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Session: 20.03.2012
In Graubünden stellt die Photovoltaik ein beinahe unbeschränktes Potenzial dar, welches bereits realisiert werden kann.

Investitionen in Photovoltaikanlagen sind bei bestehenden Liegenschaften bezüglich der direkten Bundessteuer abzugsberechtigt. Der Kanton Graubünden fördert Investitionen in Photovoltaikanlagen hingegen steuerlich nicht. Sie sind steuerlich nicht abzugsberechtigt.

Als Folge der eidgenössischen Abstimmung vom 11.03.12 über die Zweitwohnungsinitiative erhalten zusätzliche Investitionsanreize im Kanton Graubünden eine besondere Bedeutung. Deshalb wird die Regierung beauftragt, Investitionen in Photovoltaikanlagen ebenfalls steuerlich zu begünstigen.

Chur, 20. März 2012

Kappeler, Kollegger (Chur), Stiffler (Chur), Aebli, Barandun, Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova-Maron, Casutt, Cavegn, Dermont, Engler, Fontana, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Gasser, Giacomelli, Hardegger, Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Kunz (Fläsch), Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel, Montalta, Müller (Davos Platz), Niederer, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Pedrini, Rosa, Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Valär, Waidacher, Wieland, Degonda, Monigatti, Müller (Susch), Patt, Wolf

Antwort der Regierung

Der Auftrag nimmt die Annahme der Zweitwohnungs-Initiative zum Anlass, um eine Förderung von Investitionen in Photovoltaikanlagen zu fordern.

Das harmonisierte Bundessteuerrecht lässt zwei Möglichkeiten für die steuerliche Behandlung der Kosten einer Photovoltaikanlage zu:

- Die direkte Bundessteuer stellt Investitionen in erneuerbare Energien bei bestehenden Gebäuden den Kosten des Liegenschaftenunterhalts gleich und lässt diese Aufwendungen zum Abzug zu. Bei neuen Gebäuden ist ein Abzug nicht möglich. Die Erträge aus dem Verkauf von Strom aus der Photovoltaikanlage stellen steuerbares Einkommen dar.
- Die Bündner Lösung sieht so aus, dass die Erträge aus dem Verkauf von Strom aus der Photovoltaikanlage als Einkommen qualifiziert werden. Ein steuerbares Einkommen entsteht aber erst dann, wenn die kumulierten Erträge die Investitionskosten übersteigen. Ein direkter Abzug der Kosten der Photovoltaikanlage ist in diesem System weder möglich noch notwendig. Die Bündner Lösung funktioniert bei Neubauten in gleichem Masse wie bei bestehenden Gebäuden und dem tragenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird in optimaler Weise Rechnung getragen.

Das harmonisierte Bundessteuerrecht überlässt es den Kantonen, einen Abzug für Energiesparmassnahmen einzuführen (Art. 9 Abs. 3 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14). Will der Kanton einen solchen Abzug einführen, muss dieser zwingend gleich ausgestaltet werden wie im Recht der direkten Bundessteuer; er darf damit nur für bestehende Gebäude Anwendung finden. Mit diesem Abzug würden Aufwendungen, die wertvermehrenden Charakter haben und als Investitionen qualifiziert werden müssen, den werterhaltenden Aufwendungen gleichgestellt und steuerlich zum Abzug zugelassen.

Der mit dem Auftrag angestrebte Wechsel zur Lösung der direkten Bundessteuer zielt im Jahr der Investition auf einen Abzug von Investitionskosten zur steuerlichen Förderung von Photovoltaikanlagen. Die Regierung hat immer die Auffassung vertreten, dass das Steuerrecht aus verschiedenen Gründen nicht geeignet ist, um ausserfiskalische Lenkungsziele zu erreichen. Aufgrund der progressiven Steuertarife wirken sich steuerliche Massnahmen in Abhängigkeit zur Grenzsteuerbelastung sehr unterschiedlich aus, wodurch bei gleichen Kosten eine Subventionierung in sehr unterschiedlicher Höhe erfolgen kann. Die Kosten von Lenkungsmassnahmen im Steuerrecht werden nicht budgetiert, nicht ermittelt und nicht kontrolliert, was auch der Grund für deren Beliebtheit sein dürfte. Die Fördermassnahmen werden daher auch nicht periodisch hinterfragt und sie werden bei einer Sparübung regelmässig ausser Acht gelassen. Auch kann das Ausmass der Lenkungsmassnahmen, d.h. die Anzahl der Photovoltaikanlagen, nicht gesteuert werden, weil die entsprechenden Kosten einfach in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Zudem fehlt eine Wirkungskontrolle der Lenkungsmassnahmen, weil die für das Lenkungsziel verantwortliche Behörde keine Kosten trägt und die Steuerverwaltung weder zuständig noch in der Lage ist, die Folgen von ausserfiskalischen Zielsetzungen zu überprüfen. Und letztlich reduzieren diese Lenkungsmassnahmen das steuerbare Einkommen, an das heute die unterschiedlichsten Leistungen anknüpfen (individuelle Prämienverbilligung, Stipendien, landwirtschaftliche Direktzahlungen, Kinderkrippengebühr, etc.).

Die heutige Regelung betreffend der Photovoltaikanlagen trägt dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in optimaler Weise Rechnung. Sollten politisch weitergehende Förderungsmassnahmen angestrebt werden, müssten diese ausserhalb des Steuerrechts realisiert werden. Die Regierung beantragt daher, den Auftrag Kappeler abzulehnen.

20. Juni 2012