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Session: 12.02.2019

Am 23. September 2018 fand die Abstimmung über die Fremdspracheninitiative statt. In der Diskussion wurde mehrfach nach einer unbürokratischen Abwahlmöglichkeit von Fremdsprachen für überforderte Schülerinnen und Schüler (SuS) im Sinne einer individuellen Förderung gefordert. Es ist jedoch auch eine Tatsache, dass mit der Einführung des Lehrplans 21 keine Fachbefreiungsmöglichkeiten mehr für SuS in den Fremdsprachen auf der Realstufe bestehen.

Als Einzelfallregelung sollte jedoch in gut begründeten Fällen eine Fachbefreiung möglich sein, vor allem bei SuS mit individueller Förderung mit Lernzielanpassung. Eine Fachbefreiung entspräche in diesem Falle der grösstmöglichen Lernzielanpassung/Förderung.

Wenn SuS bereits grosse Mühe haben, die Grundanforderungen in der Erstsprache und den mathematischen Fächern zu erreichen (oder SuS haben auch bereits in beiden Fächern Lernzielanpassungen), dann sollte der Abschluss der Realschule mindestens ermöglichen, dass diese Jugendlichen eine Attestlehre machen können. In dieser beruflichen Grundbildung mit Berufsattest (EBA) werden aber keine Fremdsprachenkenntnisse verlangt. Deshalb kann es wohl pädagogisch sinnvoll sein, für einzelne SuS mit Lernzielanpassungen oder in Spezialfällen auch für SuS ohne Lernzielanpassungen (z.B. mit Migrationshintergrund), vor allem die Kompetenzen in den Hauptfächern Mathematik und Erstsprache zu stärken.

Bis anhin wurde diese Fachbefreiung in Absprache mit der Schulleitung und mit dem Fokus auf das pädagogische Handeln, nämlich die bestmöglichste Förderung des Schülers zu erreichen, ermöglicht.

Neu muss ein Dispensationsgesuch der Erziehungsberechtigten via Schulleitung dem Schulinspektorat eingereicht werden. Es muss mit einer Bearbeitungsdauer des Gesuches im besten Falle von rund 2 Wochen gerechnet werden.

Die Formulierung des Dispensationsgesuches dürfte jedoch gerade für Erziehungsberechtigte mit Migrationshintergrund grösste Schwierigkeiten darstellen, sodass nicht nur die Einreichung des Gesuches mit Stellungnahme durch die Schulleitung, sondern auch die effektive Formulierung des Gesuches der Schulleitung zufallen wird.

1.     Erachtet die Regierung es ebenfalls als wichtig, dass die Schulleitungen in den drei Jahren Umsetzungszeit des Lehrplans 21 ihren Handlungsspielraum zum Sammeln von Erfahrungswerten nutzen?

2.     Ist die Regierung bereit zu prüfen, die Verschiebung der Entscheidungskompetenz Befreiung bzw. Dispensation von Fremdsprachenunterricht im Sinne der bestmöglichen individuellen Förderung von der Ebene bisher Schulleitung zu neu Schulinspektorat, wieder rückgängig zu machen?

3.     Teilt die Regierung die Haltung, dass in begründeten Einzelfällen und im Sinne der bestmöglichen pädagogischen Förderung eine Fachbefreiung vom Fremdsprachenunterricht auch bei SuS ohne Lernzielanpassung sinnvoll sein kann (z.B. spätimmigrierte Jugendliche)?

Chur, 12. Februar 2019

Favre Accola, Hug, Brandenburger, Della Cà, Dürler, Gort, Koch, Salis, Weber, Jegen, Renkel

Antwort der Regierung

Die "Abwahl von Fremdsprachen im Pflichtfachbereich" war bis zu diesem Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gemäss den damals geltenden kantonalen Vorgaben als Ausnahme möglich, wobei sich diese Abwahl in erster Linie auf Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Integrativen Förderung mit Lernzielanpassung beschränken sollte. Der Schulrat konnte die Abwahl auf Antrag der Erziehungsberechtigten bewilligen. Diese Abwahlmöglichkeit wurde von den Schulträgerschaften sehr unterschiedlich gehandhabt. In einigen Schulen mit deutschsprachigem Lehrplan wurde die Abwahl der 1. Fremdsprache Italienisch für einen ansehnlichen Teil der Realschülerinnen und -schüler bewilligt und in Schulen mit italienischsprachigem Lehrplan wählte rund die Hälfte der Schülerschaft die 2. Fremdsprache Englisch ab. Demgegenüber kam es in Schulen mit romanischsprachigem Lehrplan nur vereinzelt zur Abwahl des Faches Englisch. Aufgrund der diversen Abwahlmöglichkeiten von Pflichtfremdsprachen während der drei Schuljahre auf der Sekundarstufe I sowie der uneinheitlichen Umsetzungen in den Schulträgerschaften verfügten die Schülerinnen und Schüler der Volksschule an der Schnittstelle zur Sekundarstufe II über sehr unterschiedliche Fremdsprachenvorkenntnisse. Mit der Einführung des Lehrplans 21 GR auf Beginn des Schuljahr 2018/19 wurde das Prinzip der gleichwertigen Behandlung aller Pflichtfächer eingeführt und die Abwahlmöglichkeiten für die Pflichtfremdsprachen aufgehoben. Der aktuelle Lehrplan definiert neu Grundansprüche für die vier Fachbereiche "Mathematik", "Schulsprache", "1. Fremdsprache" und "Natur, Mensch, Gesellschaft". Die Schule als Institution und die Lehrpersonen haben den Auftrag, die Erreichung dieser Grundansprüche im Unterricht zu ermöglichen.

Die "Befreiung von einzelnen Fächern" ist seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) am 1. August 2013 sowohl auf der Primarstufe als auch auf der Sekundarstufe I für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Integrativen Förderung mit Lernzielanpassung möglich. Gemäss Art. 48 Abs. 2 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.010) ist dafür eine Bewilligung des Amtes notwendig. Diese Bewilligung erfolgt im Rahmen eines unbürokratischen, kantonal standardisierten Verfahrens innerhalb von maximal zwei Arbeitswochen. Die Erziehungsberechtigten ersuchen mit einem kurzen Schreiben um eine Fachbefreiung für ihr Kind beim regionalen Schulinspektorat. Dieses klärt ab, ob die Schule zusammen mit den Eltern die Notwendigkeit einer Fachbefreiung gemäss den kantonalen Vorgaben besprochen hat und ob eine schulische Ersatzlösung während der ausfallenden Lektionen gewährleistet ist.

Zu Frage 1: Wie oben ausgeführt, sind die Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der Abwahl von Pflichtfremdsprachen auf der Ebene der Einzelschule bekannt. Bei Bedarf wird das Amt für Volksschule und Sport von den Schulen Informationen über die in den nächsten Jahren gemachten Erfahrungen hinsichtlich der abgeschafften Abwahlmöglichkeit von Pflichtfremdsprachen einholen.

Zu Frage 2: Für die "Befreiung von einzelnen Fächern" als weitestgehende Lernzielanpassung für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler verlangt Art. 48 Abs. 2 Schulverordnung eine Bewilligung des Amtes. Das Amt für Volksschule und Sport hat diese Aufgabe an die schulnahen, regionalen Bezirksinspektorate delegiert. Das kantonal standardisierte Bewilligungsverfahren hat sich bewährt. Eine Rückkehr zum System der Abwahlmöglichkeit im Pflichtfremdsprachenbereich ist nach Auffassung der Regierung nicht zielführend, weshalb an der geltenden Rechtslage festzuhalten ist.

Zu Frage 3: Eine Befreiung vom Unterricht in den Pflichtfremdsprachen ist gemäss der einschlägigen Schulgesetzgebung ausschliesslich für integrativ geförderte Schülerinnen und Schüler mit Lernzielanpassung möglich. Schwächere Schülerinnen und Schüler ohne Lernzielanpassung sind auf einen differenzierten Unterricht, der die Grundansprüche des Lehrplans berücksichtigt, angewiesen. Für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gelten besondere Bestimmungen, welche individuelle Lösungen für die Pflichtfremdsprachen zugunsten der Schulsprache auf Schulebene zulassen.

24. April 2019