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Session: 05.12.2012
Gemäss Art. 89 Abs. 3 KV ist der Kanton für den Mittelschulunterricht zuständig und verantwortlich. Er kann Schulen selber führen oder unterstützen, wobei er auf ein dezentrales Mittelschulangebot achten muss. Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Aufgabe verpflichtet Art. 15 Mittelschulgesetz den Kanton durch Gewährung von jährlichen Beiträgen den Besuch der privaten Mittelschulen zu erleichtern. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Mittelschulgesetz entspricht der jährliche Beitrag je Schüler in seiner Höhe den Nettokosten, welche dem Kanton für einen Schüler der Bündner Kantonsschule entstehen. Bei der Kostenberechnung werden Aufwendungen für den Neubau, den umfassenden Umbau und die Erweiterung von Schulanlagen mit einer Investitionspauschale von 9% der Nettobetriebskosten berücksichtigt.

Gemäss Rechnung 2011 des Kantons Graubünden betragen die Kosten pro Schüler gemäss Betriebsbuchhaltung der Bündner Kantonsschule CHF 24‘114.00. Demgegenüber beträgt der Beitrag gemäss Art. 17 Mittelschulgesetz an die privaten Mittelschulen lediglich CHF 21‘645.00. Dies entspricht einer Differenz von CHF 2‘469.00 (=10.24%). Diese grosse Differenz ist entstanden, weil die Investitionskosten für die Sanierung der BKS im Beitrag für die privaten Mittelschulen nicht berücksichtigt werden.

In der Oktobersession 2002 überwies der Grosse Rat eine Motion Bischoff betreffend Neuregelung der Kantonalen Beiträge an die privaten Mittelschulen in der Form des Postulates mit 97 zu 0 Stimmen. Die Umsetzung des Postulates Bischoff harrt immer noch einer Lösung.

Eine Stärkung der privaten Mittelschulen als interessante Ausbildungsorte auch für ausserkantonale und ausländische Schülerinnen und Schüler verleiht dem Wirtschaftsstandort Graubünden zusätzliche Attraktivität. Es ist also im kantonalen Interesse, dass die Mittelschulen gute Rahmenbedingungen vorfinden und dass sie nicht durch unnötige Einschränkungen behindert werden.

Aufgrund dessen beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, innert Jahresfrist dem Grossen Rat Botschaft und Antrag zur Revision des Mittelschulgesetzes wie folgt zu unterbreiten:

a) Die Bemessung des Beitrages an die privaten Mittelschulen gemäss Art. 17 Mittelschulgesetz muss neu in seiner Höhe den Kosten der BKS inklusive der Investitionen entsprechen. Im Weiteren sind die Anliegen des Vorstosses Bischoff zu berücksichtigen.

b) Die privaten Mittelschulen sind bei der Schaffung von attraktiven Angeboten in ihrer unternehmerischen Freiheit zu unterstützen.

Chur, 5. Dezember 2012

Berther (Disentis/Mustér), Steck-Rauch, Mani-Heldstab, Aebli, Albertin, Augustin, Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Samedan), Blumenthal, Bondolfi, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart (Safien-Platz), Burkhardt, Caduff, Campell, Casanova-Maron, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Clalüna, Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Davaz, Della Vedova, Dermont, Dosch, Dudli, Engler, Fallet, Fasani, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfèr), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Joos, Kasper, Kleis-Kümin, Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Lorez-Meuli, Marti, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Michel (Davos Monstein), Müller (Davos Platz), Nick, Nigg, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Parolini, Parpan, Perl, Pfäffli, Righetti, Sax, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Thöny, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Troncana-Sauer, Valär, Waidacher, Zweifel-Disch, Buchli (Felsberg), Degonda, Deplazes, Michel (Igis), Müller (Susch), Patt, Vincenz

Antwort der Regierung

Die Motion Bischoff (GRP 1|2002/2003, S. 32; GRP 4|2002/2003, S. 528 f.) wurde zu einer Zeit eingereicht, als sich die Rahmenbedingungen für die Berechnung der Kantonsbeiträge an die Mittelschulen laufend veränderten. Verschiedene Faktoren beeinflussten die Anpassung der Kantonsbeiträge massgebend. Namentlich zu erwähnen sind neben der Umsetzung der total revidierten Bestimmungen für das Gymnasium (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) in den Jahren 1995 bis 2003 bzw. ab dem Jahre 2007 die Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushaltes im Jahre 2003, die Planungsarbeiten für Neubau und Sanierung der Bündner Kantonsschule (Volksabstimmung 16. Mai 2004), ab dem Jahre 2009 die Renovations- und Sanierungsarbeiten der Gebäude der Bündner Kantonsschule.

Hinzu kommt, dass bis zum Jahre 2008 die Kosten für eine Schülerin bzw. einen Schüler an der Bündner Kantonsschule gemäss Betriebsbuchhaltung tiefer waren als jene, welche nach Art. 17 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz; BR 425.000) effektiv vergütet wurden (ausbezahlter Beitrag 2007 nach dem Mittelschulgesetz: Fr. 20 056.–; Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung 2007: Fr. 19 342.–). Dies änderte erstmals im Jahre 2008 (ausbezahlter Beitrag 2008 nach dem Mittelschulgesetz: Fr. 20 199.–, Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung 2008: Fr. 20 304.–). Allerdings war die Erhöhung der Kosten gemäss Betriebsbuchhaltung gegenüber dem vergüteten Ansatz nach dem Mittelschulgesetz nicht auf die getätigten baulichen Investitionen zurückzuführen, sondern war vielmehr eine Folge verschiedener Anpassungen der internen Verrechnungen bzw. der kalkulatorischen Kosten bei der Umsetzung der Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung. In den Rechnungsabschlüssen der Jahre 2008 und 2009 wurde auf diese Veränderung hingewiesen. Die internen Ansätze der Betriebsbuchhaltung z.B. im Bereich der Infrastruktur sind pauschal nach einheitlichen gesamtkantonalen Kriterien ausgerichtet. Die kalkulatorischen Kosten dienen anderen Zwecken als die für die Beitragsbemessung relevanten und auf dem Mittelschulgesetz basierenden Zahlen.

Mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten an den verschiedenen Liegenschaften der Bündner Kantonsschule liegen aktuelle Daten zur Neuberechnung des Investitionsanteils vor. Die Schülerpauschale pro Schuljahr sowie der Gesamtbeitrag pro Kalenderjahr an die privaten Mittelschulen zeigen für die Jahre 2010 bis 2013 folgende Entwicklung:



Die Schülerpauschale erfährt im Zeitraum 2010 bis 2013 einen starken Anstieg, während der Gesamtbeitrag aufgrund rückläufiger Schülerzahlen in den privaten Mittelschulen nur wenig steigt. Der Finanzplan 2014-2016 sieht kein Wachstum des Gesamtbeitrages an die privaten Mittelschulen vor.

Zu den Ziffern des vorliegenden Auftrages:

a) Die Arbeiten zur Neuberechnung der Beitragszahlungen an die privaten Mittelschulen und eine Aktualisierung des Investitionsbeitrages wurden im Jahre 2012 verwaltungsintern in die Wege geleitet. Die Teilrevision des Mittelschulgesetzes wird vorbereitet. Die entsprechende Vernehmlassung wird im laufenden Jahr erfolgen.

b) Die Mittelschulen sind als Unternehmen in der Betriebsführung frei. Bezogen auf ihre Ausbildungsangebote sowie die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sind jedoch die Vorgaben der einschlägigen Gesetzgebung einzuhalten (Art. 14 des Mittelschulgesetzes). Demnach müssen die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen der privaten Mittelschulen denjenigen der Bündner Kantonsschule entsprechen. Dies bedeutet, dass ausserkantonale und ausländische Schülerinnen und Schüler über eine Zugangsberechtigung ihres Herkunftskantons bzw. ihres Herkunftslandes für die angestrebte Mittelschulabteilung verfügen müssen.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne der Ausführungen entgegenzunehmen.

22. Februar 2013