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Session: 12.02.2013
Ausgangslage:

An den jeweiligen, von der Regierung einberufenen, „runden Tisch“ (22. März 2011 und 11. Mai 2012) wurden gemeinsam Massnahmen zur Begegnung des sich abzeichnenden Personalengpasses im Gesundheits- und Sozialwesen, aufgrund der demografischen Entwicklung unserer Gesellschaft, besprochen.

Aufgrund dieser Gespräche wurde eine erste Massnahme durch den Bündner Spital- und Heimverband (BSH) in Zusammenarbeit mit dem Spitex-Verband Graubünden (SVGR) mit dem Projekt „Überprüfung und Neubewertung aller Funktionen der Mitarbeitenden der Verbandsmitglieder“ im Herbst 2011 gestartet. Bei der Überprüfung wurde die gleiche Systematik zur Neubewertung angewendet wie für die Überprüfung der Funktionen der kantonalen Verwaltung (Einreihungsplan (ERP).

Diese analytische Funktionenbewertung (AFB) liegt seit Herbst 2012 vor.

Die Umsetzung der AFB erfolgte bei den Mitgliedsinstitutionen des BSH und SVGR mit Ausnahme der Kinder- und Jugendinstitutionen per 1. Januar 2013. Die Institutionen im Sonderschulbereich konnten aufgrund der Festlegung der anrechenbaren Besoldungsaufwendungen der Institutionen im Kinder- und Jugendbereich durch das EKUD die neuen Funktionsbewertungen gemäss AFB nicht umsetzen, weil für die Festlegung durch das EKUD nach wie vor der ERP (1.1.2004) gültig ist. Damit erfolgte nur eine Teilrevision des ERP.

Die Regierung wird beauftragt:

- die oben erwähnte analytische Funktionsbewertung (AFB) des Bündner Spital- und Heimverbandes anzuerkennen und bei den Besoldungsaufwendungen der Institutionen im Sonderschulbereich anzuwenden.

Chur, 12. Februar 2013

Casty, Bucher-Brini, Kleis-Kümin, Baselgia-Brunner, Caluori, Clalüna, Darms-Landolt, Frigg-Walt, Furrer-Cabalzar, Gartmann-Albin, Hitz-Rusch, Komminoth-Elmer, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Michael (Donat), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pedrini, Peyer, Pult, Stiffler (Davos Platz), Thöny, Trepp, Wieland, Buchli (Tenna), Degonda, Deplazes, Epp, Hensel, Michel (Igis), Müller (Susch)

Antwort der Regierung

Die vorschulische sowie die schulische Förderung, Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen erfolgt in den Institutionen der Sonderschulung. Die Kosten für die Schulung und Betreuung werden massgeblich vom Kanton getragen. Gemäss Art. 15 des Gesetzes über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen vom 18. Februar 1979 (BR 440.000) legt die Regierung die für die Kantonsbeiträge anrechenbaren Besoldungsaufwendungen für das Personal – mit Ausnahme derjenigen für die Lehrpersonen – fest. In der Verordnung über die Sonderschulung vom 27. November 2007 (BR 440.020) hat die Regierung die anrechenbaren Besoldungsaufwendungen für die verschiedenen Personalkategorien festgelegt und diese in Einreihungsplänen (ERP) weiter konkretisiert.

Der Bündner Spital- und Heimverband (BSH) hat in Zusammenarbeit mit dem Spitex-Verband Graubünden (SVGR) für seine Mitglieder, zu denen auch die Institutionen der Sonderschulung gehören, eine Überprüfung und Neubewertung des Einreihungsplans vorgenommen. Anlass für diese Prüfung und Neubewertung war die Totalrevision des Einreihungsplans der kantonalen Verwaltung. Als Ergebnis präsentierten der BSH und der SVGR im Herbst 2012 die „analytische Funktionenbewertung (AFB)“, welche in den Mitgliedsinstitutionen – mit Ausnahme der Institutionen der Sonderschulung – ab 1. Januar 2013 umgesetzt wurde.

Für die Umsetzung dieses neuen ERP in den Institutionen der Sonderschulung beantragte der BSH mit Schreiben vom 15. August 2012 beim Kanton die Erhöhung des betreffenden Budgets. Die beantragte Erhöhung beläuft sich auf zwei Prozent der Gesamtlohnsumme der Institutionen der Sonderschulung. Dies ergibt jährlich wiederkehrende Mehrkosten in der Höhe von 1.13 Mio. Franken. Mit Beschluss Nr. 903 vom 18. September 2012 hat die Regierung mit der nachfolgend ausgeführten Begründung die beantragte Budgeterhöhung abgelehnt.

Für Institutionen, die vom Kanton in wesentlichem Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung (Art. 43 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden vom 19. November 2011 [Finanzhaushaltsgesetz, FHG; BR 710.100]). Die Umsetzung der Totalrevision des Einreihungsplans der kantonalen Verwaltung musste kostenneutral auf der Basis der bisherigen Einreihungen und der daraus resultierenden Personalkosten erfolgen. Für die Umsetzung wurden beim Grossen Rat keine zusätzlichen Mittel beantragt. Dies entspricht dem finanzpolitischen Richtwert des Grossen Rates (Richtwert Nr. 3 betreffend Stabilisierung der Staatsquote, Botschaft Heft Nr. 11/2011-2012, S. 1320). Analog können dem Grossen Rat für Institutionen, die in wesentlichem Umfang kantonale Beiträge erhalten, für die Umsetzung des neuen ERP auch keine zusätzlichen Mittel beantragt werden.

Aus den dargelegten Gründen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den Auftrag nicht zu überweisen.

11. April 2013