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Session: 30.08.2019

Für geflüchtete Kinder und Jugendliche ist Bildung das zentrale Fundament für ihre Lebenslaufbahn. Der freie Zugang zu Bildung, das Recht auf Gleichbehandlung sowie kulturelle und soziale Teilhabe sind grundlegende UNO-Kinderrechte.

Laut Konzept zum Betrieb von Schulen in Kollektivunterkünften verfolgen diese Schulen u.a. das Ziel, die Schülerinnen und Schüler gezielt auf einen Übertritt in die Regelstrukturen vorzubereiten. Ziffer 19 regelt den Aufenthalt in den Schulen in Kollektivunterkünften und unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen mit hängigen Verfahren und mit vorläufiger Aufnahme. Für Kinder und Jugendliche mit hängigen Verfahren gilt: "Sind die entsprechenden schulischen Voraussetzungen gegeben und die nötigen sprachlichen Kompetenzen (…) gegeben, wird die Schul- und Ressortleitung Unterbringung und Betreuung beauftragt, zusammen mit den Betroffenen (…) die notwendigen Schritte für den Eintritt in die Regelschule einzuleiten." (S. 12).

Alle Beteiligten leisten enorme Arbeit, um das geltende Konzept bestmöglich umzusetzen. Für das sorgfältige Ankommen und den Spracherwerb ist der Start in der Schule einer Kollektivunterkunft sinnvoll. In Bezug auf einen raschen Übertritt in die Regelschule zeigen sich in der Praxis jedoch strukturelle Mängel.

Mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen, welche derzeit die Schule in einer Kollektivunterkunft besuchen, tun dies bereits seit mehr als zwei Jahren. Expertisen und wissenschaftliche Erkenntnisse sehen den Aufenthalt in segregativen Heimklassen nur als befristete Übergangslösung als sinnvoll. Langzeitiger Unterricht in separierten Schulen schränkt die Lernmöglichkeiten und die soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ein. Laut Studien ist Integration für den Spracherwerb zentral, da Kinder von ihrem Umfeld lernen. Je früher die Sozialisierung geschieht, desto lernförderlicher ist es für Betroffene. Je jünger Kinder sind, desto wirkungsvoller ist frühe Eingliederung. Zu lange Separation steht also im Widerspruch zur bestmöglichen Bildungsförderung und zu kinderrechtlichen Vorgaben. Integration oder Teilintegration in die Regelschule sollten daher nach dem Erlangen der Grundvoraussetzungen so rasch als möglich geschehen.

Gemäss Bundesverfassung und Kinderrechtskonvention haben alle schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz das Recht und die Pflicht, die obligatorische Schule (inkl. Kindergarten) zu besuchen. Abweichende Regelungen für Kinder von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen sind beim Grundrecht auf Bildung nicht zulässig.

Aus diesen Gründen fordern die Unterzeichnenden die Regierung auf, das Konzept zum Betrieb von Schulen in Kollektivunterkünften zu überprüfen und mit folgenden Punkten anzupassen:

a)     Der Übertritt in die Regelschule soll für alle Kinder spätestens auf den Beginn des dritten Semesters nach Eintritt in die entsprechende Heimschule erfolgen. Wobei ein früherer Übertritt im Sinne der bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers laufend geprüft und gefördert wird. Ein späterer Übertritt in die Regelschule ist individuell zu begründen.

b)    Kinder im Kindergartenalter sollen direkt den öffentlichen Kindergarten besuchen.

c)     Das Grundrecht auf Bildung ist in jedem Fall höher zu gewichten als asylrechtliche Sachverhalte. Das Konzept ist dahingehend anzupassen, dass für alle Kinder in Heimschulen in Bildungsbelangen keine Unterschiede nach Aufenthaltsstatus gemacht werden.

d)    Die Integration in die Regelschule bedeutet für alle Beteiligten eine grosse Herausforderung, gerade für Lehrpersonen, Familien und Schulgemeinden. Deshalb muss die Integration von Flüchtlingskindern in die Regelschule professionell und mit entsprechenden finanziellen Mitteln des Kantons begleitet und unterstützt werden.

e)     Die Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen an Schulen in Kollektivunterkünften entsprechen denjenigen der Lehrpersonen an Volksschulen.

f)      Das Konzept soll betreffend die niederschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen (Ziffer 15) dahingehend angepasst werden, dass mindestens die Hälfte des Unterrichts im Teamteaching von der Klassenlehrperson und einer heilpädagogisch oder psychologisch ausgebildeten Fachperson durchgeführt wird.

Chur, 30. August 2019

Locher Benguerel, Niggli-Mathis (Grüsch), Märchy-Caduff, Atanes, Baselgia-Brunner, Bettinaglio, Bigliel, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Censi, Clalüna, Degiacomi, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Fasani, Florin-Caluori, Föhn, Gartmann-Albin, Gasser, Geisseler, Hitz-Rusch, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Kasper, Kunfermann, Loi, Maissen, Müller (Felsberg), Noi-Togni, Papa, Perl, Pfäffli, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Schneider, Schwärzel, Thomann-Frank, Thöny, Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, von Ballmoos, Waidacher, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Niederreiter

Antwort der Regierung

Der Regierung ist es wichtig, festzuhalten, dass es sich bei den Schulen in den Kollektivzentren um Volksschulen nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) und somit weder um Heim- noch Sonderschulen handelt. Der Unterricht basiert auf dem Lehrplan 21 Graubünden (LP21 GR). Stark ausgeprägt ist die Zusammenarbeit der Lehrpersonen mit den Eltern, die häufig eine grosse Herausforderung darstellt. Solange die Kinder die Volksschule in einem Kollektivzentrum besuchen, können die Lehrpersonen auf die Erziehung und Betreuung durch die Eltern Einfluss nehmen. Dies ist für die Entwicklung der Kinder von grosser Bedeutung. Die Regierung hält zudem fest, dass die Lehrpersonen der Volksschulen in Kollektivunterkünften über dieselbe Ausbildung wie die Lehrpersonen an Regelschulen verfügen. Darüber hinaus werden sie sowohl im Umgang mit traumatisierten Kindern als auch im Umgang mit Eltern aus anderen Kulturkreisen spezifisch weitergebildet, wodurch ein qualitativ hochstehender und individualisierender Unterricht gewährleistet wird. Das Kindswohl steht im Zentrum.

Zu Punkt a): Wie im Auftrag selbst festgehalten wird, ist ein Start in einer Schule in einer Kollektivunterkunft für das sorgfältige Ankommen und den Spracherwerb sinnvoll. Die Lernenden müssen nach ihrer Einreise in die Schweiz oftmals grundlegende Fähigkeiten und Fertigkeiten erlernen und entwickeln, die für eine erfolgreiche Schul- und Berufslaufbahn unabdingbar sind. Diese Grundlagen können gezielter in den Volksschulen der Kollektivzentren erlangt werden als in den bedeutend grösseren Klassen der Volksschule. Ziel ist es, die Kinder an hiesige Verhaltensregeln und den Schweizer (Schul-)Alltag zu gewöhnen. Mit dem Schulunterricht, der auf der Basis des LP21 GR individuell auf die vorhandenen Fähigkeiten sowie die Stärken jeder und jedes einzelnen Lernenden Rücksicht nimmt, kann ein bestmöglicher Übertritt in die Regelstrukturen erreicht werden. Um diesen Übertritt transparenter auszugestalten und allfällige Optimierungen vornehmen zu können, ist die Regierung bereit, die Übertrittsmodalitäten zu präzisieren.

Zu Punkt b): Der Kindergartenbesuch ist gemäss Schulgesetz freiwillig. Für fremdsprachige Kinder kann die Schulträgerschaft aber den Besuch für obligatorisch erklären (Art. 7 Abs. 3 Schulgesetz). Gemäss Konzept zum Betrieb von Schulen in Kollektivunterkünften vom 28. August 2018 ist der Kindergartenunterricht für die sich in den Kollektivunterkünften aufhaltenden Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, obligatorisch. Erklärt hingegen die Schulträgerschaft einer Regelschule den Kindergartenbesuch nicht für obligatorisch und schicken die Erziehungsberechtigten die Kinder folglich nicht in den Kindergarten, würde dies zu einer Verschlechterung der Situation der Kinder in Kollektivunterkünften führen.

Zu Punkt c): Dem Grundrecht auf Bildung wird bereits heute in den Kollektivzentren betriebenen und vom EKUD anerkannten und überprüften Volksschulen nachgelebt. Dies wird denn auch in der Einleitung des Konzepts unterstrichen. In schulischer Hinsicht wird nicht zwischen Kindern im laufenden Asylverfahren und solchen mit vorläufiger Aufnahme unterschieden. Aus Sicht des Schulinspektorats werden sodann auch keine Unterschiede nach Aufenthaltsstatus gemacht, da alle Schülerinnen und Schüler in den Schulen der Kollektivunterkünfte gleichermassen gefördert werden.

Zu Punkt d): Die Förderung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler wird in Form von zusätzlichen Deutschlektionen vom Kanton mit einem gut bemessenen Beitrag von 85 Franken unterstützt. Damit können die Schulträger die fremdsprachigen Lernenden ohne grössere zusätzliche Kosten gut unterstützen. Für diese Förderung haben die meisten Lehrpersonen eine Zusatzausbildung. Erfahrungsgemäss sind die Lernenden aus den Schulen der Kollektivunterkünfte gut anschlussfähig in der Regelschule und demzufolge kann der Förderunterricht für Fremdsprachige im Rahmen der schulgesetzlichen Massnahmen umgesetzt werden.

Zu Punkt e): Zurzeit unterscheiden sich die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen in den Volksschulen der Kollektivzentren von denen der Lehrpersonen an Regelschulen. Die Regierung ist bereit, eine Angleichung zu prüfen und dem Grossen Rat im Rahmen der Budgetbotschaft die entsprechenden finanziellen Mittel zu beantragen.

Zu Punkt f): Die individuelle Förderung des einzelnen Kindes steht auch in den Volksschulen in Kollektivzentren im Vordergrund. So haben auch Lernende aus den Volksschulen in Kollektivunterkünften mit besonderem Förderbedarf wie jene in den Regelschulen Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen und Abklärungen durch die vom Departement anerkannten Fachstellen. Die Schulträgerschaft gewährleistet die niederschwelligen, der Kanton die hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Klassen in den Schulen der Kollektivunterkünfte sind zum Teil klein (ca. 14 Lernende) und bereits jetzt werden einzelne Abteilungen im Team-teaching unterrichtet. Der Entscheid, ob eine Klasse im Teamteaching unterrichtet wird, ist eine Massnahme auf unterrichtlicher Ebene und liegt in der Kompetenz der Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen. Dies ist auch in der Regelschule so.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag betreffend die Punkte a) und e) wie folgt abzuändern:

Punkt a): Die Regierung überprüft den Übertritt in die Regelschule, insbesondere sind die Übertrittskriterien zu präzisieren.

Punkt e): Die Regierung veranlasst die Angleichung der Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen an Volksschulen in Kollektivunterkünften an die gesetzlichen Vorgaben im Schulgesetz bei Beibehaltung der im Schulkonzept vorgegebenen 42 Schulwochen. Nach Anpassung des Konzepts erteilt die Regierung dem Schulinspektorat den Auftrag, die Umsetzung dieses Konzeptes im Schuljahr 2021/2022 zu evaluieren und einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

Betreffend die Punkte b), c), d) und f) beantragt die Regierung, den Auftrag abzulehnen.

24. Oktober 2019