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Session: 13.06.2014
Die Steuergesetzrevision aus dem Jahre 2009, im Januar 2010 in Kraft gesetzt, bewirkte, bedingt durch diverse Steuerabzugsmöglichkeiten, einige unbestrittenermassen nicht sozialpolitisch begründbare Krankenkassenprämienverbilligungen. Der Botschaft der Regierung zur Korrektur dieser vor allem den Mittelstand betreffenden Auswirkungen, hat der Grosse Rat im August 2013 einstimmig zugestimmt.

Die Regierung gab auf die Anfrage Trepp vom 22. Oktober 2013 keine weitergehenden Auskünfte über zusätzliche Auswirkungen der damaligen Steuergesetzrevision. Sie argumentierte, dass eine Beantwortung der gestellten Fragen zu aufwendig sei und verwies auf die Möglichkeit, einen Auftrag einzureichen.

Ein Auftrag von Grossrat Peyer mit der Forderung die statistische Datenlage des Kantons zu verbessern, wurde im Oktober 2012 mit grossem Mehr des Grossen Rates überwiesen. Es muss auch im Interesse des Finanzdepartementes sein, Erfolgskontrollen von Steuergesetzrevisionen durchzuführen und die Wirkungen, negative wie positive, zu analysieren und der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.

Für eine Gesamtschau und um die nötige Transparenz herzustellen, sind Zahlen über Steuereffekte der Steuergesetzrevision 2009 für Höchst-, mittlere und untere Einkommen und für juristische Personen sowie über Steuerausfälle für Kanton und Gemeinden, absolut notwendig. Diese von grossen Teilen der Bevölkerung als negativ empfundenen Auswirkungen, sind weit umfangreicher und bedeutsamer als diejenigen, welche zu sozialpolitisch nicht begründbaren Krankenkassenprämienverbilligungen führten.

Die Unterzeichnenden bitten die Regierung deshalb die Steuergesetzrevision 2009 einer Wirkungsanalyse zu unterziehen und unter anderem die bereits am 10. Dezember 2013 gestellten Fragen zu beantworten:

1. Jährliche Steuerausfälle für die Jahre 2010 bis 2013 von natürlichen und juristischen Personen seit Inkrafttreten der Steuerreform vom August 2009 für Gemeinden und Kanton? Ausfälle für die 10 grössten Gemeinden sind separat aufzuführen.

2. Durchschnittliche jährliche Steuerreduktion der Jahre 2010 bis 2013 für Einkommen über 300'000, über 150'000, über 80'000 und unter 80'000 Franken?

Chur, 13. Juni 2014

Trepp, Baselgia-Brunner, Bucher-Brini, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Jaag, Locher Benguerel, Müller (Davos Platz), Peyer, Pfenninger, Pult, Thöny, Deplazes, Hensel, Monigatti

Antwort der Regierung

Mit dem Auftrag werden Zahlen über die finanziellen Auswirkungen der Teilrevision des Steuergesetzes vom Juni 2009 gefordert. Die Steuerausfälle sollen für die Steuerjahre 2010 bis 2013 für den Kanton und die Gemeinden insgesamt sowie für die 10 grössten Gemeinden in unterschiedlichen Einkommenskategorien ermittelt werden.

In der Teilrevision 2009 wurden sehr viele Bestimmungen geändert und verschiedene Anpassungen an das harmonisierte Bundesrecht vorgenommen. Im Wesentlichen umfasste die Revision die folgenden Positionen:
- Ausgleich der kalten Progression bereits bei einer 3-prozentigen Abweichung
- Kinderabzüge und Maximalbetrag der abziehbaren Kinderbetreuungskosten erhöht
- Maximalsatz der Vermögenssteuer reduziert und Steuerfreibeträge erhöht
- progressiver Gewinnsteuertarif mit Maximalsatz von 7 Prozent auf proportionalen Gewinnsteuersatz von 5,5 Prozent reduziert
- straflose Selbstanzeige eingeführt
- Unternehmenssteuerreform II ins kantonale Recht überführt
. Aufschubtatbestände bei Privatentnahme, Verpachtung und Erbteilung
. Einführung Kapitaleinlageprinzip
. privilegierte Liquidation bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Mit dem Ausgleich der kalten Progression wird verhindert, dass bloss teuerungsbedingt höhere Einnahmen zu einer prozentual höheren Steuerbelastung führen und dass die Abzüge durch die Teuerung relativiert werden. Diese Indexierung betrifft fast alle in Franken festgelegten Beträge im Steuergesetz einschliesslich der progressiven Steuertarife. Der Ausgleich der kalten Progression führt nicht zu einer Verschiebung der Belastungsverhältnisse; er dient gerade dazu, Belastungsverschiebungen zu verhindern. Die Berechnung der Ausfälle würde einen enormen Aufwand ergeben, ohne dass ein aussagekräftiges Resultat resultieren könnte. Die Regierung erachtet diesen Aufwand nicht als sinnvoll und wird darauf verzichten. Die Auswirkungen der höheren Kinderabzüge und Kinderbetreuungskosten, der geänderten Vermögenssteuer (Satz und Freibeträge) und des tieferen Gewinnsteuersatzes können berechnet werden. Die finanziellen Folgen der straflosen Selbstanzeige können nicht berechnet werden, weil nicht feststeht, welche Fälle ohne Selbstanzeige erkannt worden wären und welche Strafsteuern hätten erhoben werden können. Die Folgen der Unternehmenssteuerreform II können nicht quantifiziert werden. Bei den Steueraufschubtatbeständen geht das Steuersubstrat nicht verloren; es wird einfach in einem späteren Zeitpunkt erfasst. Das Kapitaleinlageprinzip führt dazu, dass frühere Kapitaleinlagen steuerfrei zurückbezahlt werden können und nicht als Dividende ausgeschüttet werden. Diese Rückzahlungen von Kapitaleinlagen erscheinen nicht in den Steuerakten, weshalb Mindereinnahmen nicht ermittelt werden können. Die Ausfälle aus der bundesrechtlich zwingenden privilegierten Liquidation müssten im Einzelfall berechnet werden, was die Regierung nicht für machbar hält.

Die Auswirkungen sollen für die Steuerjahre 2010 bis 2013 ermittelt werden. Das Steuerjahr 2013 kann aber noch nicht berechnet werden; eine aussagekräftige Datenmenge dürfte erst Mitte 2015 vorliegen. Die Auswirkungen sollen für verschiedene Einkommensgruppen ermittelt werden; die Regierung geht davon aus, dass mit den in Frage 2 angegebenen Einkommen das Bruttoeinkommen gemeint ist. Die Berechnungen sollen auch für die Gemeinden insgesamt sowie separat für die 10 grössten Gemeinden erstellt werden. Für die Bestimmung der Grösse der Gemeinden wird auf die Bevölkerungszahl abgestellt.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im beschriebenen Umfang entgegen zu nehmen. Die Ergebnisse werden bis Ende November 2014 auf der Homepage der Steuerverwaltung publiziert.

15. August 2014