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Session: 30.08.2019

Mit dem Bericht und Antrag an den Grossen Rat hat die Kommission für Staatspolitik und Strategie legislaturkonform die übergeordneten politischen Ziele für die Jahre 2021 - 2024 erarbeitet und dem Grossen Rat im August 2019 zum Beschluss vorgelegt. Nach der grossrätlichen Debatte obliegt es der Regierung, aus diesen Grundsätzen Regierungsprogramm und Finanzplan zu erarbeiten.

Das an und für sich logische Vorgehen wurde bis anhin in mehr oder weniger abstrakten Teilaufgaben über das Regierungsprogramm der ganzen Legislatur verteilt. Die sich daraus ableitenden Teilschritte sind für den Grossen Rat kaum fassbar, zu allgemein formuliert, kaum messbar und zudem unverständlich nummeriert. In der jährlichen Erfolgskontrolle wird sodann zu wenig differenziert und zu wenig kritisch ein Jahresziel von der Regierung selbst als erfüllt oder nicht erfüllt beurteilt.

Das gewählte Vorgehen zeigt, soviel kann nach der ersten 8-jährigen Anwendung festgestellt werden, wenig konkreten Nutzen und stellt insbesondere für den Grossen Rat keine Kontroll- oder Führungshilfe dar.

Die Unterzeichnenden beauftragen daher die Regierung, pro vom Grossen Rat beschlossenen übergeordnetem politischem Ziel und den daraus formulierten Leitsätzen mindestens 3, maximal 8 konkrete Umsetzungsprojekte über die ganze Legislatur dem Grossen Rat zum Beschluss vorzulegen. Ein Projekt soll in einem klassischen Projektauftrag dargestellt und gegliedert sein, wo das angestrebte Endprodukt, der Weg dorthin, die Etappenziele, die Umsetzungsverantwortlichkeit, die finanziellen Mittel und das Reporting festgehalten sind. Die Projekte können auch als normale, in der Verwaltung über die bestehenden Ressourcen angesiedelte Aufgaben wahrgenommen werden. Diese müssen aber messbar und terminiert sein, wie auch besonders dazu geeignet sein, das übergeordnete politische Ziel zu erreichen.

Der Grosse Rat wird über die ganze Legislatur einmal jährlich über die Berichterstattung der Jahresziele über den entsprechenden Projektfortschritt in Reportingform informiert.

Chur, 30. August 2019

Marti, Hug, Hohl, Aebli, Berther, Bettinaglio, Bigliel, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Caluori, Casty, Caviezel (Davos Clavadel), Censi, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Dürler, Ellemunter, Engler (Davos Dorf), Epp, Felix, Flütsch, Föhn, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Gort, Grass, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Jochum, Kappeler, Kasper, Koch, Kunz (Fläsch), Kunz (Chur), Kuoni, Loi, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Mittner, Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pfäffli, Rüegg, Salis, Schutz, Stiffler, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Ulber, Valär, von Ballmoos, Waidacher, Weidmann, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Costa, Engler (Surava), Niederreiter

Antwort der Regierung

Das Regierungsprogramm und der Finanzplan sind gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) die zentralen Instrumente der strategischen und politischen Steuerung im Kanton Graubünden. Sie bilden gemeinsam die mittelfristige Schwerpunktplanung der Regierung. Das Regierungsprogramm umschreibt die wichtigsten Ziele und Aktivitäten der Regierung für eine Planungsperiode von vier Jahren. Zeitlich koordiniert und inhaltlich mit dem Regierungsprogramm abgestimmt, legt die Regierung die finanzpolitischen Ziele und Vorgaben fest. Der Finanzplan zeigt, wie sich der kantonale Finanzhaushalt in der gleichen Planperiode voraussichtlich entwickelt.

Im Kanton Graubünden ist die Kooperation zwischen Parlament und Regierung bei der Erarbeitung der politischen Planung ausgeprägt vorhanden (Art. 60 Gesetz über den Grossen Rat [Grossratsgesetz; GRG, BR 170.100]). Die politische und strategische Planung erfolgt im Zusammenspiel zwischen Parlament und Regierung. Unter Wahrung der einzelnen Zuständigkeiten werden die Grundlagen gemeinsam erarbeitet und die Planung inhaltlich koordiniert. Basierend auf dieser gemeinsamen Planung hatte der Grosse Rat gemäss Art. 34 Abs. 1 KV in der Augustsession 2019 die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze für die Planungsperiode 2021-2024 erlassen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 KV ist es Aufgabe der Regierung, die Ziele und Mittel staatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtigten und des Grossen Rats zu planen, zu bestimmen und zu koordinieren. Die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze bilden bei der Ausarbeitung des Regierungsprogramms und dem damit verknüpften Finanzplan die Leitplanken, wobei der Regierung ein gewisser Spielraum gewährt wird.

Die Erarbeitung des Regierungsprogramms und Finanzplans 2021-2024 erfolgte in Anlehnung an die Erfahrungen aus den Jahren 2007, 2011 und 2015. Die Regierung hat unter Beachtung der übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze des Grossen Rats sowie unter Vorbehalt der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel umsetzungsorientiere Regierungsziele und Entwicklungsschwerpunkte mit dazugehörenden konkreten Massnahmen beschlossen. Bei der grafischen und inhaltlichen Darstellung des Regierungsprogramms wurden Anpassungen vorgenommen mit dem Ziel, die Verständlichkeit zu erhöhen. Bei jedem Regierungsziel wurden die zur Zielerreichung nötigen Entwicklungsschwerpunkte (inkl. Massnahmen) abgebildet und erläutert. Dies führt auch zu einer Anpassung der im Auftrag kritisierten Nummerierungslogik der Entwicklungsschwerpunkte. Das Regierungsprogramm und der Finanzplan 2021-2024 werden dem Grossen Rat in der Februarsession 2020 zur Kenntnis gebracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 Grossratsgesetz). Im Rahmen dieser Botschaft legt der Grosse Rat zudem die finanzpolitischen Richtwerte für die Jahre 2021-2024 fest (Art. 34 KV).

Die Regierung setzt ab 2021 die auf die Planungsperiode von vier Jahren ausgelegten Entwicklungsschwerpunkte anhand von Jahreszielen um. Dabei werden die im Regierungsprogramm pro Entwicklungsschwerpunkt vorgesehenen Massnahmen konkretisiert und dem Grossen Rat jeweils im Jahresprogramm zusammen mit der Budgetbotschaft zur Kenntnis gebracht. Die jährliche Zuteilung der finanziellen Mittel erfolgt durch den Grossen Rat über das Budget. Die Regierung überprüft mit einem gut ausgebauten Controlling die Erreichung der Jahresziele. Die daraus resultierende Erfolgskontrolle wird dem Grossen Rat jeweils zusammen mit der Jahresrechnung zur Kenntnis gebracht. Analog den Anpassungen im Regierungsprogramm ist vorgesehen, die im Auftrag kritisierten Punkte der Erfolgskontrolle zu verbessern mit dem Ziel, die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit zu erhöhen.

Mit diesen eingeleiteten Massnahmen zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit des Regierungsprogramms und der Erfolgskontrolle werden zentrale Anliegen des vorliegenden Auftrags bereits umgesetzt.

Der vorliegende Auftrag fordert zudem, dass die Regierung dem Grossen Rat über die ganze Legislatur pro übergeordnetem politischen Ziel und den daraus formulierten Leitsätzen drei bis acht konkrete Umsetzungsprojekte in Form von klassischen Projektaufträgen zum Beschluss vorlegt. Ein solches Vorgehen wäre indessen systemwidrig und würde der verfassungsmässig und gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung bzw. Gewaltentrennung zwischen Grossem Rat und der Regierung zuwiderlaufen. Diese sieht wie ausgeführt vor, dass der Grosse Rat die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze bzw. die finanzpolitischen Richtwerte festlegt, das Regierungsprogramm bzw. die Erfolgskontrolle jedoch nur zur Kenntnis nimmt. Soweit ersichtlich, kennt auch kein anderer Kanton ein solches wie im Auftrag vorgesehenes System. Unabhängig davon bestünde die Gefahr, dass operative Projekte nur sehr verzögert umgesetzt werden könnten und insgesamt ein grösserer bürokratischer Aufwand entstünde.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

29. Oktober 2019