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Session: 13.06.2012
Mit dem Energiegesetz vom 20.4.2010 und der dazugehörigen Verordnung vom 12.10.2010 besitzt Graubünden aktuelle und zeitgerechte Gesetzesgrundlagen für eine effiziente Energiepolitik. Der Kanton hat sich zum Ziel gesetzt, den CO2-Ausstoss zu senken, indem der Energieverbrauch im Gebäude reduziert und eine Substitution fossiler Energien durch erneuerbare Energien erfolgen soll.

Es gilt grundsätzlich, dass der Kanton sich an den Kosten beteiligen kann, wenn in bestehenden Bauten Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern installiert oder Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz getroffen werden. Allerdings werden finanzielle Beiträge an die haustechnischen Anlagen nur gewährt, sofern zwei der drei Hauptflächen der Gebäudehüllen hohe Anforderungen erfüllen. In der kürzlich erfolgten Anpassung des nationalen Gebäudeprogrammes wurden die Anforderungen und Bedingungen so verschärft, dass kleinere Gebäude wie beispielsweise Einfamilienhäuser in der Regel keine Förderbeiträge für Sanierungen mehr erhalten. Damit entfällt automatisch auch die Berechtigung für den kantonalen Gesamtsanierungsbonus.

Falls im Wohngebäude eine Heizungssanierung ansteht, ist es vielen Liegenschaftsbesitzern aus finanziellen Gründen nicht möglich, gleichzeitig eine Sanierung der Gebäudehülle zu machen. Damit wiederum entfällt gemäss gültiger Energieverordnung auch die Förderberechtigung für die haustechnischen Anlagen. Für viele Eigenheimbesitzer entfallen dadurch Anreize und Fördermittel für den Einsatz erneuerbarer Energie.

Die Unterzeichneten fordern daher eine Lockerung von Art 40 Abs. 4 der Energieverordnung, die dem Hausbesitzer ermöglicht, die oft zwangsweise anstehende Sanierung der Haustechnik förderberechtigt vorzuziehen und die Hauptflächen der Gebäudehülle etappiert energetisch zu sanieren. Die Regierung soll einen Vorschlag zur Anpassung der Energieverordnung ausarbeiten, dabei die erwartete zusätzliche Reduktion des CO2-Ausstosses und die damit verbundene finanzielle sowie personellen Auswirkungen aufzeigen.

Samnaun, 13. Juni 2012

Geisseler, Casty, Valär, Barandun, Bezzola (Zernez), Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casutt, Casutt-Derungs, Clalüna, Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Dosch, Engler, Fasani, Foffa, Fontana, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Giacomelli, Gunzinger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny, Joos, Kasper, Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Montalta, Nick, Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parpan, Pedrini, Peyer, Pfäffli, Pfenninger, Pult, Righetti, Sax, Stiffler (Davos Platz), Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zanetti, Degonda, Deplazes, Monigatti

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Energieverordnung (BEV) werden an haustechnische Anlagen Beiträge ausgerichtet, wenn zwei der drei Hauptflächen (Fassade, Fenster, Dach/Estrichboden) die Anforderungen gemäss Anhang 11 BEV erfüllen. Davon ausgenommen sind Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser. Namentlich sind dies thermische Solaranlagen und Wärmepumpenboiler. Diese sind bereits heute ohne Anforderungen an die Gebäudehülle förderberechtigt. An Neubauten werden keine Beiträge ausgerichtet.

Der Art. 40 Abs. 4 stützt die langjährige Sanierungsstrategie des Kantons. Aus energetischer Sicht ist es grundsätzlich sinnvoll, zuerst die Gebäudehülle zu erneuern und erst in einem zweiten Schritt erneuerbare Energien einzusetzen. Oft ist dieses Vorgehen auch aus ökonomischer Sicht vorteilhaft, da schlecht gedämmte Häuser grössere Heizleistungen benötigen.

Die Anforderungen für einen Förderbeitrag aus dem nationalen Gebäudeprogramm sind markant gestiegen. Für kleinere Bauten, wie Einfamilienhäuser, führen die Anpassungen faktisch dazu, dass nur noch Gesamtsanierungen förderberechtigt sind.

Die Praxis zeigt, dass die Sanierung der Gebäudehülle und der haustechnischen Anlagen mehrheitlich in Etappen erfolgt. Folglich ist es zutreffend, dass jene Hauseigentümer, welche vorerst nur die haustechnischen Anlagen erneuern, keine Förderbeiträge erhalten. Mit der verlangten Lockerung vor Art. 40 Abs. 4 wären in Zukunft sämtliche haustechnischen Anlagen, welche erneuerbare Energien nutzen, förderberechtigt.

Pro Jahr werden heute im Kanton schätzungsweise 3'000 Heizungsanlagen erneuert. Ein Drittel davon dürfte durch Anlagen mit erneuerbaren Energien ersetzt werden. Im Jahr 2011 wurden an gut 200 Anlagen Förderbeiträge in der Höhe von knapp 1.5 Mio. Franken ausgerichtet. Diese Anlagen substituieren ein Öläquivalent von rund 3'000 t bzw. 9'500 t CO2. Eine Lockerung von Art. 40 Abs. 4 dürfte die förderberechtigte Anzahl von Anlagen, welche erneuerbare Energien nutzen, um jährlich rund 1'000 Einheiten erhöhen. Diese Anlagen würden ein Öläquivalent von etwa 15'000 t bzw. 47'500 t CO2 substituieren. Die zusätzlich notwendige Fördersumme dürfte sich auf gut 7 Mio. Franken belaufen. Dies käme fast einer Verdoppelung der heutigen Mittel (9 Mio. Franken) gleich. Für die Bearbeitung der Gesuche wäre zudem eine zusätzliche Stelle zu schaffen, was nach Beurteilung der Regierung insgesamt als schwieriges Unterfangen zu betrachten wäre.

Aus Sicht der CO2-Problematik würde eine Lockerung von Art. 40 Abs. 4 dazu beitragen, die klimapolitischen Ziele, insbesondere die im Art. 3 des Bündner Energiegesetzes festgeschriebenen Reduktions- und Substitutionsziele für fossile Energien, schneller zu erreichen. Aus energetischer Sicht könnte dies teilweise aber auch zu suboptimalen Lösungen führen. Insbesondere Wärmepumpenanlagen in schlecht gedämmten Häusern führen zu hohen Investitionskosten und tieferem Wirkungsgrad bzw. hohem Elektrizitätsverbrauch.

Die Erfahrung zeigt, dass die Regelung vor allem im Zusammenhang mit der Umsetzung von Fernwärmeversorgungen zu unbefriedigenden Situationen führt. Die Problematik liegt darin, dass beim Bau einer Fernwärmeleitung viele Hauseigentümer anschliessen möchten, dieser fremdbestimmte Zeitpunkt mit den geplanten Sanierungsmassnahmen an den Gebäudehüllen zeitlich aber nicht übereinstimmt.

Die Regierung ist aufgrund dieser Ausführungen lediglich bereit, den Auftrag teilweise entgegen zu nehmen. Die BEV soll demzufolge so weit angepasst werden, dass Förderbeiträge an Wärmeverbünde ohne Anforderungen an die Gebäudehülle gewährt werden können.

20. August 2012