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Session: 19.10.2011
Nach Art. 38 des Finanzhaushaltsgesetzes (nFHG) werden der Spezialfinanzierung Sport 22 bis 27 Prozent des Kantonsanteils der Gelder der Landeslotterie zugewiesen. Die verbleibenden Mittel fliessen zu mindestens je zwei Fünftel der Förderung der Kultur sowie dem Natur- und Heimatschutz zu. Weshalb dem Sport gemäss dem Gesetz weniger Mittel aus den Geldern der Landeslotterie zufliesst, ist angesichts der Bedeutung des Sports in der Gesellschaft nicht begreiflich. Diese Diskussion haben Kommission und Regierung bei der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes bewusst nicht geführt, was es nachzuholen gilt.

Die Unterzeichneten fordern deshalb die Regierung auf, dem Grossen Rat einen revidierten Art. 38 nFHG vorzulegen, nach welchem dem Sport mindestens gleich viele Mittel zugeteilt werden können wie den Bereichen Kultur sowie Natur- und Heimatschutz.

Chur, 19. Oktober 2011

Kunz (Chur), Michael (Donat), Cavegn, Aebli, Albertin, Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Caluori, Campell, Casanova-Maron, Casty, Casutt, Casutt-Derungs, Clalüna, Davaz, Dosch, Engler, Felix, Fontana, Geisseler, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny, Kappeler, Kasper, Koch (Tamins), Koch (Igis), Kunz (Fläsch), Marti, Meyer-Grass, Michel (Davos Monstein), Montalta, Nick, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Pedrini, Perl, Pfäffli, Rathgeb, Rosa, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zanetti, Zweifel-Disch, Calonder, Cortesi, Grünenfelder Hunger, Haltiner, Liesch, Patt

Antwort der Regierung

Seit Anfang 2004 erhalten die Kantone als Folge der Fusion der Interkantonalen Landeslotterie, der SEVA Lotteriegenossenschaft und der Sport-Toto-Gesellschaft zum Unternehmen Swisslos die Anteile an den Reinerträgen der Swisslos in einem einzigen Beitrag. Die kantonsinterne Aufteilung des Gewinnanteils auf den Landeslotteriefonds und den Sport-Fonds erfolgt seither nach einem prozentualen Schlüssel. Vor 2003 flossen von den Gesamterträgen während zehn Jahren durchschnittlich 19.5 % der Sportförderung zu. In einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten des damals revidierten Gesetzes über den Finanzhaushalt hat die Regierung für das Jahr 2004 den Prozentsatz zugunsten des Sport-Fonds neu auf 22 Prozent festgelegt. Im Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2004 wurde vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie ein Anteil von 22 bis 27 Prozent für den Sport-Fonds festgelegt. Der Grosse Rat fixierte diesen Anteil im Rahmen der Bandbreite in der Augustsession 2005 auf 27 Prozent und beschloss das Inkrafttreten auf das Jahr 2006.

Die gesetzliche Bandbreite von 22 bis 27 Prozent des jährlichen Kantonsanteils am Reingewinn der Landeslotterie für den Sport-Fonds wurde dann in Art. 15 Abs. 1 des revidierten und zurzeit noch geltenden Gesetzes über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons Graubünden vom 30. August 2007 (FFG; BR 710.100) unverändert übernommen. Die nach Abzug des Anteils des Sport-Fonds verbleibenden Mittel von 73 Prozent werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugewiesen und stehen zu mindestens je zwei Fünfteln für die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung (Art. 15 Abs. 2 FFG). Über den Rest von einem Fünftel entscheidet die Regierung.

Die Zuweisung des jährlichen Gewinnanteils auf die Bereiche Kultur sowie Natur- und Heimatschutz soll am Beispiel des Budgets 2012 erläutert werden. Danach geht man von einem Anteil am Reingewinn der Landeslotterie von total 11‘000‘000 Franken aus (Rubrik 4271 und 4273). Davon werden 27 Prozent, mithin 2‘970‘000 Franken, dem Sport-Fonds (Rubrik 4273) zugewiesen, die restlichen 73 Prozent, d.h. 8‘030‘000 Franken, der Spezialfinanzierung Landeslotterie (Rubrik 4271) für die Kulturförderung, den Natur- und Heimatschutz sowie für Beiträge im Kompetenzbereich der Regierung. Der Anteil der Regierung beträgt dabei einen Fünftel dieser 73 Prozent, was einem Betrag von 1'600'000 Franken entspricht.

Anlässlich der Totalrevision des FFG, welche am 19. Oktober 2011 durch den Grossen Rat verabschiedet wurde, wurden in Art. 38 des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, nFHG) die bisherigen Entscheidungskompetenzen sowie die Praxis zur Verteilung der Mittel transparenter zum Ausdruck gebracht und aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Referendumsfähigkeit von Lotteriefondsbeiträgen (Urteil 1C_493/2009) rechtlich besser abgestützt als bisher.

Aufgrund der grossen gesellschaftlichen Bedeutung sowohl des Sports als auch der Bereiche Kulturförderung sowie Natur- und Heimatschutz ist die Regierung der Auffassung, dass künftig eine ausgeglichenere Verteilung des Kantonsanteils am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie gerechtfertigt ist. Eine Aufteilung von je 30 Prozent erscheint als angebracht und fair. Damit verbliebe ein auf 10 Prozent reduzierter Restbetrag (bisher 14.6 Prozent), über welchen die Regierung weiterhin frei verfügen könnte. Die Regierung ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen bereit, eine Revision des Art. 38 nFHG zu prüfen und beantragt dem Grossen Rat, den Auftrag im Sinne ihrer Ausführungen zu überweisen.

11. Januar 2012