Navigation

Inhaltsbereich

Session: 23.04.2013
Der Kanton Graubünden übernimmt vielfältige Aufgaben. Viele davon werden direkt von der Verwaltung erfüllt, andere hingegen durch selbständige Anstalten. Die Graubündner Kantonalbank z.B. berücksichtigt gemäss Zweckartikel des Kantonalbankgesetzes in ihrer Geschäftstätigkeit als Universalbank die Bedürfnisse aller Bevölkerungskreise, der privaten Wirtschaft und der öffentlichen Hand. Sie soll in diesem Rahmen zu einer ausgewogenen Entwicklung der Bündnerischen Wirtschaft beitragen.

Die Entlöhnungspolitik verschiedener Unternehmen wurde gerade in den vergangen Jahren regelmässig kritisiert. Häufig sind die besten Angestellten nicht jene, welche nach der maximalen Entlöhnung trachten. Die Attraktivität eines Arbeitgebers zeichnet sich auch nicht nur durch die Höhe der höchsten Löhne aus. Andere Komponenten wie zum Beispiel die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind mindestens so wichtige Aspekte.

Die selbständigen Anstalten des Öffentlichen Rechts müssen in der Entlöhnungspolitik eine Vorbildrolle übernehmen. Das Zwölffache des tiefsten im Unternehmen ausbezahlten Lohnes ist eine gute und ausreichende Entlöhnung. Denn niemand der Angestellten trägt in einem Monat mehr zum Erfolg eines Unternehmens bei als andere in einem ganzen Jahr.

Die Regierung wird beauftragt, dem Grossen Rat Massnahmen zu unterbreiten, damit eine Lohnbandbreite für selbständige Anstalten des Kantons sowie Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält zu installieren. Folgende Punkte sollen dabei beachtet werden:

1) Der höchste ausbezahlte Lohn für eine Vollzeitanstellung darf das Zwölffache des tiefsten Lohnes für eine Vollzeitanstellung nicht überschreiten.

2) Als Lohn gilt die Summe aller direkten Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet werden.

3) Ausnahmen bilden die Löhne für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.

Chur, 23. April 2013

Müller (Davos Platz), Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Noi-Togni, Peyer, Pult, Thöny, Trepp, Deplazes, Hensel, Michel (Igis), Monigatti, Pedrini (Soazza), Vassella

Antwort der Regierung

Die Volksinitiative «1:12 – Für gerechte Löhne» wurde am 21. März 2011 eingereicht. Sie verlangt, dass niemand in einem Jahr weniger verdient als der bestbezahlte Manager im gleichen Unternehmen in einem Monat. Mit ihrer Forderung wollen die Initiantinnen und Initianten die Löhne der Top-Manager begrenzen, zur Anhebung der Tiefstlöhne beitragen sowie für eine bessere Verteilung der Lohnsumme zwischen den Beschäftigten sorgen und auf diese Weise gesamtschweizerisch eine Verringerung der Lohnungleichheit erreichen. Die Initiative wird am 24. November 2013 dem Schweizer Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Mit dem Fraktionsauftrag soll die Regierung beauftragt werden, das Anliegen der Initiative – unabhängig vom Ausgang der Volksabstimmung – bereits für die selbständigen kantonalen Anstalten umzusetzen. Es soll eine Lohnbandbreite für die selbständigen Anstalten und die Gesellschaften, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, installiert werden.

Das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz; BR 170.400) regelt nicht nur die Entlöhnung der Mitarbeitenden des Kantons, sondern auch der selbständigen kantonalen Anstalten. Die vom kantonalen Personalgesetz vorgegebene Lohnbandbreite sieht ein Verhältnis von rund 1 zu 6,1 vor, womit das Anliegen der Initiative erfüllt ist. Vom Geltungsbereich des Personalgesetzes ist jedoch die Graubündner Kantonalbank (GKB) explizit ausgenommen (Art. 3 Absatz 3 PG). Bei der GKB beträgt die Lohnbandbreite aktuell rund 1 zu 16. Bei den kantonalen Mehrheitsbeteiligungen wie der Repower AG oder der Rhätischen Bahn AG wird das Verhältnis 1 zu 12 eingehalten. Damit beschränkt sich das Anliegen des Fraktionsauftrags materiell auf die GKB.

Gemäss Art. 13 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank (GKBG; BR 938.200) zählen die Wahl und die Aufsicht der operativen Führung («Geschäftsleitung») sowie damit untrennbar verbunden die Festlegung der Gehälter der Geschäftsleitung zu den Hauptaufgaben des strategischen Führungsgremiums der Bank bzw. des Bankrats. Sämtliche Löhne bei der GKB werden durch ein analytisches Funktionsbewertungssystem festgelegt. Hierbei werden die Anforderungen, welche mit der Ausübung einer Funktion verbunden sind, detailliert aufgenommen und bewertet. So entsteht ein Punktwert, welcher wiederum zu einem Lohnvorschlag führt. Dieses System wird für sämtliche Funktionen und Hierarchiestufen angewendet - vom Lehrabgänger bis zum CEO. Die GKB führt regelmässig Lohnvergleiche durch und bewegt sich stets im Mittelfeld vergleichbarer Kantonalbanken. Dies gilt auch für die oberste Führungsstufe.

Der Bankrat kann seinen Auftrag, eine kompetente Geschäftsleitung zu wählen, nur wahrnehmen, wenn er hierfür auch über die erforderlichen Kompetenzen verfügt. Dazu gehört im personellen Bereich die Festlegung der Grundsätze der Entlöhnung. Der Fraktionsauftrag verlangt demgegenüber die Beschneidung dieser Kompetenzen des Bankrates und setzt sich damit in Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Corporate Governance. Eine solche einseitige Bevormundung der GKB-Führung im Lohnwesen würde die GKB auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen. Der Abgang von qualifizierten Mitarbeitenden, eine Abnahme der Wettbewerbsfähigkeit, auch bei der Gewinnung neuer Mitarbeitenden sowie eine Reduktion der Wertschöpfung mit negativen Konsequenzen für den Kanton Graubünden wären die Folgen. Nach Meinung der Regierung soll die GKB zum Wohle der bündnerischen Volkswirtschaft auf dem Arbeitsmarkt gegenüber der Konkurrenz nicht benachteiligt werden.

Gestützt auf diese Ausführungen und im Bewusstsein, dass im November 2013 über diese Thematik abgestimmt wird, beantragt die Regierung, den Fraktionsauftrag nicht zu überweisen.

03. Juli 2013