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Session: 28.08.2020

Vor einem Jahr ersuchte Grossrat Thomas Bigliel die Regierung, darzulegen, wie die Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez und andere sensible Orte vor Luft- und Satellitenaufnahmen geschützt werden. Mit seiner Frage vom 21. August 2019 wurde die Regierung auch mit der Fragestellung konfrontiert, ob Überflüge mit einer Drohne mittels eines Luftraumverbots unterbunden werden könnten.

In ihrer Antwort vom 22. August 2019 teilte die Regierung mit, dass ein Verhängen eines Luftraumverbots über der Justizvollzugsanstalt Cazis Tignez in die Verantwortlichkeit des Bundes fallen würde; wobei auch die betroffene Gemeinde zustimmen müsste.

Entgegen der regierungsrätlichen Antwort teilte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) auf Anfrage mit, dass der Bund für den Erlass solcher Flugverbote nicht zuständig sei. Vielmehr könnten die Kantone für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Überflugverbote erlassen, die bezwecken, Personen oder Sachen auf dem Boden zu schützen (Art. 51 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, Art. 2a der Luftfahrtverordnung, Art. 17, Art. 18 und Art. 19 der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien).

Aufgrund dieser Rechtsauskunft ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DSJG) im November 2019 an das damalige Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (heute Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, DIEM) herangetreten mit der Bitte um Prüfung der Frage, ob die für ein kantonales Überflugverbot erforderlichen Regelungen in die kantonale Luftfahrtverordnung (BR 875.100) aufgenommen werden können.

Der Regierung werden deshalb folgende Fragen unterbreitet:

  1. In welchem Zeitraum kann mit einem verbesserten Schutz der JVA Cazis Tignez durch das Schaffen von Luftraumverboten und deren Übernahme in die kantonale Luftfahrtverordnung (BR 875.100) gerechnet werden?
  2. Hat die Regierung unter Beibezug der zuständigen Departemente weitere kritische Bündner Infrastrukturen evaluiert, welche von einer solchen Schutzwirkung ebenfalls profitieren könnten?
  3. Die Regierung hat letztes Jahr in ihrer Antwort auf die Frage von Grossrat Thomas Bigliel angegeben, dass die JVA Cazis Tignez zusätzlich zum geforderten Überflugverbot ein Detektionssystem zur Erkennung von Drohnen installieren wird – eine vergleichbare Anlage wurde vom Kanton Aargau bzw. der Strafanstalt Lenzburg Ende 2017 in den regulären Betrieb überführt. Wie ist hier der Stand der Abklärungen? Diese Frage ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es in Graubünden Unternehmen gibt, die sich bereits intensiv mit dieser Thematik beschäftigt haben und entsprechende Beratungsdienstleistungen sowie Abwehrsysteme anbieten. Nach Meinung der Unterzeichnenden ist die Expertise solcher Unternehmen zur Stärkung des Bündner Wirtschafts- und Innovationsstandorts beizuziehen.

Chur, 28. August 2020

Bigliel, Dürler, Gartmann-Albin, Brandenburger, Della Cà, Felix, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Kasper, Kienz, Mittner, Müller (Susch), Natter, Perl, Rettich, Thomann-Frank, Thür-Suter, Ulber, Sigron

Antwort der Regierung

Die Übernahme der EU-Regulierung bezüglich unbemannten Luftfahrzeugen hat eine Totalrevision der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941) zur Folge, deren Inkrafttreten gemäss Bund im Verlaufe des Jahres 2021 vorgesehen ist. Die Anpassungen in der VLK beschränken sich auf die Bereiche, die neu durch das EU-Recht geregelt werden. Die Übernahme der EU-Regulierung hinsichtlich unbemannter Luftfahrzeuge (sog. "unmanned aircraft system", UAS) bringt Neuerungen mit sich, die weit über die bisher geltenden Bestimmungen hinausgehen, zu neuen Kategorienbildungen führen und den Betrieb von Drohnen viel restriktiver regeln, als dies bisher der Fall war (u.a. Registrierungs- und Schulungspflichten). Bereits heute gibt es für kleinere unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 30 Kilogramm Gewicht Flugverbotsgebiete wie militärische Flugplätze, aktive Flugkontrollzonen oder Menschenansammlungen im Freien.

Mit Umfrageschreiben vom 12. Februar 2020 teilte der Bund den Kantonen im Zusammenhang mit der geplanten VLK-Revision mit, dass er die einheitliche Regelung zusätzlicher nationaler Flugbeschränkungsgebiete für UAS-Gebiete in der Bundesgesetzgebung prüfe. Damit will der Bund einer Regulierungswelle der Kantone zuvorkommen und im Sinne der Rechtsicherheit und Auffindbarkeit einheitliche Verhältnisse schaffen. Die Kantone erhielten im Umfrageschreiben deshalb die Möglichkeit, ihre Bedürfnisse dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mitzuteilen.

In ihrer Vernehmlassung (Regierungsbeschluss vom 21. April 2020, Prot. Nr. 325) begrüsste die Regierung die vom Bund geplante Schaffung von einheitlich geregelten Flugbeschränkungszonen und bat dabei nebst den Justizvollzugsanstalten (JVA) auch um Aufnahme weiterer UAS-Gebiete wie Kraftwerksanlagen, polizeiliche Einrichtungen, Spitäler und Kliniken oder Wildschutzgebiete und –ruhezonen. Zudem wies sie auf die Notwendigkeit von temporären bzw. dynamischen Flugbeschränkungszonen (z.B. WEF) hin.

Mit Informationsschreiben vom 3. August 2020 teilte das BAZL den Kantonen mit, dass es aufgrund der erhaltenen Rückmeldungen Strafvollzugsanstalten, Kernkraftanlagen, militärische Infrastrukturen sowie Flugplatzperimeter als geografische UAS-Gebiete in der anstehenden VLK-Revision zu definieren gedenke. Die Festlegung weiterer Gebiete erachtete es als nicht zielführend, die Kantone würden jedoch zur vorgesehenen Erweiterung der Flugbeschränkungsgebiete anlässlich des Vernehmlassungsverfahrens zur VLK nochmals Stellung nehmen können. Es stünde den Kantonen zudem frei, unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Vorgaben selbst solche Gebiete festzulegen oder ihre Bedürfnisse im Rahmen der nächsten VLK-Revision erneut vorzubringen.

Zu Frage 1: Aufgrund der vom Bund geplanten Revision der VLK ist davon auszugehen, dass im Verlaufe des Jahres 2021 die JVA und weitere Anlagen als Flugbeschränkungsgebiete für UAS bezeichnet werden. Der Kanton wird in der Folge im Rahmen der ihm letztlich verbleibenden Kompetenzen die notwendige Regelung weiterer Flugbeschränkungsgebiete in der kantonalen Luftfahrtverordnung prüfen.

Zu Frage 2: Ja. Die Regierung hat im Frühling 2020 bei den Departementen die Bedürfnisse von Flugbeschränkungsgebieten evaluiert und diese dem Bund mit ihrer Stellungnahme (Regierungsbeschluss vom 21. April 2020, Prot. Nr. 325) mitgeteilt.

Zu Frage 3: In der neuen geschlossenen JVA Tignez wurde eine Drohnendetektionsanlage installiert, welche operativ in Betrieb ist. Die Planung erfolgte durch die für den Neubau der JVA beauftragten Planer, insbesondere durch den Sicherheitsplaner. Vor der Submission wurden verschiedene, sich im Betrieb befindende Systeme evaluiert. Die gewonnenen Erkenntnisse flossen projektspezifisch in die Ausschreibung ein. Gewisse Anlageteile wurden dabei von einem einheimischen Anbieter geliefert.

30. Oktober 2020