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Session: 16.02.2011
Zurzeit sind das Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) und die Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) in den verantwortlichen Departementen in Bearbeitung. Bis anhin waren die Rechte sowohl von Erwachsenen wie auch von Minderjährigen-Behinderten im „Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderung“ festgeschrieben. Neu sollen diese Rechte in zwei verschiedenen Gesetzen behandelt werden.
 
Das Behindertenintegrationsgesetz behandelt ausschliesslich die Rechte der Erwachsenen-Behinderten, die Rechte der Minderjährigen werden nicht mehr in diesem Gesetz berücksichtigt.

Die Rechte der Minderjährigen sollen in der Totalrevision des Schulgesetzes festgelegt werden. (z.B. Sonderschulung, Heimaufenthalt intern oder extern, Pflegebedarf; Wochenend- und Ferienregelung etc.).

Wenn diese beiden Gesetzesvorlagen, wie geplant, auch nicht gemeinsam zur Beratung vorgelegt werden, soll der Grosse Rat über den Inhalt und deren Abgrenzung informiert werden. Eine Verzögerung der geplanten Gesetzesvorlagen soll dadurch nicht entstehen.

Fragen:

1. Wie ist die Organisationsstruktur der zuständigen Departemente bzgl. der Bearbeitung dieser beiden Gesetzesgrundlagen organisiert?

2. Wie wird sichergestellt, dass die Rechte der Erwachsenen- sowie der Minderjährigen-Behinderten aufeinander abgestimmt sind, so dass keine Gesetzeslücken im Übergang zwischen den verschiedenen Altersgruppen entstehen?

3. Wie wird sichergestellt, dass die Rechte der Minderjährigen-Behinderten im Schulgesetz analog dem Behindertenintegrationsgesetz gewährleistet werden, so dass nicht die eine oder andere Altersgruppe benachteiligt behandelt wird?

4. Wie werden Rechte der behinderten Kinder im Alter von 0 - 5 Jahren (also noch nicht schulpflichtig) sowie diejenigen zwischen 16 und 18 Jahren (nicht mehr schulpflichtig) im Schulgesetz berücksichtigt werden?

Chur, 16. Februar 2011

Florin-Caluori, Casty, Krättli-Lori, Albertin, Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori, Candinas, Casanova-Maron, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Clavadetscher, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Fasani, Fontana, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Gunzinger, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jenny, Joos, Kappeler, Kasper, Kleis-Kümin, Koch (Tamins), Kollegger (Malix), Kunz (Fläsch), Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michel, Müller, Niederer, Nigg, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Parolini, Parpan, Perl, Rathgeb, Righetti, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Wieland, Zweifel-Disch, Monigatti

Antwort der Regierung

Das bestehende Behindertengesetz (BR 440.000) regelt sowohl den Bereich der Sonderschulung als auch die Förderung der erwachsenen Menschen mit Behinderung. Mit der Annahme des NFA Bund ging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung vom Bund an die Kantone über. Gemäss Art. 112b der Bundesverfassung (BV; SR 101) obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Eingliederung von Menschen mit Behinderung durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Wohnheimen, Werkstätten und Tagesstätten zu fördern. Das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) umschreibt die Ziele der Eingliederung sowie deren Grundsätze.

Da aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben der Hauptteil der bestehenden Bestimmungen überarbeitet werden muss, ist der Erlass eines neuen Gesetzes für den Bereich der sozialen und beruflichen Integration erwachsener Personen mit Behinderung notwendig. Zudem soll bei der Revision des Schulgesetzes der Teil der Sonderschulung aus dem Behindertengesetz ins Schulgesetz übernommen werden (zuständig: EKUD). Aus diesen Gründen soll der Teil für die erwachsenen Personen mit Behinderung in einem neuen Gesetz umschrieben werden, nämlich im Behindertenintegrationsgesetz (BIG). Das heute bestehende Behindertengesetz wird bei der Herauslösung des Erwachsenenbereichs teilrevidiert. Nach der Überführung der Sonderschulregelungen in das Schulgesetz (zuständig: EKUD) wird es aufgehoben. Die Regierung ist der Auffassung, dass bei einer Neuregelung der beiden Bereiche keine Gesetzeslücken oder Kompetenzkonflikte ent- bzw. bestehen sollen.

Zu Frage 1: Das Sozialamt/DVS bearbeitet das BIG, das Amt für Volksschule und Sport/EKUD die Totalrevision des kantonalen Schulgesetzes. Die beiden Ämter und Departemente koordinieren ihre Tätigkeiten.

Zu Frage 2: Beide Gesetze sind darauf ausgerichtet, für die betroffenen Personengruppen die bisherigen Leistungen sicherzustellen. Die Totalrevision des kantonalen Schulgesetzes verfolgt das Ziel, die bisherigen Leistungen für Kinder und Jugendliche im Bereich Sonderschulung sicherzustellen.

Zusätzlich soll das kantonale Schulgesetz in Zukunft neu auch die stationäre Betreuung von Kindern im Alter vor Eintritt in den Kindergarten und deren Finanzierung regeln. Diese bisher bestehende Lücke soll neu durch eine Regelung im Schulgesetz geschlossen werden, weil eine solche Regelung im Behindertenintegrationsgesetz, welches vorwiegend den Erwachsenenbereich betrifft, als Fremdkörper erschiene.

Aus behinderungsbedingten Gründen kann es notwendig sein, dass die Integration einer minderjährigen Person mit Behinderung mit Leistungen aus dem Bereich für erwachsene Personen mit Behinderung zu fördern ist. Im neuen BIG wird eine Bestimmung vorgesehen, die dies zulässt.

Zu Frage 3: Wie bereits aufgezeigt, wird die Schulgesetzgebung so ausgerichtet, dass die bisherigen Leistungen gewährleistet bleiben. Zudem wird die stationäre Behandlung von Kindern mit erheblichen Behinderungen im Alter vor dem Eintritt in den Kindergarten im Schulgesetz geregelt. So wird die Betreuung von Kindern mit Behinderungen im Alter vor Eintritt in den Kindergarten gewährleistet. Das kantonale Sozialamt seinerseits wird alle Aspekte der Erwachsenen im neuen BIG regeln.

Zu Frage 4: Antwort geht aus den Antworten zu den Fragen 2 und 3 hervor.

15. April 2011