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Session: 21.10.2015
Am 1. Dezember 2005 ist die Zweiphasenausbildung, verbunden mit dem Führerausweis auf Probe, in Kraft getreten. Mit der Zweiphasenausbildung sollen die Unfallzahlen der Neulenkerinnen und Neulenker gesenkt werden, da diese, gemessen an den übrigen Verkehrsteilnehmenden, die höchste Unfall- und Todesrate haben. Mit den Weiterausbildungskursen soll die Fähigkeit der Neulenkenden verbessert werden, gefährliche Verkehrssituationen bereits vor deren Entstehung zu erkennen und zu vermeiden. Gleichzeitig soll das Bewusstsein für die eigenen Fähigkeiten geschärft und der Verkehrssinn optimiert werden, um so eine partnerschaftliche und umweltschonende Fahrweise zu entwickeln.

Diese Kurse verursachen im Kanton Graubünden Kosten zwischen 680 Franken und 770 Franken pro Neulenker/-in, was in etwa einem zusätzlichen finanziellen Aufwand von 7 bis 8 Fahrstunden entspricht. Da es sich bei den Neulenkerinnen und Neulenkern grösstenteils um junge Erwachsene handelt, welche meist einen geringen finanziellen Spielraum haben, da sie sich noch in der Lehre oder dem Studium befinden, handelt es sich bei der Zweiphasenausbildung um eine grosse finanzielle Belastung. Gerade im Kanton Graubünden, mit seiner grossen Fläche und relativ dünnen Besiedlung, sind die Leute oftmals auf die Autoprüfung angewiesen.

Der Bund legt fest, dass Inhaber des Führerausweises auf Probe vor der Erteilung des definitiven Führerausweises die Zweiphasenausbildung zu besuchen haben (vgl. Art. 15a Abs. 2bis und Art. 15b Abs. 2 SVG; Art. 27a ff. VZV). Die Kostenregelung der Zweiphasenausbildung ist Sache der Kantone. So hat das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg gemäss Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASSG; SGF 122.23.7) von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, Aktivitäten im Bereich der Verkehrsprävention wahrzunehmen und entschieden, den Junglenkerinnen und Junglenkern einen Beitrag von 50 Franken an die Weiterbildung zu offerieren, damit diese so rasch wie möglich nach bestandener Führerprüfung ihre Weiterbildung in Angriff nehmen.

Die Regierung wird daher beauftragt, im Sinne der Verkehrsprävention eine Kostenbeteiligung des Kantons Graubünden an die Zweiphasenausbildung für Neulenkerinnen und Neulenker einzuführen.

Chur, 21. Oktober 2015

Schneider, Crameri, Albertin, Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Cavegn, Della Vedova, Epp, Fasani, Felix (Scuol), Geisseler, Giacomelli, Kasper, Koch (Igis), Kunfermann, Müller, Noi-Togni, Paterlini, Tomaschett-Berther (Trun), Toutsch, Antognini, Cahenzli (Trin Mulin), Decurtins-Jermann, Degiacomi, Föhn, Sgier, Sonder

Antwort der Regierung

Im Sinne von zwei Vorbemerkungen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die anbegehrte Kostenbeteiligung finanzrechtlich betrachtet eine Ausgabe ist, für welche es gemäss Artikel 93 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) einer Rechtsgrundlage bedarf. Da eine solche nicht vorhanden ist, müsste sie etwa durch eine Revision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100) zuerst geschaffen werden. Zum anderen ist die Zweiphasenausbildung aktuell auf Bundesebene in Überarbeitung. Nach geltendem Recht wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt (Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG; SR 741.01). Innerhalb dieser Probezeit haben die Neulenkerinnen und Neulenker eine Weiterausbildung von 16 Stunden, verteilt auf zwei Kurstage, zu absolvieren, bevor ihnen der unbefristete Führerausweis erteilt werden kann (Art. 24b Abs. 1 i. V. m. Art. 27a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Die revidierte Zweiphasenausbildung wird unter anderem eine Reduktion der zu besuchenden Weiterbildung auf nur noch einen Kurstag vorsehen, womit auch die anfallenden Kosten gegenüber heute halbiert werden.

Die Regierung ist sich bewusst, dass es im Kanton Graubünden Personen gibt, die aufgrund ihrer Wohnsituation und/oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf einen Führerausweis angewiesen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die regelmässige Fahrt zum Arbeitsplatz, die Besorgungen des täglichen Bedarfs oder für regelmässige Arzt- oder Therapiebesuche keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder nicht benutzt werden können.

Die Regierung ist der Auffassung, dass es nicht Sache des Staates sein kann, den Erwerb eines Führerausweises zu subventionieren. Kommt hinzu, dass die finanzielle Belastung für die Zweiphasenausbildung von aktuell 680 - 770 Franken (künftig nur noch die Hälfte) insgesamt als tragbar bezeichnet werden kann, stehen doch für die Absolvierung der entsprechenden Kurse drei Jahre zur Verfügung.

Aus diesen Gründen beantragt die Regierung, den vorliegenden Auftrag nicht zu überweisen.

13. Januar 2016