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Session: 31.08.2012
Seit Inkrafttreten der LSVA ist vermehrt zu beobachten, dass gewerbliche Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Traktoren mit Anhänger) ausgeführt werden. Diese Transporte werden teilweise von Landwirten, aber auch von Gewerbebetrieben, die sich entsprechende Fahrzeuge beschaffen, durchgeführt. Auf diese Weise kann einerseits die LSVA, aber auch ein Teil der Vorschriften für Lastwagen umgangen werden. Nebst einer Wettbewerbsverzerrung resultiert daraus auch eine vermehrte Störung des Verkehrs auf Landstrassen.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass Landwirte nach zusätzlichem Erwerbseinkommen suchen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese von der öffentlichen Hand wesentliche Betriebsbeiträge und andere Unterstützungen erhalten, welche dem übrigen Gewerbe nicht zugänglich sind.

Auch wenn im Baugewerbe zurzeit die Auftragsbücher voll sind und damit auch das Transportgewerbe boomt, wird die landwirtschaftliche Konkurrenz beim Rückgang des Baubooms schmerzlich zu spüren sein.

Auch gehen dem Staat wesentliche Einnahmen verloren. Abgaben, die notabene für die Benützung der Infrastruktur benötigt werden, können so umgangen werden. Auf diese Weise wird Infrastruktur verwendet, die eigentlich von den Benützern via Steuern und Abgaben berappt werden sollte.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie folgende Fragen zu beantworten:

1. Teilt die Regierung die Meinung, dass durch Transporte mit Traktoren und Anhänger die Verkehrsgesetze ausgenützt werden, um dadurch Wettbewerbsvorteile gegenüber der Konkurrenz zu erhalten?

2. Falls ja, sieht die Regierung Möglichkeiten dieser Marktverzerrung entgegenzuwirken?

3. Wie gross ist der Unterschied der Motorfahrzeugsteuer zwischen einem Lastwagen und einem Traktor mit Anhänger?

4. Werden nebst den Motorfahrzeugsteuern und der LSVA weitere marktverzerrende Vorteile mit diesen Transporten eingestrichen?

5. Kann die Regierung aufzeigen, wie die Schadstoffbelastung für gewerbliche Transportgüter zwischen einem LKW und einem Traktor aussieht?

Chur, 31. August 2012

Wieland, Montalta, Foffa, Aebli, Bleiker, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Casanova-Maron, Casty, Casutt, Casutt-Derungs, Clavadetscher, Conrad, Dudli, Engler, Felix, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Heiz, Holzinger-Loretz, Jeker, Jenny, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Mani-Heldstab, Meyer-Grass, Noi-Togni, Parolini, Pfenninger, Stiffler (Chur), Tomaschett (Breil), Trepp, Tscholl, Vetsch (Klosters), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Zweifel-Disch, Degonda, Fausch, Monigatti

Antwort der Regierung

Das Bundesrecht bestimmt, dass Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h als landwirtschaftliche oder als gewerbliche, über 40 km/h nur als gewerbliche Traktoren immatrikuliert werden können (Art. 161 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge; VTS; SR 741.41). Als landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen sie gemäss Artikel 86 Absatz 1 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschafts- oder gleichgestellten Betriebes Verwendung finden. Sie tragen ein grünes Kontrollschild. Den Landwirtschaftsbetrieben gleichgestellt sind die forstwirtschaftlichen Betriebe, die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe, die Gärtnereien sowie die Imkereien. Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen. Demgegenüber ist es mit gewerblichen Traktoren gestattet, nebst landwirtschaftlichen Fahrten auch gewerbliche oder ausschliesslich gewerbliche Fahrten auszuführen. Solche Traktoren müssen weisse Kontrollschilder tragen.

1. Es kommt vor, dass mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen unzulässige gewerbliche Transporte ausgeführt werden. Teils geschieht dies bewusst und teils in Unkenntnis der Rechtslage. Nach Auffassung der Regierung dürfte der vorsätzlich Handelnde auch vom Gedanken des wirtschaftlichen Vorteils getrieben sein.

2. Die Regierung hat keine Möglichkeiten auf gesetzlicher Ebene, solchen Marktverzerrungen entgegenzuwirken, da die Entscheidungskompetenz über Immatrikulation und Verwendungszweck von Traktoren beim Bund liegt. Hingegen kann die Kantonspolizei – was sie im Übrigen auch tut – durch entsprechende Kontrollen und nötigenfalls Verzeigungen zu verhindern suchen, dass mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (weiterhin) unzulässige Transporte ausgeführt werden.

3. Für den am häufigsten in Graubünden verwendeten Lastwagen mit 26 Tonnen Gesamtgewicht (GG) ist eine jährliche Verkehrssteuer von 2'689.30 Franken zu entrichten. Eine von der Nutzlast her vergleichbare Fahrzeugkombination aus gewerblichem Traktor (8 t GG) und Anhänger (18 t GG) wird demgegenüber mit 1'566.55 Franken belastet. Bei einem 18 Tonnen Lastwagen ergäbe sich ein Verhältnis von 2'009.30 Franken zu 1'492.55 Franken. Diese Differenzen ergeben sich hauptsächlich, weil gewerbliche Traktoren wegen ihren unbedeutenden Transportkapazitäten und den geringen jährlichen Fahrleistungen nur mit den halben Lastwagenansätzen besteuert werden.

4. Der Regierung sind keine weiteren Vorteile bekannt, die mit solchen Transporten verbunden wären.

5. Lastwagen (LW) und Traktoren (TR) sind nicht den gleichen Abgasnormen unterstellt. Der maximal zulässige Ausstoss von Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoff (HC), Stickstoffoxid (NOx) und Feinstaub (PM) wird aber für beide Fahrzeugkategorien festgelegt, sodass ein Vergleich durchaus möglich ist. Gemäss den geltenden Abgasnormen haben LW und TR (in der Leistungsklasse 130 – 560 kW) folgende Emissionsgrenzwerte in g/kWh einzuhalten: CO: LW = 1.5 / TR = 3.5, HC: LW = 0.46 / TR = 0.19, NOx: LW = 2.0 / TR = 2.0 und PM: LW = 0.02 / TR = 0.025. Das Emissionsverhalten von Lastwagen und Traktoren der neueren Generationen kann somit als nahezu gleich beurteilt werden.

22. Oktober 2012