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Session: 03.12.2012
Heute hat die Regierung bekanntgegeben, dass der Kanton Graubünden die Hälfte des 24.6%-Aktienpakets der Alpiq gekauft hat. Nach der Mitteilung der Regierung soll der Kanton die neuen Aktienanteile nicht dauerhaft halten, sondern kurz- bis mittelfristig mehrheitlich an einen neuen strategischen Partner (Ersatzaktionär) übertragen. Teile der erworbenen Aktien sollen den Bündner Gemeinden über ein „separates Gefäss“ zum Kauf angeboten werden.

Bei diesem Finanz-Investment geht es um ein Geschäft in der Grössenordnung von über CHF 100 Mio. (Börsenkapitalisierung der Repower rund CHF 880 Mio.). Die FDP-Fraktion verlangt deshalb von der Regierung lückenlose Aufklärung über die Details der Transaktion und zu den Absichten des Kantons – namentlich zum Erwerbspreis, Beurteilung der Risiken für den Steuerzahler, zum Beteiligungskonstrukt der Gemeinden, zu den Bedingungen an den neuen strategischen Investor sowie zu den weiteren geplanten Schritten.

Chur, 3. Dezember 2012

Kunz (Chur), Bezzola (Samedan), Burkhardt, Casanova-Maron, Claus, Engler, Giacomelli, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kasper, Krättli-Lori, Marti, Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Nick, Niggli (Samedan), Pfäffli, Steck-Rauch, Stiffler (Chur), Troncana-Sauer, Valär, Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Patt, Rodigari

Antwort der Regierung

Der Grosse Rat hat am 4. Dezember 2012 auf Antrag der Präsidentenkonferenz die Dringlichkeit der vorliegenden Anfrage abgelehnt (vgl. GRP 2012/2013; 473, 475, 531). Die Regierung nimmt somit im Rahmen der ordentlichen Behandlungsfrist zur Anfrage der FDP-Fraktion wie folgt Stellung:

Die Medienmitteilung der Regierung vom 3. Dezember 2012 steht im Zusammenhang mit der von der eidgenössischen Übernahmekommission (UEK) erlassenen Verfügung vom 13. November 2012 zum Gesuch des Kantons Graubünden und der Axpo als Hauptaktionäre von Repower, womit der Kanton und Axpo - im Rahmen der beabsichtigten Transaktion - die Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht gegenüber den Minderheitsaktionären bzw. die Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Börsenrecht beantragt haben. Anlass für die erwähnte Medienmitteilung bildete die Anordnung der UEK, dass die Veröffentlichung der Stellungnahme des Repower-Verwaltungsrats zur Transaktion samt Dispositiv der UEK-Verfügung und Hinweis auf das Einspracherecht umgehend nach Bekanntgabe der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags und Veröffentlichung der UEK-Verfügung zu erfolgen habe. Es liegt in der Komplexität der Sache und ist aus börsen- und kartellrechtlichen Gründen sogar zwingend, dass dabei nicht alle Details der Transaktion publik gemacht werden dürfen.

In ihrem gemeinsamen Gesuch an die UEK haben der Kanton und Axpo festgehalten, dass die erworbenen Aktienanteile von je 12.3% (Übergangsstruktur) nicht dauerhaft in ihre Portefeuilles aufgenommen, sondern kurz- bis mittelfristig zu grossen Teilen (mind. 15.6% bis max. 21.4%) an einen neuen strategischen Partner (Ersatzaktionär) zu Eigentum übertragen werden sollen (Zielstruktur). Hierzu plant der Kanton, von seinem neu erworbenen Aktienanteil von 12.3% bis zu 3% dauerhaft in den eigenen Bestand zu übernehmen. Weitere bis zu 6% der Repower-Aktien sollen ebenso übernommen und innerhalb eines geschätzten Zeitraums von fünf Jahren in ein separates Gefäss eingebracht werden, an welchem die Gemeinden beteiligt sein sollen und welches sie aktiv mitgestalten können. Diese "Gemeindebeteiligungs-Gesellschaft" besteht derzeit noch nicht, sie ist im politischen Diskurs noch näher zu bestimmen. Die übrigen mindestens 3.3% des Aktienanteils des Kantons sollen gemeinsam mit der von Axpo neu erworbenen Beteiligung von 12.3% (d.h. mind. 15.6%) an einen geeigneten, strategischen Ersatzaktionär veräussert werden.

Mit einem neuen Aktionärsbindungsvertrag (ABV) haben der Kanton und Axpo die wesentlichen Grundsätze ihrer Stellung als Hauptaktionäre der Repower und die vorgesehene Übertragung der Aktien geregelt, wobei inhaltlich Übereinstimmung mit dem bisherigen ABV von 1999 gewahrt wird. Der Kanton und Axpo wollen keine Verstärkung der Kontrolle der Repower. Beiden Parteien geht es darum, die Kontinuität des Repower-Aktionariats zu gewährleisten und damit weiterhin zur Stabilität des Unternehmens Repower beizutragen.

Der Kanton und Axpo bewahren gemäss ABV für die Übergangsphase die bisherigen Kräfteverhältnisse bei der Zusammensetzung und Stimmrechtsausübung des Repower-Verwaltungsrats. Der Kanton wird demnach weiterhin sechs Mitglieder und Axpo drei Mitglieder für den 12-köpfigen Verwaltungsrat bestellen. Die bisherigen drei Alpiq-Verwaltungsratssitze werden auf die Generalversammlung der Repower vom 15. Mai 2013 hin durch unabhängige, fachlich ausgewiesene Mitglieder, auf Vorschlag von Axpo, gemeinsam neu besetzt. Alle für Repower wichtigen Beschlüsse bedürfen sodann unverändert der Einstimmigkeit unter den ABV-Parteien, d.h. der Zustimmung des Kantons und von Axpo (Vetorecht).

Der Kanton und Axpo haben sich auf der Basis des neuen ABV dazu verpflichtet, dass Repower weiterhin ein selbständiges, privatwirtschaftliches und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes bündnerisches, aber international tätiges Energieunternehmen bleibt. Repower soll also nicht nur bis zum Einbezug eines neuen geeigneten Investors, sondern auch danach durch eine Aktionärsgruppe getragen werden, die volle Gewähr dafür verspricht, dass Repower als vertikal integriertes Unternehmen weiterhin erfolgreich im europäischen Strommarkt bestehen kann.

Der Vollzug der Transaktion ist für das erste Quartal 2013 geplant. Die wettbewerbsrechtlichen Vollzugsbedingungen nach schweizerischem Recht sind bereits erfüllt; ausstehend sind nur noch die Bewilligungen bzw. Bestätigungen von zwei ausländischen Wettbewerbsbehörden (Ungarn, Deutschland). Über die Höhe des Transaktionspreises haben die Parteien Stillschweigen vereinbart, dies nicht zuletzt, um den Handlungsspielraum für die Implementierung der Zielstruktur (Einbezug des Drittinvestors, d.h. des Ersatzaktionärs) nicht unnötig zu schmälern.

Mit den hier dargelegten Informationen wurden am 7. Dezember 2012 - soweit es aufgrund der börsen- und kartellrechtlichen Bestimmungen möglich war - bereits auch die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats, die Kommission für Umwelt, Verkehr und Energie sowie die Vorberatungskommission betreffend die Kohleinitiative durch den zuständigen Regierungsvertreter direkt bedient. Damit ist die Regierung ihrer Informationspflicht im Rahmen der Möglichkeiten nachgekommen. Zu den weiteren Schritten wird sie informieren können, sobald die entsprechenden Inhalte den erforderlichen Konkretisierungsgrad erreicht haben werden.

06. März 2013