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Session: 12.02.2019

Gemäss Art. 12 der Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz (BR 945.110) müssen Gesuche um die Erteilung einer Bewilligung für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes oder der Durchführung eines Anlasses beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit eingereicht werden. Diesem Verfahren sind auch kleine Veranstaltungen mit wenigen Besuchern unterstellt. Beispielsweise ist für ein kleines Dorffest eine Bewilligung nötig. Ebenfalls vom Verfahren betroffen sind die Musikvereine oder Gesangvereine, welche oft nach den Konzerten noch Getränke anbieten.

In vielen Gemeinden des Kantons Graubünden organisieren Vereine mit vielen freiwillig Mitwirkenden Anlässe und tragen somit zur Förderung der Kultur und des Zusammenlebens bei. Die Veranstaltungen sind vielfältig und auch in der Grösse sehr verschieden. Das Organisieren von Veranstaltungen stellt für die Vereine oft eine finanzielle Herausforderung dar. Die Veranstalter müssen sich mit vielen Fragestellungen und Kosten, wie beispielsweise die Sicherheit, auseinandersetzen. Viele Veranstaltungen können deshalb nur mit Hilfe von Sponsoren und Gönnern durchgeführt werden. Aufgrund der Arbeit, finanziellen Herausforderungen und bürokratischen Hürden sind immer weniger Personen bereit, sich in Vereinen für Veranstaltungen zu engagieren. Diese Entwicklung hat negative Folgen für den Kanton Graubünden mit seiner vielfältigen Kultur und für das Zusammenleben.

Die Vereine sind deshalb für den Abbau von bürokratischen Hürden und Kosten dankbar. Eine bürokratische und kostspielige Hürde stellt das Verfahren für die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Anlasses gemäss Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz dar.

Die Unterzeichnenden fordern deshalb von der Regierung,

1.     kleine Anlässe, welche von Vereinen organisiert werden, von der Bewilligungspflicht für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern zu befreien

2.     oder die Aufhebung der Gebühren für das Verfahren für Vereine.

Chur, 12. Februar 2019

Collenberg, Brunold, Epp, Alig, Berther, Bondolfi, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Crameri, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Fasani, Florin-Caluori, Föhn, Gasser, Geisseler, Hohl, Kohler, Kunfermann, Lamprecht, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Susch), Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Perl, Ruckstuhl, Sax, Schmid, Tomaschett (Breil), Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart), Buchli (Tenna), Jegen, Ulber Daniel

Antwort der Regierung

Die Unterzeichnenden erachten die Bewilligung für die Abgabe von gebrannten Wassern an Anlässen gemäss Gastwirtschaftsgesetzgebung als eine unnötige bürokratische und kostspielige Hürde und verlangen deshalb entweder die Aufhebung der Bewilligungspflicht für kleine Anlässe, die von Vereinen organisiert werden, oder die Aufhebung der Gebühren für das Bewilligungsverfahren für Vereine.

Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist gemäss Art. 41a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680) sowohl bewilligungs- als auch abgabepflichtig. Die Bewilligungs- und Abgabepflicht wird also seitens des Bundes für den Kanton verbindlich geregelt. Als gebranntes Wasser gilt der Äthylalkohol in jeder Form (Spirituosen); nicht erfasst sind vor allem Bier und Wein. Unter Kleinhandel ist jegliche Abgabe von gebrannten Wassern zu verstehen, mit Ausnahme der nichtgewerbsmässigen Abgabe im privaten geschlossenen Bereich.

Insofern können für jegliche Anlässe, an welchen gebrannte Wasser abgegeben werden, von Bundesrechts wegen keine Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemacht werden. Ohnehin wäre eine spezielle anderweitige Behandlung von Vereinen und kleinen Anlässen in Bezug auf die Bewilligung aus Gründen der Rechtsgleichheit äusserst problematisch. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen über die gebrannten Wasser vor allem auch zur Suchtprävention dienen.

Was das Alternativbegehren (Aufhebung der Verfahrensgebühren für Vereine) angeht, so ist festzuhalten, dass auf gebrannte Wasser eine Abgabe zu erheben ist, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes richtet (Art. 41a Abs. 6 AlkG). Es handelt sich bei der Abgabe um eine Steuer (nicht um eine Gebühr), die nach den Kriterien des Bundes erhoben werden muss. Entsprechend wird gemäss Art. 17 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100) für Betriebe die Abgabe anhand der angekauften Mengen und für Anlässe lediglich eine Pauschale bis maximal 200 Franken erhoben. Gemäss Praxis wird für kleinere Anlässe eine geringfügige Pauschalabgabe von 50 Franken erhoben. Gebühren für das Veranlagungs- und Bewilligungsverfahren zur Deckung des Verwaltungsaufwands werden dabei keine in Rechnung gestellt, denn der Aufwand für die kantonalen Aufgaben im Bereich der gebrannten Wasser geht zulasten der Abgabeerträge. Es bleibt also kein Raum für eine Gebührenerhebung. Der verbleibende Reinertrag wird zu 1/3 für gemeinnützige Zwecke und zu 2/3 für die Tourismusförderung verwendet (Art. 18 GWG).

Eine vollständige Befreiung von der Abgabe kann somit aufgrund des Bundesrechts nicht erfolgen. Selbst wenn es möglich wäre, könnte eine Befreiung lediglich von Vereinen nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbart werden, zumal auch andere Veranstalter kleine Anlässe durchführen. Daneben wäre von einem Verzicht auf die Abgabe oder von deren weiteren Senkung vor allem aus suchtpräventiven Gründen abzusehen.

Es sei noch erwähnt, dass das Verfahren betreffend Kleinhandelsbewilligung und Veranlagung der Abgabe sehr schlank gehalten ist. Das leere Kleinhandelsbewilligungsgesuch wird gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Gastwirtschaftsbewilligung von der Gemeinde abgegeben. Es ist auszufüllen und beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit einzureichen. In der Folge wird die Bewilligung mit der Veranlagung der Abgabe für den Anlass oder das laufende Jahr erteilt. Bereits mit der Revision des GWG per 1. Januar 2008 wurde der administrativen Entlastung im Bereich der gebrannten Wasser gebührend Rechnung getragen. Im Rahmen der Ziele von E-Government wird auch dieses Bewilligungsverfahren Teil der beabsichtigten papierlosen und elektronischen Abwicklung von Behördenprozessen sein.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

18. April 2019