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Session: 30.08.2013
Im Zuge der Totalrevision des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes und der Schaffung eines Gesetzes für die Sportförderung ist es eine Notwendigkeit, auch die kantonale Kulturförderung zu reorganisieren und neu zu positionieren. Sowohl für die Wirtschaftsentwicklung wie für die Sportförderung hat der Grosse Rat eine vorgängige Auslegeordnung und ebenso die Vorlage entsprechender Strategien (Leitbilder) verlangt. Das ist aus verschiedenen Gründen richtig und notwendig, sei es um die aktuellen Bedürfnisse aufzunehmen, sei es um eine departementsübergreifende Sichtweise zu ermöglichen, aber auch um die Möglichkeiten und Grenzen der kantonalen Förderungen aufzuzeigen.

Es wäre nun fatal, die Kulturförderung aus diesem Prozess auszugrenzen. Mittels einer Auslegeordnung und einem strategischen Leitbild für die Förderung professioneller Kultur und der Laienkultur soll die Regierung aufzeigen, welche Schwerpunkte sie setzen will und wo sie breite Unterstützungen gewähren will. Damit können die vorhandenen Schnittstellen zur Wirtschaftsförderung, vielleicht sogar zur Sportförderung erkannt werden. Als Folge dieses Prozesses wird eine Teilrevision des Kulturgesetzes in Bezug auf Ziel und Instrumente der Förderung nicht genügen. Ergänzend müssen auch die Zuständigkeiten innerhalb der Kulturförderung, vor allem in Bezug auf die kantonale Kulturkommission neu und eindeutig geregelt werden. Dazu gehört auch die Frage der Zuständigkeit für die Wahlen der Kulturkommission. Wünschenswert wäre die Wahl durch den Grossen Rat, damit kann der grossen Bedeutung der professionellen Kultur und der kulturellen Vielfalt im Kanton Rechnung getragen werden.

Insgesamt muss auf der Grundlage der zu erarbeitenden Strategie (Leitbild) und der Gesetzesrevision besser als bis anhin ermöglicht werden, die grosse und wirtschaftliche Bedeutung aller Kulturinitiativen zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen.

Die Unterzeichnenden fordern die Regierung auf, dem Grossen Rat eine Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes gestützt auf eine Auslegeordnung und eine Strategie (Leitbild) zur Kulturförderung zu unterbreiten. Dabei sind explizit Schwerpunkte der Kulturförderung, die Schnittstellen zur Wirtschaftsförderung (evtl. Sportförderung) zu definieren und die Wahl der Kulturkommission durch den Grossen Rat sicherzustellen.

Chur, 30. August 2013

Claus, Augustin, Parolini, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Bondolfi, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Caduff, Casutt Renatus, Cavegn, Clalüna, Clavadetscher, Darms-Landolt, Davaz, Della Vedova, Dermont, Dosch, Engler, Florin-Caluori, Furrer-Cabalzar, Geisseler, Giacomelli, Gunzinger, Hardegger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Jenny (Arosa), Kasper, Koch (Igis), Kollegger (Malix), Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Nick, Papa, Parpan, Pedrini, Perl, Pfäffli, Rosa, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Troncana-Sauer, Tscholl, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Zweifel-Disch, Coray, Gugelmann, Jenny-Marugg (Klosters Dorf), Patt, Pfister

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 69 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) liegt die Hauptverantwortung im Bereich der staatlichen Kulturförderung bei den Kantonen. Dazu legt Art. 90 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 18. Mai resp. 14. September 2003 (BR 110.100) Folgendes fest: "Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissenschaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht."

Das Gesetz über die Förderung der Kultur vom 28. September 1997 (Kulturförderungsgesetz, KFG; BR 494.300) sowie die darauf basierende Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur vom 12. Januar 1998 (Kulturförderungsverordnung, KFV; BR 494.310) haben sich als Grundlagen der kantonalen Kulturförderung primär auch aufgrund ihrer offenen Formulierung sehr bewährt. Die kantonale Kulturförderung unterstützt subsidiär. Sie ist stets ergänzend zu Privaten und Gemeinden tätig. Dabei werden Mittel aus dem ordentlichen Budget sowie aus dem Landeslotteriefonds eingesetzt. Wie die Regierung in der Antwort auf die Anfrage Pult (Regierungsbeschluss Nr. 543 vom 18. Juni 2013) festgehalten hat, lassen die Bestimmungen des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden vom 11. Februar 2004 (Wirtschaftsentwicklungsgesetz, GWE; BR 932.100) eine Förderung kultureller Angebote und Projekte im Sinne der Wirtschaftsförderung zu. Diese erfolgt jeweils im Rahmen einer Anschubfinanzierung.

Am 29. August 2013 überwies der Grosse Rat den Auftrag Caduff betreffend Zwischenhalt bei der Totalrevision des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes. Gemäss diesem Auftrag ist zuhanden des Grossen Rates ein Gesamtbericht zu erarbeiten, der eine Strategie für eine untereinander vernetzte Wirtschaftspolitik durch den Einbezug der verschiedenen Sektoralbereiche beinhaltet.

Diese Gesamtschau aller Politikfelder der Wirtschaftsentwicklung (bspw. Infrastruktur, Verkehr, Raumordnung, Energie und Umwelt, Steuern, Bildung und Forschung, Kultur und Sport, Gesundheit und Alter) bildet durchaus eine gute Chance, speziell auch sämtliche bisherigen kulturellen Förderinstrumente des Kantons zu evaluieren. Auf dieser Grundlage kann anschliessend die künftige Strategie der Kulturförderung erarbeitet werden. Geschieht dies im Rahmen einer Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes, sind alle bisherigen Förderziele und -instrumente aufgrund der sich seit Erlass des geltenden Gesetzes veränderten Bedürfnisse zu überprüfen. Dazu gehören natürlich auch Rolle und Aufgabe der kantonalen Kulturförderungskommission.

Am 14. Februar 2007 überwies der Grosse Rat den Auftrag Montalta betreffend Ausarbeitung eines kantonalen Konzeptes zur Förderung und Finanzierung der Regionalmuseen und regionalen Kulturzentren. Gestützt darauf erarbeitete das zuständige Departement ein Grundlagenpapier zu einem kantonalen Museumskonzept. Unter anderem in der Fragestunde der Februarsession 2013 des Grossen Rates wurde dargelegt, die Regierung plane bisher gestützt auch auf den Auftrag Montalta, das Kulturförderungsgesetz einer Teilrevision zu unterziehen. Dabei war vorgesehen, im Rahmen der Spezialgesetzgebung eine sinnvolle Aufgabenverteilung zwischen Kanton, Regionen und allenfalls Gemeinden bezüglich der Museen und anderer kultureller Sparten vorzunehmen. Die Vernehmlassung dazu sollte allerdings – aufgrund der direkten Abhängigkeit – erst nach Beratung der Anschlussgesetzgebung zur Gebietsreform durch den Grossen Rat erfolgen. Gleichzeitig mit der Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Kulturförderungsgesetzes war auch ein gleiches Verfahren zum Erlass eines Gesetzes über die Archivierung vorgesehen. Die geltenden Verordnungen über das Staatsarchiv und die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive vom 5. September 1988 (BR 490.100, BR 490.150) stellen heute keine befriedigende Basis für die kantonale Archivierung dar und sollen deshalb ersetzt werden.

Sofern der Grosse Rat den Auftrag Claus überweist, hält es die Regierung allerdings nicht für zweckmässig, vorgelagert zu einer Totalrevision des Kulturförderungsgesetzes dem Grossen Rat bereits im Rahmen einer Teilrevision die Neufassung einzelner Gesetzesartikel zu unterbreiten. Der bisher kommunizierte Zeitplan für eine Teilrevision des Kulturförderungsgesetzes könnte somit bei einer Totalrevision aufgrund der Abhängigkeit der Arbeiten zum Auftrag Caduff nicht eingehalten werden.

Die durch den Auftrag Caduff ausgelöste Gesamtschau auch im Bereich der kantonalen Kulturförderung enthält nach Auffassung der Regierung durchaus gute Chancen, den gesetzlichen Rahmen als Grundlage einer zeitgemässen kantonalen Kulturförderung neu zu fassen.

Die Regierung ist somit bereit, den Auftrag entgegenzunehmen.

14. Oktober 2013