kantone Genf und Waadt verlangen deshalb in ihren kantonalen Baugesetzen, dass bei Bauten die vor 1991 erstellt wurden, einem Bau- oder Abbruchgesuch ein Asbestuntersuchungsbericht der bestimmten Kriterien genügen muss, beizulegen ist. Andere Kantone, wie z.B. der Kanton Bern oder Zürich, befassen sich im Ablauf eines Baubewilligungsverfahrens mit der Frage, ob bei einem Altbau auf Asbest ermittelt wurde, ohne einer diesbezüglichen speziellen kantonalen Gesetzesregelung und ohne Qualitätsanforderung an die Ermittlung.

Ostschweizer Kantone, so auch Graubünden, sind dabei Regelungen einzuführen, mit denen solche Gefahrenstoffe über die Entsorgungskonzepte der Gemeinden überwacht werden sollen.

Die Unterzeichnenden sind der Auffassung, dass über Entsorgungskonzepte aber keine Menschen während den Bauarbeiten geschützt werden und beauftragen deshalb die Regierung, für den Kanton Graubünden gesetzliche Grundlagen oder andere taugliche Massnahmen auszuarbeiten, die sicherstellen, dass bei Bau- oder Rückbauarbeiten im Kanton Graubünden Menschen, mit derselben Wirksamkeit wie in den Kantonen Genf und Waadt, vor besonders gesundheitsgefährdenden Stoffen, insbesondere Asbest und PCB, geschützt werden.

Chur, 8. Dezember 2010

Trepp, Augustin, Steck-Rauch, Baselgia-Brunner, Berther (Camischolas), Bezzola (Samedan), Bucher-Brini, Candinas, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Giacomelli, Gunzinger, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Kollegger (Chur), Locher Benguerel, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michel, Müller (Davos Platz), Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pult, Stiffler (Chur), Thöny, Wieland, Monigatti, Patt

Antwort der Regierung

Die Probleme beim Erkennen von gefährlichen Stoffen wie Asbest und polychlorierten Biphenylen (PCB) sind heute grundsätzlich bekannt. Ebenso ist bekannt, wie mit derartigen Stoffen umgegangen werden muss, damit Gesundheitsgefährdungen vermieden werden. Trotzdem ist der richtige Umgang mit diesen Stoffen nicht immer sichergestellt.

Der Kanton kann dort, wo er selber als Bauherr auftritt oder beteiligt ist, direkt tätig werden. Das kantonale Hochbauamt ist auf die Problematik sensibilisiert und behandelt diese Problemstoffe heute routinemässig. Ein Vorzeigeprojekt in diesem Bereich war die Sanierung der Kantonsschule, wo PCB in der Bausubstanz erfolgreich entfernt werden konnte, sodass heute die Innenluft keine erhöhten PCB-Werte mehr aufweist.

Für die Behörden bestehen im Rahmen der Baubewilligungsverfahren gewisse Möglichkeiten, darauf hinzuwirken, dass gefährliche Stoffe rechtzeitig erkannt werden und mit ihnen richtig umgegangen wird. Ein Instrument dazu bilden die Entsorgungserklärungen mit Angaben über Art und Menge der bei einem Vorhaben – insbesondere bei einem Abbruch oder Umbau – anfallenden Abfälle und deren Entsorgung, die der Bauherr gestützt auf die kantonale Umweltschutzgesetzgebung (Art. 39 KUSG und Art. 16 KUSV, in Kraft seit 1. September 2002) und die kommunalen Baugesetze mit dem Baugesuch einreichen muss. Da die meisten Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen realisiert werden, sind für die Umsetzung der Vorschriften über den richtigen Umgang mit Asbest und PCB die Gemeinden zuständig. Der Kanton unterstützt dabei den Vollzug der Gemeinden auf folgende Art und Weise:
• Im Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden, das die Bündner Vereinigung für Raumentwicklung unter Mitarbeit kantonaler Stellen den Gemeinden als Muster für die kommunale Baugesetzgebung zur Verfügung stellt, sind als Beilagen zum Baugesuch ausdrücklich eine Entsorgungserklärung sowie die Bestätigung vorgesehen, dass Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden (Art. 81 Abs. 2 Ziff. 25 und Ziff. 27 MBauG). Viele Gemeinden haben diese Bestimmungen in ihr Baugesetz übernommen.
• Das ANU stellt den Bauherren ein Musterformular "Entsorgungserklärung für Bauabfälle" zur Verfügung, das seit mehr als fünf Jahren Angaben zu PCB-Untersuchungen verlangt und darauf hinweist, dass PCB-Fugenmaterial, asbesthaltige Baustoffe und Ähnliches als Sonderabfälle separat entsorgt werden müssen.
• Das ANU hat zur Thematik Bauabfälle im November 2002 und im Mai 2005 Informationsveranstaltungen für Bauamtschefs durchgeführt.

Die Regierung hält neue kantonale gesetzliche Vorschriften wie in den Kantonen Waadt und Genf nicht für notwendig. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass einerseits die bestehenden Vorschriften besser umgesetzt werden müssen und andererseits die Information noch verbessert werden kann. Dazu soll das Musterformular "Entsorgungserklärung für Bauabfälle" überarbeitet und ergänzt werden. Dabei soll klar angegeben werden, bei welchen Gebäuden Asbest-Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Zudem sollen jene Bauteile aufgelistet werden, die erfahrungsgemäss besonders häufig Asbest enthalten. Wenn sich aufgrund der im Hinblick auf die Entsorgungserklärung durchgeführten Asbest- und PCB-Abklärungen ergibt, dass ein Gebäude, das umgebaut oder abgebrochen wird, entsprechend belastet ist, weiss der Bauunternehmer, dass für die Bauarbeiten die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 Asbest beachtet werden muss bzw. dass er ein spezialisiertes Unternehmen für die Entsorgung von PCB beiziehen muss.

Im Weiteren erscheint der Regierung wichtig, dass die Information generell verbessert wird. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass sich die Bauherrschaften und die in deren Auftrag tätigen Planer, Architekten und Ingenieure über die Problematik von Asbest, PCB und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen umfassend bewusst sind. Bereits während der Planung von Abbruch- und Umbauvorhaben muss jeweils das Vorhandensein von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen bekannt sein. Wenn sich erst die Bauunternehmer mit dieser Problematik auseinandersetzen, wie dies die im Auftrag Trepp erwähnte Bestimmung der Bauarbeitenverordnung des Bundes vorschreibt, ist es in aller Regel bereits zu spät. Bei der nun geplanten Verbesserung der Information ist deshalb zu prüfen, inwiefern eine Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z.B. mit Fach- oder Branchenverbänden) zweckmässig wäre.

Im Sinn dieser Erwägungen ist die Regierung bereit, den Auftrag Trepp entgegenzunehmen.

11. März 2011