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Session: 17.04.2012
Mit einer Departementsverfügung vom 22. Dezember 2011 informierte die Regierung die Gemeinden über die Festlegung der anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger in den Alters- und Pflegeheimen im Jahre 2012. Ebenfalls informierte, am selben Tag, die Regierung die Gemeinden über die Festlegung der anerkannten Kosten und die Kostenbeteiligung der Empfängerinnen und Empfänger der Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit und ohne kommunalen Leistungsauftrag.

Wie bekannt, werden die anerkannten Kosten für die Alters- und Pflegeheime verteilt im Verhältnis von 25% zu Lasten des Kantons und zu 75% zu Lasten der Gemeinden, während diejenigen der Spitexpflege zu 55% vom Kanton und zu 45% von der Gemeinde getragen werden. Anderseits werden die anerkannten Kosten der Spitalpflege zu 90% vom Kanton und zu 10% von den Gemeinden übernommen.

Nun sieht neu die Departementsverfügung vom 22. Dezember 2011 für die Alters- und Pflegeheime und für die Spitexpflege gemäss der eidgenössischen Reglementierung vor, dass Kosten für die ärztlich indizierte Akut- und Übergangspflege 14 Tage nach der Spitalentlassung von den Krankenkassen und vom Staat übernommen werden. Da es sich hier immer noch um Pflege und Betreuung der Akutversorgung handelt, wäre auch deren Finanzierung nach dem Schlüssel der Spitalfinanzierung logisch, und zwar in Verhältnis von 90% vom Kanton und 10% von den Gemeinden. Eine solche Absicht ist sogar explizit in der Departementsverfügung vom 22. Dezember über die Festlegung der anerkannten Kosten in den Alters- und Pflegeheimen formuliert. Diese besagt auf Seite 3 des Dokuments (Kapitel 1.3, 2. Absatz, Akut- und Übergangspflege in den Pflegeheimen): “Die Finanzierung der Pflegekosten erfolgt nach den Regeln der Spitalfinanzierung.” Diese Aussage wird jedoch nicht in der entsprechenden beigelegten Tabelle übernommen, die eine Beteiligung des Kantons für diese Pflege nur zu 25% vorsieht und die Gemeinden mit den restlichen 75% belastet.

In Anbetracht dieser Widersprüche und Unsicherheiten und zur Vermeidung von Missverständnissen bezüglich der Akut- und Übergangspflege stellen wir der Regierung folgende Fragen:

1. Wie konkret definiert die Regierung den Begriff Akut- und Übergangspflege?

2. Ist die Regierung nicht auch der Ansicht, dass diese Akut- und Übergangspflege (unabhängig vom Betreuungsort) auf der Basis der Spitalpflege abgegolten werden sollte und zwar im Verhältnis 90% Kanton und 10% Gemeinden?

Chur, 17. April 2012

Noi-Togni, Bucher-Brini, Rosa, Augustin, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Caluori, Casanova-Maron, Clalüna, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Engler, Fasani, Fontana, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Grass, Gunzinger, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Koch (Tamins), Kollegger (Malix), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Meyer-Grass, Müller, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pedrini, Peyer, Pfenninger, Pult, Righetti, Steck-Rauch, Thöny, Tomaschett-Berther, (Trun), Trepp, Zweifel-Disch, Degonda, Deplazes, Hensel, Michel (Igis), Monigatti, Schucan, Stäbler, Spreiter

Antwort der Regierung

Die per 1. Januar 2011 mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 eingeführte Neuordnung der Pflegfinanzierung unterteilt die Finanzierung der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelten Pflegeleistungen bei Krankheit in zwei Kategorien, nämlich in Pflegeleistungen mit längerfristigem Pflegebedarf (nachstehend Pflegeleistungen) und in Leistungen der Akut- und Übergangspflege.

Leistungen der Akut- und Übergangspflege müssen sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und im Spital ärztlich angeordnet werden (Art. 25a Abs. 2 KVG). Ziel ist dabei die Rückkehr der Versicherten zu jenem Zustand, in dem sie sich vor dem Spitaleintritt befanden. Inhaltlich besteht zwischen den Pflegeleistungen und den zeitlich befristeten Leistungen der Akut- und Übergangspflege kein Unterschied. Es handelt sich sowohl für den ambulanten wie auch für den stationären Bereich um den in Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Leistungskatalog.

Gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG sind die Leistungen der Akut- und Übergangspflege von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton des Versicherten während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Abgeltung stationärer Spitalleistungen zu vergüten. Versicherer und Leistungserbringer haben entsprechend für diese Leistungen Pauschalen zu vereinbaren. Da die Finanzierung der Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung erfolgt, sieht das KVG keine Beteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger vor. Pflegeleistungen wie auch Leistungen der Akut- und Übergangspflege können gemäss Art. 7 KLV von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und von Pflegeheimen erbracht werden. Spitäler sind demgegenüber als Leistungserbringer in der Akut- und Übergangspflege nicht zugelassen.

Die gestellten Fragen beantwortet die Regierung wie folgt:

1. Für die Definition der Akut- und Übergangspflege auf kantonaler Ebene ist kein Spielraum gegeben. Der Begriff der Akut- und Übergangspflege ist im KVG und den darauf beruhenden Folgeerlassen sowie in den entsprechenden Gesetzesmaterialien definiert.

2. Nein. Die Regierung ist der Ansicht, dass die in Art. 21 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes geregelte Aufteilung der Beiträge der öffentlichen Hand zwischen Kanton und Gemeinden (75% für die Gemeinden und 25% für den Kanton) für die Aufteilung der Beiträge der Gemeinden und des Kantons an die Pflegeheime in der Akut- und Übergangspflege richtig ist, weil sie dem Schlüssel entspricht, der auch für die Aufteilung der Beiträge der Gemeinden und des Kantons an die übrigen Pflegeleistungen im Pflegeheim gilt.

21. Mai 2012