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Session: 11.12.2014
Seit kurzem liegt die überarbeitete Fassung des Lehrplans 21 vor. Am 07.11.2014 hat die D-EDK den Lehrplan 21 offiziell veröffentlicht. Die neue Fassung wurde leicht angepasst und gekürzt. Die grundsätzlichen Punkte, welche von Lehrkräften, Eltern und Politikern immer wieder für grosse Kritik sorgen, wurden allerdings nicht angepasst. Es kann mit über 400 Seiten nach wie vor von einem „Monsterwerk“ gesprochen werden, welches mit dem eigentlichen Ziel, einen Rahmenlehrplan zu erlassen nichts zu tun hat.

Wir sind nicht gezwungen, den Lehrplan 21 als Kanton einzuführen. Ebenfalls wurde im Kanton Graubünden Harmos mit fast 57% klar abgelehnt. Wir sind also frei in unseren Entscheidungen.

Gemäss der Website des EKUD Graubünden kann unter den Aufgaben des Departements Punkt A Erziehung folgendes entnommen werden: „Kindergarten und Volksschule: Aufsicht, Planung und Koordination sowie Bereitstellen von Lehrmitteln“. Die Einführung des Lehrplans 21 mit tausenden von Kompetenzen geht hier klar zu weit. So heisst es im Gesetz, dass die Regierung für einzelne Fächer verbindliche Ziele festlegen kann.

Die Fraktion der SVP ist überzeugt, dass aufgrund der heftigen und breiten Diskussionen zum Lehrplan 21 in der Bevölkerung eine Überprüfung der Zuständigkeit rechtzeitig an die Hand genommen werden muss. Die bis heute getätigten Ausführungen der Regierung, den Lehrplan 21 in geeigneter Form dem Grossen Rat vorzulegen, genügt hier nicht. Die Entwicklung der Schule, und insbesondere die Einführung des Lehrplans 21, sind zu wichtig, als dass man diese vollständig der demokratischen Legitimation entzieht.

Die Fraktion der SVP beantragt deshalb der Regierung, das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vor der Einführung des Lehrplans 21 so anzupassen, dass Lehrpläne dem fakultativen Referendum unterstellt sind.

Chur, 11. Dezember 2014

Koch (Igis), Brandenburger, Davaz, Hug, Nay, Salis, Toutsch, Weber

Antwort der Regierung

Die Zuständigkeit zum Erlass von Lehrplänen obliegt derzeit in keinem deutsch- oder mehrsprachigen Kanton dem Parlament, sondern stets der Exekutive, dem zuständigen Departement oder einem für das Erziehungswesen eingesetzten Organ (Bildungsrat, Erziehungsrat usw.). Im Kanton Graubünden liegt der Entscheid zur Bestimmung der Lehrpläne seit Jahrzehnten bei der Regierung. Auch bei der Totalrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) wurde diese bewährte Kompetenzordnung beibehalten.

Der Erlass von neuen Lehrplänen erfordert demnach einen Regierungsbeschluss. Er kann somit dem fakultativen Referendum nicht unterstellt werden (vgl. Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 2003 [BR 110.100], Art. 17). Um Lehrpläne künftig dem fakultativen Referendum zu unterstellen, müsste anstelle der Regierung der Grosse Rat die Lehrpläne erlassen. Eine derartige Änderung des Schulgesetzes müsste zunächst vom Grossen Rat mittels Teilrevision beschlossen werden. Eine dementsprechende Gesetzesänderung ist allerdings aus Sicht der Regierung aus folgenden Überlegungen nicht zielführend:
Lehrpläne stossen zwar berechtigterweise auf ein breites gesellschaftliches Interesse. Den Lehrplan direkt aus gesellschaftspolitischen Bildungsdebatten abzuleiten, ist aber weder sachgerecht noch wünschenswert. Die Ansprüche an die Schulen sind dafür zu heterogen.

Zur Erarbeitung von Lehrplänen braucht es beispielsweise eine fachlich begründete Auswahl von Bildungsinhalten, die Anschlussfähigkeit an bisherige Lehrpläne, die Ausrichtung auf sich aus der Praxis ergebende Anforderungen der auf die Volksschule folgenden Bildungsinstitutionen und die pädagogische Verarbeitung von breit abgestützten gesellschaftlichen Anliegen. All diese Abwägungen vorzunehmen, ist eine sehr komplexe Aufgabe, welche für den Grossen Rat aufgrund seiner Grösse und Struktur nur sehr schwierig leistbar wäre. Die Bearbeitung des Lehrplans 21 durch den Grossen Rat wäre zudem schon aufgrund seines Umfangs von über 500 Seiten kaum praktikabel.
Eine Abstützung und Akzeptanz für den Lehrplan 21 wurde durch das breit angelegte Konsultationsverfahren während der interkantonalen Erarbeitung mindestens zum Teil gewährleistet. Im Rahmen der parallel in allen beteiligten 21 Kantonen durchgeführten Konsultation zum Lehrplan 21 im Jahr 2013 konnten unter anderem auch die politischen Parteien umfassend Stellung nehmen. Insgesamt gingen in Graubünden 44 Konsultationsantworten ein.

Bei der Totalrevision des Schulgesetzes im Jahr 2012 hätte die Möglichkeit bestanden, die Kompetenz des Lehrplanerlasses dem Grossen Rat zu übertragen. Eine diesbezügliche Änderung der Verantwortlichkeiten wurde damals vom Grossen Rat jedoch nicht gewünscht, obwohl in der Botschaft zum Schulgesetz bereits damals ausdrücklich auf den Lehrplan 21 und die geplante Übernahme für Graubünden hingewiesen wurde. Im Laufe der Debatte zum Schulgesetz wurde auf Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 29 zusätzlich ein Abs. 3 ins Schulgesetz aufgenommen mit folgendem Wortlaut: "Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.“ Damit wurde vom Gesetzgeber bewusst eine Grundlage geschaffen, um auch für Graubünden die Vorgaben des Lehrplans 21 zu übernehmen (vgl. Wortlautprotokoll des Grossen Rates, 8. Dezember 2011, Seite 664).

Aus den genannten Gründen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag nicht zu überweisen.

11. März 2015