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Session: 21.10.2014
Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV; BR 496.100) hält fest, dass das Sammeln von Pilzen vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats verboten ist.

Meiner Meinung nach sind die Pilzschontage gemäss Art. 12 Abs. 2 KNHV sehr fragwürdig, da der Pilzpopulation keine Schädigung durch das regelmässige Sammeln der Pilze zugeführt wird.

Art. 12 KNHV schützt die Pilzpopulation, indem er das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen verbietet (ausgenommen Familien) und mengenmässig beschränkt. Zudem müssen die Pilze sorgfältig gepflückt und dürfen nicht mutwillig zerstört werden. Verstösse gegen die Pilzschutzbestimmungen stehen unter Strafe (Busse).

Der Kanton Graubünden gehört zu lediglich fünf Kantonen, in welchen die Bestimmungen der Schontage noch gelten.

Sinnvoller wäre es, wenn die Gemeinden vermehrt Pilzschutzgebiete ausscheiden würden, wie es einige Gemeinden schon getan haben (siehe Art. 22 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz, KNHG [BR 496.000] sowie Art. 11 KNHV).

Ich frage die Regierung deshalb an:

Wie steht die Regierung einer Abschaffung der Pilzschontage gemäss Art. 12 Abs. 2 KNHV gegenüber?

Chur, 21. Oktober 2014

Kunfermann, Pfenninger, Caluori, Blumenthal, Brandenburger, Caduff, Cahenzli-Philipp, Claus, Crameri, Degonda, Della Vedova, Epp, Florin-Caluori, Foffa, Geisseler, Giacomelli, Heiz, Locher Benguerel, Märchy-Caduff, Niederer, Salis, Tenchio, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), von Ballmoos, Waidacher, Wieland, Natter

Antwort der Regierung

In der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 3 / 2010–2011, betreffend das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz, KNHG) wurde in den Erläuterungen zu Art. 22 darauf hingewiesen, dass in Abs. 1 dieser Bestimmung "die Regierung – analog zu den (damals) geltenden Bestimmungen im Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen (Art. 10 ff.) – zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Pilze ermächtigt wird und dass in Abs. 2 im Grundsatz geregelt ist, mit welchen Massnahmen (mengenmässige und zeitliche Einschränkungen für das Pilzsammeln sowie für die Bezeichnung von Pilzschutzgebieten) dieser Schutz in erster Linie erreicht werden soll." Gemäss Protokoll des Grossen Rates (Sitzung vom 18. Oktober 2010, GRP Seite 255) wurde Art. 22 diskussionslos angenommen.

Langjährige Untersuchungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL zeigen, dass das Pilzsammeln weder die Anzahl Fruchtkörper noch die Artenzahl signifikant beeinflusst. Ob die Pilze gepflückt oder abgeschnitten wurden, hat ebenfalls keinen Einfluss. Das mit dem Sammeln verbundene Betreten des Waldbodens kann jedoch bei bestimmten Pilzarten zu einem Rückgang der Fruchtkörperbildung führen: Der Goldstielige Pfifferling (Cantharellus lutescens) stellte bei wöchentlichem Betreten des Waldbodens – der Intensität eines Pilzsammlers entsprechend – die Bildung von Fruchtkörpern gänzlich ein. Nach Absetzen der Behandlung (Betreten des Waldbodens) bildete der Pilz wieder Fruchtkörper im normalen Umfang. Im Pilzreservat Moosboden im Kanton Fribourg wuchsen auf den begangenen Probeflächen im Durchschnitt rund ein Viertel weniger Pilze als auf den nicht betretenen Flächen. Ähnlich negative Effekte auf die Pilze haben allerdings auch andere Freizeitaktivitäten, wie Reiten und Joggen abseits der Wege, oder der Einsatz von schweren forstlichen Holzerntefahrzeugen im Wald. Entgegen der landläufigen Meinung in der Öffentlichkeit, Pilzschontage seien wirkungslos, gibt es also auch aus Pilzschutzgründen durchaus sachliche Gründe, an den Schontagen festzuhalten.

Ein von ökologischer Bedeutung her nicht zu unterschätzender Nebeneffekt der Pilzschontage ist zudem die Beruhigung der Lebensräume im Wald. Objektiv betrachtet ist nicht zu übersehen, dass intensives Pilzsammeln mit einer erheblichen Störung der Fauna auch in abgelegen Gebieten verbunden ist. Mit dem Pilzsammelverbot während den ersten zehn Tagen im Monat kann eine generelle temporäre Ruhephase erreicht werden. Im Weiteren ist dieses generelle Verbot einfach zu kommunizieren und bei den interessierten Personen bereits breit bekannt. Als grosser Vorteil erweist sich das Pilzsammelverbot vom 1. bis 10. Tag jedes Monats vor allem auch für den Beginn der Bündner Hochjagd, welcher immer auf die ersten Tage des Monats September fällt. Bei Jagdbeginn besteht der höchste Jagddruck, dank der bisherigen Regelung des Pilzschutzes demnach in Abwesenheit der Pilzsammler. Dies ist insbesondere für den Jagderfolg von wesentlicher Bedeutung.

Die vermehrte Festlegung von Pilzschutzgebieten wäre zwar eine denkbare Alternative, der Eingriff in die persönliche Freiheit ist jedoch auch mit zusätzlichen Pilzschutzgebieten nicht zu unterschätzen. Das Sammelverbot in Pilzschutzgebieten ist allgemein verbindlich und gilt ganzjährig.

Da eine Aufhebung der Pilzschontage auch mit Nachteilen verbunden wäre und die heutige Regelung erst vor vier Jahren vom Grossen Rat diskussionslos bestätigt worden ist, sieht die Regierung ohne expliziten Auftrag des Parlamentes keine Veranlassung, die Pilzschontage von sich aus abzuschaffen.

18. Dezember 2014