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Session: 09.12.2020

Die Regierung hat mit RB 289/2020 beschlossen, die Hauptleistungserbringer im Gesundheitswesen während der COVID-19-Pandemie zu unterstützen, indem sie einerseits Mindereinnahmen abgelten und andererseits Mehrkosten übernehmen will. Der Kanton Graubünden war diesbezüglich zusammen mit dem Kanton Bern Pionierkanton in der Schweiz. Dafür gebührt der Regierung ein grosses Lob. Dieses Lob wird nun getrübt, weil die Spitäler im Hinblick auf den Jahresabschluss konkrete Zahlen buchen müssen. Sie müssen somit abschätzen können, welche Mindereinnahmen und welche Mehrkosten anerkannt werden. Aufgrund von den durch das Gesundheitsamt durchgeführten Zwischenrevisionen sind dabei grosse Unsicherheiten entstanden.

Deshalb ergeht folgende Anfrage an die Regierung:

  1. Wie gedenkt die Regierung mit Einnahmeausfällen von den Zusatzversicherten und Selbstzahlern umzugehen?
  2. Wie gedenkt die Regierung mit dem offensichtlichen Defizit bei den Leistungserbringern aus der Behandlung von ambulanten COVID-19-Patienten umzugehen?
  3. Wie gedenkt die Regierung mit den Mehrkosten aus der Anschaffung von medizinaltechnischen Geräten > CHF 10 000, so z.B. Beatmungsgeräte, umzugehen?

Davos, 9. Dezember 2020

Caviezel (Davos Clavadel), Cahenzli-Philipp, Favre Accola, Alig, Berweger, Bettinaglio, Bigliel, Brandenburger, Caluori, Cantieni, Caviezel (Chur), Censi, Clalüna, Danuser, Degiacomi, Deplazes (Rabius), Ellemunter, Engler, Felix, Flütsch, Grass, Hartmann-Conrad, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jochum, Kasper, Kienz, Koch, Lamprecht, Maissen, Michael (Castasegna), Michael (Donat), Mittner, Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pfäffli, Preisig, Ruckstuhl, Schutz, Stiffler, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Valär, von Ballmoos, Waidacher, Wilhelm, Giudicetti, Stieger

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Die Lösung des Kantons Graubünden mit der Übernahme aller im Vergleich zum Vorjahr entgangenen Erträge von Sozialversicherungen und öffentlicher Hand sowohl für stationäre wie für ambulante Leistungen, egal ob für inner- oder ausserkantonale Patientinnen und Patienten, ist im Vergleich zu anderen Kantonen sehr grosszügig, in vielen Kantonen erfolgt gar keine spezifische Unterstützung der Spitäler. Bei den Einnahmeausfällen im Bereich von Zusatzversicherten ist zu beachten, dass der Grundversicherungsanteil und der Anteil der öffenlichen Hand ebenfalls übernommen wurde. Nicht gedeckt wurden dort nur die Leistungen der Zusatzversicherung für den höheren Komfort der Patientinnen und Patienten und für die zusätzlichen Honorare der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Diese Erträge und die Erträge von Selbstzahlenden fallen aus Sicht der Regierung unter das unternehmerische Risiko der Spitäler, bzw. im Fall der Honorare in das Risiko der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Entsprechend sind diese nicht von der öffentlichen Hand mit Steuergeldern zu garantieren. Zudem würde die Übernahme dieser Ertragsausfälle zu einer sehr grossen Ungleichbehandlung unter den Spitälern führen, schwankt doch der Anteil zusatzversicherter Patientinnen und Patienten zwischen knapp 10 und fast 30 Prozent.

Zu Frage 2: Allfällige Zusatzkosten in den Spitälern, die während der Covid-19-Pandemie aufgrund erhöhter Hygienevorschriften, erschwerter Abläufe etc. anfielen, konnten dem Kanton als zusätzliche GWL-Leistungen verrechnet werden. Im Bereich der ambulanten Leistungen für Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung wurde der Tarmed-Tarifkatalog entsprechend angepasst. Somit sind die Zusatzkosten, die aus der Behandlung von COVID-19 Patientinnen und Patienten resultieren, gedeckt und ein offensichtliches Defizit nicht ersichtlich.

Zu Frage 3: Es wird unterschieden zwischen medizinaltechnischen Geräten, die während der Covid-19-Pandemie angeschafft wurden und nach Ende der Pandemie nicht mehr verwendet werden können bzw. bis zu einer allfälligen neuen Pandemie eingelagert werden, und Geräten, die nach Ende der Pandemie als Ersatz für vor der Pandemie schon vorhandenen Geräten Verwendung finden werden. Im ersten Fall wird der gesamte Kaufpreis akzeptiert und gedeckt, im zweiten Fall nur die Kosten der Abschreibung für die Dauer der Covid-19-Pandemie.

3. März 2021