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Session: 18.02.2021

Die Behandlung von Anträgen auf Zahlungserleichterungen von Steuern, Abgaben etc. gehört in der aktuellen Wirtschaftslage zum Alltagsgeschäft in den Gemeinden. Vielen Betrieben fehlt es an Liquidität. Bei der Verzinsung von nicht fristgerecht bezahlten Steuern und sonstigen Rechnungen orientieren sich viele Gemeinden (im Falle der Gemeinde Davos per Gesetz) an der Praxis bei der Kantonssteuer gemäss Art. 153 StG. Für das Jahr 2020 hat der Kanton den entsprechenden Verzugszins richtigerweise erlassen resp. bei 0 % festgelegt. Aktuell gilt aber wieder ein Verzugszins von saftigen 4 % wie in vor-Corona-Zeiten:

https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/bezahlen/Seiten/verzinsung.aspx

Dieser hohe Zins sorgt für grosses Unverständnis. Er hat faktisch die Wirkung einer Bestrafung für jene Unternehmen, die ihre Rechnungen stunden müssen, um die Krise zu überleben. Letztlich steht es im Jahr 2021 schlechter um die Liquidität der Unternehmen als noch im Jahr 2020. Da eine baldige Behebung dieser unschönen Situation bei der kantonalen Verzinsung gemäss Rückfrage beim Kanton nicht geplant ist, stellen die Unterzeichnenden folgendes Begehren:

Die Regierung legt den Verzugszins gemäss Art. 153 StG analog zum Beschluss im Krisenjahr 2020 für das Jahr 2021 ebenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2021 bei 0 % fest und korrigiert Zinsabrechnungen 2021 auch für bereits erledigte Fälle von Amtes wegen.

Davos, 18. Februar 2021

Wilhelm, Valär, Bettinaglio, Atanes, Baselgia-Brunner, Berweger, Brandenburger, Brunold, Cahenzli-Philipp, Caluori, Cantieni, Caviezel (Chur), Censi, Crameri, Danuser, Degiacomi, Derungs, Dürler, Ellemunter, Epp, Felix, Florin-Caluori, Föhn, Gartmann-Albin, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hofmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Horrer, Kasper, Kohler, Kunz (Chur), Lamprecht, Loi, Maissen, Mittner, Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Perl, Preisig, Rettich, Rutishauser, Schutz, Schwärzel, Thomann-Frank, Thür-Suter, von Ballmoos, Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Zanetti (Landquart), Altmann, Bürgi-Büchel, Collenberg, Fontana, Pajic, Spadarotto, Tomaschett (Chur)

Antwort der Regierung

Gestützt auf Art. 153 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000) ist für verspätete Zahlungen ein Verzugszins geschuldet. Das Finanzdepartement setzt ihn für jedes Kalenderjahr neu fest. Der Zinssatz beträgt seit Jahren jeweils 4 Prozent. Eine Ausnahme bildet das Jahr 2020. Im März 2020 hatte der Bundesrat aufgrund der Ausbreitung des Covid-19-Virus verschiedene Schutzmassnahmen und für mehrere Branchen einen Lockdown beschlossen. Parallel dazu hat er umfangreiche Unterstützungsmassnahmen für die Wirtschaft ergriffen. Die Kantone haben ihrerseits diese Massnahmen ergänzt. Am 13. März 2020 hat die Bündner Regierung die ausserordentliche Lage erklärt und gestützt darauf am 27. März 2020 ein breites Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen aufgrund der ergriffenen Covid-19-Schutzmassnahmen beschlossen. Zu diesem Paket gehörten auch Zahlungserleichterungen für die Wirtschaft und Bevölkerung, wie insbesondere der Verzicht auf Verzugszinsen und Mahngebühren für Rechnungen des Kantons für Steuern, Gebühren, Abgaben und Bussen für das Kalenderjahr 2020. Diese Massnahmen waren abgestimmt mit dem Bund und den anderen Kantonen, die für das Jahr 2020 ebenfalls auf Verzugszinsen und Mahngebühren verzichtet haben.

Für das Jahr 2021 erhebt der Kanton Graubünden – wie auch der Bund und die anderen Kantone – wieder die üblichen Verzugszinsen und Mahngebühren. Die Verzugszinsen betragen 4 Prozent und die Gebühr für die zweite Mahnung 30 Franken. Wie der Vergleich mit dem Bund und den anderen Kantonen zeigt, liegen diese 4 Prozent in einem üblichen und gut vertretbaren Rahmen (Bund 3%; AG 5,1%; BL 5,0%; BE 3,0%; GL 4,5%; LU 3,5%; SG 4,0%; ZH 4,5%).

Gestützt auf Art. 154 Abs. 1 des Steuergesetzes kann die Steuerverwaltung bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für fällige Steuern, Zinsen oder Bussen die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann dabei auf die Erhebung eines Verzugszinses verzichten. Diese Bestimmung ist zielführend und sinnvoll. Ein genereller Verzicht auf Verzugszinsen im Kalenderjahr 2021 wäre im aktuellen Umfeld hingegen ein isolierter Sololauf. Weder der Bund noch die anderen Kantone verzichten im 2021 auf Verzugszinsen. Es ist auch kein Verzicht auf Mahn- und Betreibungsgebühren mehr vorgesehen. Der gewählte Satz von 4 Prozent ist sachlich gerechtfertigt und im interkantonalen Umfeld angemessen. Ein Verzicht auf Verzugszinsen im 2021 müsste rückwirkend auf den 1. Januar 2021 vorgenommen werden, was mit der Rückzahlung bereits erhobener Verzugszinsen verbunden und administrativ kaum zu bewältigen wäre. Es wäre zudem eine Pauschalregelung, die den durch die Corona-Krise stark getroffenen Unternehmen nicht wirklich helfen würde. Für wirkliche Härtefällen kann die Steuerverwaltung bei Stundungen und Ratenzahlungen auf die Erhebung der Verzugszinsen verzichten. Es muss deshalb niemand – wie im Vorstoss behauptet – Verzugszinsen für nicht bezahlte Steuerrechnungen bezahlen, der eine Stundung benötigen würde, um die aktuelle Wirtschaftskrise zu überleben. Zu beachten gilt hier auch, dass die Verzugszinsen für Steuerpflichtige, die unter der Covid-19-Krise stark leiden, kaum von grosser Bedeutung sind. Durch das tiefere Einkommen bzw. den wegfallenden Gewinn fallen auch die Steuern wesentlich tiefer aus. Durch die beantragte Regelung vor allem begünstigt würden Steuerpflichtige mit hohen Steuerschulden, welche diese ohne Kostenfolgen später bezahlen könnten.

Die Bündner Gemeinden können die Höhe der Verzugszinsen selbständig festlegen. Wenn sie sich an den Verzugszinsen des Kantons orientieren, mit dieser Höhe aber nicht einverstanden sind, steht es ihnen frei, eine abweichende Regelung zu treffen. In aller Regel übernehmen die Gemeinden die Ansätze des Kantons. Eine abweichende Regelung haben folgende Gemeinden für das laufende Jahr 2021 beschlossen: Roveredo 2,5%; Trimmis und Davos 0% (nachträglich so beschlossen).

Die Orientierung am kantonalen Verzugszins bedeutet, dass fast alle Gemeinden auch von einem kantonalen Null-Zinssatz betroffen wären und dass auch fast alle Gemeinden die bereits erhobenen Verzugszinsen zurückerstatten müssten, wodurch auch für sie ein massiver administrativer Mehraufwand resultieren würde.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

9. April 2021