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Session: 13.02.2018

Im Oktober 2016 wurde der Auftrag betreffend Gemeindegarantie für NRP-Darlehen mit 72 zu 16 Stimmen und 20 Enthaltungen gegen den Willen der Regierung überwiesen. Anlässlich der Debatte vom 19. Oktober 2016 hat Herr Regierungsrat Parolini darauf hingewiesen, dass im Bundesgesetz über Regionalpolitik die langfristige Werthaltung vom Fonds für Regionalentwicklung verankert ist. Er hat zudem argumentiert, dass der Kanton bei einer Überweisung des Auftrages die zweite Hälfte des Bundesdarlehens als Eventualverpflichtung in die Bilanz aufnehmen müsste. Das heisst also im Klartext, dass der Kanton Graubünden dem Bund jegliches Risiko für diese NRP-Darlehen abnehmen will.

Die Unterzeichnenden fragen daher an:

1. Welche Massnahmen/Gesetzesänderungen sind vom Kanton her nötig, damit der Auftrag umgesetzt werden kann?

2. Gibt es Verträge mit dem Bund, welche bei einer Umsetzung geändert werden müssten?

3. Wie viele bestehende Gemeinde-Bürgschaften (Anzahl und Gesamtbetrag) müssten durch den Kanton angepasst werden?

4. Wann gedenkt die Regierung den Auftrag umzusetzen?

5. Warum will der Kanton dem Bund jegliches Risiko für diese Darlehen abnehmen, obwohl der Bund gemäss Bundesgesetz bereit ist auch 50 % des Risikos für sein Darlehen zu tragen?

Chur, 13. Februar 2018

Troncana-Sauer, Sax, Albertin, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori, Casanova-Maron (Domat/Ems), Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Claus, Clavadetscher, Crameri, Davaz, Della Vedova, Dosch, Fasani, Felix (Scuol), Gunzinger, Hartmann, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kunz (Chur), Kuoni, Marti, Michael (Castasegna), Nay, Niederer, Niggli (Samedan), Paterlini, Pfäffli, Salis, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), Weidmann, Wieland, Berther (Segnas)

Antwort der Regierung

Entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik (SR 901.0) werden die Kantone vom Bund seit Jahren angehalten, eine konsequente Förderpraxis umzusetzen und werthaltige Sicherheiten über jeweils das gesamte Bundesdarlehen einzufordern. Weil die Gewährung von Darlehen an Bergbahnunternehmen ein höheres Verlustrisiko beinhaltet als zum Beispiel Darlehen an touristische oder industrielle Infrastrukturen und es für Bergbahnunternehmen schwierig ist, werthaltige Sicherheiten anzubieten, mussten die Kantone dem SECO eine Seilbahnstrategie vorlegen, um im Rahmen der Programmvereinbarung auch Bundesmittel zur Gewährung von NRP-Darlehen zu erhalten. Deshalb werden im Kanton Graubünden als Voraussetzung zur Gewährung von NRP-Darlehen an Bergbahnunternehmen Gemeindegarantien über jeweils den vollen Darlehensbetrag vorausgesetzt. Bei diesen Garantien handelt es sich um Eventualverpflichtungen, die sich jährlich auf den effektiven Stand des Darlehens reduzieren.

Gemäss Bundesgesetz hat der Kanton neben den Bundesmitteln eine Äquivalenzleistung zu erbringen. Diese besteht im Kanton Graubünden aus einem à-fonds-perdu-Beitrag. Somit sind die in Graubünden gewährten Darlehen reine Bundesdarlehen (und nicht auch solche des Kantons). Wird ein Darlehen nicht zurückbezahlt, und bleibt auch nach Verwertung der Sicherheiten unerwarteterweise ein Verlust, ist dieser zur Hälfte vom Kanton zu tragen. Der Auftrag Troncana-Sauer von Oktober 2016 betreffend Gemeindegarantie für NRP-Darlehen fordert, die Gemeindegarantie auf 50 % der Darlehenshöhe zu beschränken und diese einseitig zu Gunsten des Kantons zu verwenden. Dies ist jedoch nicht möglich, da die Gemeindegarantie als Sicherheit für ein Bundesdarlehen (und nicht zur Absicherung des Kantonsbeitrags) erfolgt. Die Gemeindegarantie wird bei Nichtrückzahlung des NRP-Darlehens eingefordert und zur Deckung der ausstehenden Darlehensschuld verwendet. Ein allfälliger Ausfall würde zu gleichen Teilen auf Bund und Kanton verteilt. Entsprechend wird ein Vorgehen gemäss Auftrag Troncana-Sauer vom Bund mit dem Verweis auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik nicht akzeptiert. Im Übrigen gilt: Sollte der Kanton bei NRP-Darlehen inskünftig weniger werthaltige Sicherheiten vereinbaren, müsste in der Beurteilung der Förderfähigkeit und -höhe zwingend auch das Ausfallrisiko eingerechnet werden, was zu deutlich tieferen Darlehen für einzelne Bergbahngesellschaften führen würde.

Um den Auftrag Troncana-Sauer wenigstens teilweise umzusetzen, soll eine Anpassung der DVS-Förderrichtlinie ermöglichen, dass ergänzend zu einer Gemeindegarantie über die Hälfte des Darlehens auch andere Sicherheiten für die andere Hälfte akzeptiert werden können. Bei Bankgarantien ist dieser Ersatz ohne weitere Konsequenzen möglich. Im Falle eines werthaltigen Maximalgrundpfands ist jedoch bei der Berechnung der Darlehenshöhe die Güte der Sicherheit zwingend zu berücksichtigen, was aufgrund des erhöhten Ausfallrisikos im entsprechenden Fall zu einem kleineren NRP-Darlehen führen wird.

Zu Frage 1: Um den Auftrag unter Berücksichtigung der NRP-Grundsätze soweit möglich umzusetzen, sieht die Regierung eine Anpassung der entsprechenden Förderrichtlinie des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vor. Eine Anpassung des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes (GWE) und der Wirtschaftsentwicklungsverordnung (VWE) ist hierfür nicht erforderlich.

Zu Frage 2: Die bestehende Programmvereinbarung 2016–2019 mit dem SECO zur NRP-Umsetzung im Kanton Graubünden bedarf bei einer Umsetzung gemäss der Absicht der Regierung keiner Anpassung.

Zu Frage 3: Per Ende 2017 bestehen im Bereich Bergbahnen (NRP-Darlehen an Transport- und Schneeanlagen) 13 NRP-Darlehen mit Gemeindegarantie. Der Saldo der noch nicht vollständig amortisierten NRP-Darlehen beträgt per Ende 2017 13,4 Millionen Franken. Ursprünglich betrugen diese Darlehen insgesamt 19,4 Millionen.

Zu Frage 4: Das DVS wird – nach vorgängiger Konsultation der Regierung – die Förderrichtlinie voraussichtlich im 3. Quartal 2018 mit sofortiger Wirkung für alle neuen Förderfälle anpassen. Eine Rückwirkung für laufende Verträge ist ausgeschlossen.

Zu Frage 5: Wie gezeigt, trifft ein nach Verwertung der Sicherheit verbleibender Ausfall bei der Rückzahlung des Bundesdarlehens immer Bund und Kanton. Der Bund setzt voraus, dass mittels werthaltiger Sicherheiten das Ausfallrisiko verschwindend klein ist. Die geltende Förderpraxis ist zudem darauf ausgerichtet, einerseits Gemeinden in die Förderung von Projekten auf ihrem Gemeindegebiet einzubeziehen und andererseits hohe Darlehenssummen ausrichten zu können.

26. April 2018