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Session: 23.10.2018

Im August 2018 hat sich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) mit klaren Mehrheiten auf die Eckwerte einer Reform der Eigenmietwertbesteuerung geeinigt und die Verwaltung mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfes beauftragt, womit der Eigenmietwert abgeschafft werden soll. Dem war eine parlamentarische Initiative vorangegangen, welche von beiden Wirtschaftskommissionen des Bundesparlamentes angenommen wurde. Offenbar stehen die Chancen für einen Systemwechsel so gut wie selten zuvor.

Vor diesem Hintergrund wollen die Unterzeichnenden von der Regierung wissen:

1.     Welche Auswirkungen hätte die vorgesehene Reform gemäss den Eckwerten der WAK-S auf den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden?

2.     Die Zweitwohnungen sind gemäss Reformvorschlag momentan vom Systemwechsel ausgenommen, deshalb stellt sich die Frage: Wie gross ist aktuell der Anteil der Zweitwohnungseigentümer an den Einkommenssteuern vom Kanton sowie in welcher Spanne liegen diese bei den Gemeinden?

3.     Welche Auswirkungen wären auf die Steuereinnahmen von Kanton und Gemeinden zu erwarten, sollten die Zweitwohnungen ebenfalls von der Besteuerung befreit werden?

Chur, 23. Oktober 2018

Derungs, Widmer (Felsberg), Kunz (Chur), Alig, Berther, Berweger, Bettinaglio, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Cantieni, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Crameri, Danuser, Deplazes (Rabius), Dürler, Ellemunter, Engler, Epp, Erhard, Fasani, Felix, Flütsch, Föhn, Gasser, Giacomelli, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Hohl, Holzinger-Loretz, Jenny, Jochum, Kappeler, Kienz, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Lamprecht, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Mittner, Müller (Susch), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Paterlini, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Schneider, Schwärzel, Tanner, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), von Ballmoos, Waidacher, Weidmann, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Zanetti (Sent), Bürgi-Büchel, Nicolay, Stocker

Antwort der Regierung

Für die Eigenmietwertbesteuerung gibt es zwei Lösungen, mit denen eine rechtsgleiche Behandlung zwischen Wohneigentümern und Mietern erreicht werden kann. Wird der Eigenmietwert als Einkommen besteuert, können auch die zur Einkommenserzielung notwendigen Kosten (Schuldzinsen und Liegenschaftenunterhalt) als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Wird auf die Besteuerung des Eigenmietwerts verzichtet, können auch keine Abzüge vorgenommen werden, weil Schuldzinsen und Unterhaltskosten nicht mehr der Einkommenserzielung dienen. Die Streichung der heutigen Besteuerung des Eigenmietwertes hätte systemgemäss zur Fol­ge, dass auch die zugehörigen Abzüge gestrichen werden.

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-SR) hat eine parlamentarische Initiative für einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung eingereicht (Geschäftsnummer 17.400). Der Initiativtext erfasst nur das selbstgenutzte Wohneigentum am Wohnsitz, die sogenannte Erstwohnung. Für die Zweitwohnungen soll an der heutigen Eigenmietwertbesteuerung festgehalten werden. Die WAK-NR hat dieser Initiative zugestimmt, worauf die WAK-SR die Arbeiten zur Ausarbeitung einer Vorlage aufgenommen und die Eidg. Steuerverwaltung mit zusätzlichen Abklärungen im Bereich allfälliger Abzüge für Unterhaltskosten, Energiespar­mass­nahmen und Schuldzinsen beauftragt hat.

Die grösste Unsicherheit der zukünftigen Lösung besteht bei der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Der Schuldzinsenabzug ist im geltenden Recht nicht als Gewinnungskostenabzug normiert, sondern als allgemeiner Abzug (Art. 33 lit. a DBG und Art. 36 lit. a StG). Die Schuldzinsen können daher auch dann abgezogen werden, wenn die entsprechenden Darlehen nicht zur Einkommenserzielung eingesetzt, sondern zu Konsumzwecken verwendet wurden. Mit dem angestrebten Systemwechsel wird zu entscheiden sein, ob alle auf die Erstwohnung entfallenden Schuldzinsen gestrichen werden oder ob für Neuerwerber Ausnahmen gemacht werden sollen. Zudem müssen die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Vermögenserzielung anfallen (Zweitwohnungen, andere Vermögenserträge) weiterhin abziehbar sein und letztlich wird die Frage der Schuldzinsen auf Konsumkrediten zu beurteilen sein.

Zu Frage 1: Im heutigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens sind die abziehbaren Kosten und insbesondere die Regelung hinsichtlich der Schuldzinsen nicht bekannt. Damit können aber auch keine aussagekräftigen Berechnungen erstellt werden.
Die Streichung des Eigenmietwerts auf den Erstwohnungen, der zugehörigen Unterhaltskosten und sämtlicher Schuldzinsen würde im Kanton Mehreinnahmen in der Grössenordnung von acht Millionen Franken ergeben. Auf der Ebene der Gemeinden liegen keine Berechnungen vor.

Zu Frage 2: Die Regierung geht nicht davon aus, dass der Eigenmietwert auf den Zweitwohnungen gestrichen wird, ohne dass gleichzeitig Ersatzlösungen ins Bundesrecht aufgenommen werden.
Auf kantonaler Ebene belaufen sich die Einkommenssteuererträge aus den Zweitwohnungen auf 37 Millionen Franken im Vergleich zu den gesamten Einkommenssteuern von 362 Millionen Franken. Die Berechnungen betreffen das Steuerjahr 2016. Auf der Ebene der Gemeinden liegen keine Berechnungen vor.

Zu Frage 3: Auf kantonaler Ebene würden die Einkommenssteuern aus den Zweitwohnungen in der Höhe von 37 Millionen Franken wegfallen. Auf Gemeindeebene liegen keine Berechnungen vor.

05. Dezember 2018