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Session: 16.02.2011
Die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung) sieht vor, dass ab 1. Januar 2012 die Vergütung der stationären Behandlung über Fallpauschalen erfolgen muss. Als System der Fallpauschalen sind die Swiss DRG vorgesehen.

Die Auswirkungen einer einheitlichen Fallpauschale für Spitalbehandlungen sind ungewiss. Offene Fragen zu Wirkung der DRG sollten vor der Einführung beantwortet werden. Die Erfahrungen in Deutschland und einigen Kantonen zeigen, dass DRG die erhofften Ziele wie Kosteneinsparungen, Vergleichbarkeit der Leistungen und Transparenz nicht erfüllen konnten.

Die Wirkungsweise der DRG auf die Versorgungssicherheit, auf die Aus- und Weiterbildung des gesamten Gesundheitspersonals inklusive Ärztinnen und Ärzte, auf die Arbeitsbedingungen des Personals, auf die vor- und nachgelagerten Bereiche, auf die Bereiche der Pädiatrie, der psychiatrischen Dienste und die Behandlung polymorbider Patientinnen und Patienten sowie auf die Belastung der Versicherten, muss vorgängig geklärt werden. Bevor diese Fragen nicht beantwortet sind, ist ein Moratorium dringend notwendig. Zudem muss vor der Einführung der DRG zwingend ein Jahr vorher mit der Begleitforschung über die Wirkung des DRG-Systems gestartet werden.

Im Weiteren spricht der sehr enge Zeitrahmen, den die Teilrevision den Kantonen zur Einführung des DRG-basierten Spitalfinanzierungssystems lässt, für ein Moratorium.

Der Kanton Graubünden bereitet wie die anderen Kantone unter Hochdruck die Umsetzung der KVG-Teilrevision vor und hat dazu die Vorlage zum Spitalplanungs- und –finanzierungsgesetz auf die Juni-Session 2011 traktandiert. Der Legiferierungsprozess muss bis Ende 2011 abgeschlossen und das Gesetz per 01. Januar 2012 in Kraft gesetzt sein. Die Begleitforschung muss, um die Einführung zu legitimieren, ein Jahr vor Einführung einsetzen.

Die Unterzeichnenden bitten die Regierung, sich gegenüber dem Bundesrat für ein Moratorium zur Einführung der Diagnosis Related Groups (DRG) einzusetzen, bis eine Reihe von Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Einführung der DRG geklärt sind und bis die Begleitforschung, die mindestens ein Jahr vor der Einführung beginnen muss, etabliert ist.

Chur, 16. Februar 2011

Trepp, Geisseler, Meyer-Grass, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Bucher-Brini, Caluori, Darms-Landolt, Dermont, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Gasser, Jaag, Jenny, Kleis-Kümin, Locher Benguerel, Müller, Niederer, Noi-Togni, Peyer, Pfenninger, Pult, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Vetsch (Pragg-Jenaz), Monigatti

Antwort der Regierung

1. Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beschlossen, dass die Abgeltung der stationären Behandlungen einschliesslich Aufenthalt in einem Spital spätestens ab 1. Januar 2012 mittels leistungsbezogenen auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen beruhenden Pauschalen zu erfolgen hat. Zur Erarbeitung, Weiterentwicklung, Anpassung und Pflege der gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen haben die Tarifpartner und die Kantone am 18. Januar 2008 die gemeinnützige SwissDRG AG gegründet. Das von SwissDRG AG erarbeitete Tarifsystem für stationäre akutsomatische Spitalleistungen baut auf dem in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2004 verbindlich eingeführten German DRG-System und den damit gemachten Erfahrungen auf. Danach werden medizinisch ähnliche Fälle zu kostenhomogenen Gruppen zusammengefasst und mit einer Pauschale entschädigt. Nach der Einführung per 1. Januar 2012 wird die SwissDRG AG auch die Weiterentwicklung und Anpassung des Systems an die medizinische Entwicklung und an neue Erkenntnisse sowie die Pflege der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur sicherstellen.

Die Bereiche der stationären psychiatrischen Behandlung und der stationären Rehabilitation sind vom Wechsel auf SwissDRG auf den 1. Januar 2012 nicht betroffen. Ihre Leistungen werden weiterhin mit Tagespauschalen finanziert. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen aber auch für diese Bereiche leistungsorientierte Pauschalen Anwendung finden. Die leistungsbezogenen Tarifsysteme für die Bereiche der stationären Psychiatrie und Rehabilitation befinden sich noch in Entwicklung.

Die Abgeltung der stationären Spitalleistungen mit Diagnosis Related Groups (DRG) ist heute in vielen Ländern eingeführt. Laufend verbessert und angepasst an die landesspezifischen Verhältnisse, dient dieses Tarifsystem unter anderem in Deutschland, Skandinavien, Australien, Kanada, Japan, Grossbritannien, Frankreich und Spanien als Grundlage für die Spitalleistungsfinanzierung.

2. In den beitragsberechtigten Akutspitälern im Kanton Graubünden wird das DRG-System APDRG bereits seit 2005 als Grundlage für die Berechnung der Beiträge des Kantons für medizinische Leistungen eingesetzt. APDRG ist ein etwas weniger detailliertes Vorgängermodell des ab 2012 anzuwendenden Klassifikationssystems SwissDRG. Seit mehreren Jahren werden auch stationäre Leistungen zulasten der Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Invalidenversicherung anhand APDRG entgolten. Im Gegensatz dazu finanzieren die Krankenversicherer ihren Anteil an der Abgeltung der Leistungen der Akutspitäler bis heute mit spitalspezifischen Tages- und Fallpauschalen (PLT-System). Der Wechsel zu SwissDRG wird daher vor allem bei den Krankenversicherern zu einer Änderung der Finanzierung führen. Für den Kanton stellt die Einführung von SwissDRG dagegen eine organische Weiterentwicklung der bestehenden diagnosebezogenen Leistungsfinanzierung dar.

3. In Bezug auf Begleitmassnahmen und Begleitforschung sind auf nationaler Ebene unter anderem folgende Aktivitäten umgesetzt worden oder geplant:
Das Bundesamt für Gesundheit sieht vor, die mit der KVG-Revision vom 21. Dezember 2007 verfolgten Ziele (dazu gehört unter anderem die Qualitätssicherung) zu evaluieren. Die SwissDRG AG hat gemeinsam mit den Partnern konkrete Regelungen erarbeitet, um Anreizen zu begegnen, die zu einer Einschränkung der optimalen Behandlungsqualität führen können. Eine von FMH und H+ in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung soll das Ausmass der Verlagerung von Abklärungen und Behandlungen von akutstationären in den spital-/praxisambulanten Sektor aufzeigen und die Gründe dafür untersuchen.

4. Bei der DRG-Finanzierung handelt es sich – wie vorstehend aufgezeigt – um eine bewährte international breit abgestützte Finanzierungsform, die seit bald sieben Jahren im Kanton Graubünden Anwendung findet und deren schweizweite Umsetzung ab 2012 von verschiedenster Seite evaluiert und begleitet wird. Aus Sicht der Regierung besteht deshalb kein Grund, die schweizweite Einführung der leistungsbezogenen Finanzierung der stationären Spitalbehandlungen zu verschieben und sich beim Bund für ein Moratorium einzusetzen. Im Gegenteil ist die Regierung interessiert, dass über die DRG im interkantonalen Vergleich endlich Kostentransparenz geschaffen wird. Die Begleitforschung muss gemäss dem Geschäftsführer der SwissDRG AG nicht zwingend vor der Einführung von SwissDRG etabliert sein. Entscheidend ist, dass sie parallel zur Einführung von SwissDRG gestartet wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sein wird. Die Regierung beantragt entsprechend die Ablehnung des Auftrags.

04. Mai 2011