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Session: 08.12.2021

Im Oktober 2021 brachte der Grosse Rat den Aktionsplan Green Deal für Graubünden (AGD) auf den Weg, um die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Netto Null zu reduzieren. Bereits ab dem laufenden Dezember wurden die Förderbeiträge für Gebäudesanierungen sowie für den Ersatz von bestehenden Elektro-, Öl- und Gasheizungen erhöht. Das ist erfreulich und hilft nicht nur dem Klima, sondern auch dem Bündner Gewerbe.

Einem raschen Umbau auf erneuerbare Wärmeversorgung stehen kurzfristig allerdings teilweise regulatorische Hürden im Weg, welche rasch abbaubar sind. Das heutige BEG etwa macht die Zusicherung von Beiträgen für Neubauten und Ersatzbauten mit Vorbildcharakter davon abhängig, dass mit der Ausführung erst nach der Zusage begonnen werden darf und dass die Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre beschränkt ist, mit der Möglichkeit, diese Frist um höchstens ein Jahr zu verlängern (Art. 28 BEG).

Zum Zeitpunkt dieser Gesetzesformulierung orientierte sich der Grosse Rat einerseits an Einzelbauten oder an Grossprojekten. Die heutige Realität, dass ganze Quartiere mit einem Verteilnetz aus erneuerbarer Energie versorgt werden könnten, war damals noch nicht absehbar. In der Zwischenzeit wissen wir: Heute und in Zukunft steht die Clusterbildung von grösseren Siedlungsgebieten für die Wärmeversorgung im Vordergrund. So können ganze Quartiere effizient erschlossen werden. Das setzt aber meist grössere Vorinvestitionen voraus, die weit über die zeitliche Beschränkung von zwei Jahren, meist erst über mehrere Jahre hin abgeschlossen sein werden.

Die zeitliche Beschränkung der Beitragsleistung auf zwei Jahre widerspricht dieser Entwicklung und damit auch den Zielen gemäss dem AGD. Es braucht rasch eine Regelung, die entweder die Fristen verlängert oder die Fristen – je nach Wärmeversorgungsprojekt – sogar offenlässt. Nur so wird es wirtschaftlich möglich sein, dass Projekte mit erneuerbarer Energie mit vorausgehend grösseren Investitionen getätigt werden und die gebäudeseitigen Einzelanschlüsse im Verlaufe von mehreren Jahren vorgenommen werden. Damit das Ziel der Treibhausgasreduktion Erfolg hat, braucht es die zeitliche Flexibilität für die Zusicherung von Förderbeiträgen.

In diesem Sinne wird die Regierung beauftragt, dem Grossen Rat umgehend eine Anpassung von Art. 28 BEG vorzulegen, um regulatorische Hürden beim Förderprogramm im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen abzubauen und sinnvolle Förderbeiträge zugunsten erneuerbarer Wärmeerzeugung auch bei den Clusterbildungen bereits in der ersten Etappe des Aktionsplans «Green Deal Graubünden» auszulösen.

Chur, 8. Dezember 2021

Wilhelm, Maissen, Marti, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther, Berweger, Bigliel, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Caviezel (Chur), Clalüna, Crameri, Danuser, Degiacomi, Deplazes (Rabius), Dürler, Ellemunter, Engler, Epp, Favre Accola, Florin-Caluori, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Geisseler, Gort, Grass, Gugelmann, Hardegger, Hartmann-Conrad, Hofmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Horrer, Jochum, Kappeler, Kasper, Kienz, Koch, Kunfermann, Kuoni, Lamprecht, Loepfe, Loi, Michael (Castasegna), Mittner, Müller (Felsberg), Müller (Susch), Natter, Niggli (Samedan), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Perl, Preisig, Rettich, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Schutz, Schwärzel, Tanner, Thomann-Frank, Thür-Suter, Tomaschett (Chur), Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Valär, von Ballmoos, Waidacher, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Brändli Capaul, Conrad-Roner, Fasani-Horath, Fetz, Pajic, Spadarotto, Stocker

Antwort der Regierung

Die Regierung hat das teilrevidierte Energiegesetz des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Fördertatbestände (Art. 18 ff. BEG) bezwecken die kantonale Mitfinanzierung von Vorhaben, die insbesondere einer nachhaltigen Energienutzung oder dem Energiesparen dienen. Die Förderprogramme des Kantons sind seit Jahren praxiserprobt und haben sich bewährt. Tausende unterschiedliche Projekte wurden durch die öffentliche Hand finanziell unterstützt und fristgerecht abgewickelt (auch grosse Fernwärmeprojekte wie in Disentis/Mustér, Chur Nord, Landquart, Ilanz/Glion, Vals und weitere). Diese Projekte konnten problemlos aufgrund der gesetzlichen Regelungen realisiert werden.

Durch die gemäss Auftrag angedachte Verlängerung der Fristen in Art. 28 BEG wird eine erhöhte zeitliche Flexibilität beim Einreichen von Gesuchen im Bereich von Wärmeerzeugungsanlagen erwartet. Begründet wird dieses Anliegen damit, dass aufgrund der Fristen von Art. 28 BEG die Umsetzung des Aktionsplans Green Deal Graubünden (AGD) behindert werde. Dieser Einschätzung ist nicht zuzustimmen.

Längere Realisierungsfristen bewirken im Ergebnis eine insgesamt verzögerte Umsetzung der jeweiligen Vorhaben und tragen im Konkreten dazu bei, die Förderwirkung abzuschwächen und den Eintritt der Wirkung hinauszuschieben. Einer solchen Verzögerung wirkt Art. 28 BEG mit seiner Fristenregelung entgegen. Dies entspricht auch dem politischen Willen bei der Diskussion des BEG sowie der kürzlich geführten Debatte im Jahr 2021 zum AGD im Grossen Rat.

Rund zwei Drittel der Fördermittel werden durch den Bund alimentiert (sog. Globalbeiträge an die Kantone). Der Bund stellte dem Kanton Graubünden im Jahr 2021 rund 12,5 Mio. Franken Fördermittel zur Verfügung. Zusätzlich stellte der Kanton Graubünden rund 6 Mio. Franken (ohne AGD) bereit. Insgesamt wurden also Beiträge von 18,5 Mio. Franken zugesichert. Damit die Bundesgelder abgeholt werden können, müssen die Bundesvorgaben erfüllt werden. Diesen gemäss sind die jeweiligen förderwürdigen Projekte jährlich abzurechnen und beträgt die maximale Realisierungsfrist fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Förderzusage vollständig durch den Kanton zu finanzieren. Eine Verlängerung der Fristen hätte somit zur Folge, dass hohe Fördersummen von Bund und Kanton unter Umständen über mehrere Jahre blockiert würden und überdies ungewiss bliebe, ob die blockierten Bundesmittel auch je stets zur Auszahlung gelangen könnten.

Der AGD bezweckt, die Energiewende möglichst schnell zu realisieren. Er soll die drohende Klimaerwärmung bremsen helfen. Die Fristen des BEG und gemäss den Bundesvorgaben unterstützen diese Absicht. Mit der Überweisung des Auftrags würde dieser Absicht entgegengewirkt. Die gemäss Auftrag angedachte Änderung der gesetzlichen Fristen hätte ausserdem eine Ungleichbehandlung gegenüber bereits realisierten Projekten zur Folge. Im Weiteren würde dadurch eine kantonale Rechtslage geschaffen, mit welcher zugesicherte Bundesfördergelder nicht gesichert abholbar würden.

Schliesslich kommt hinzu, dass das Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG; BR 710.100) in Art. 45 Abs. 1 den Grundsatz formuliert, dass die Beitragsgewährung entfällt, wenn der Arbeits- oder Baubeginn vor der Beitragszusicherung erfolgen. Es würde also auch den allgemeinen finanzhaushaltsrechtlichen Bestimmungen widersprechen – und dieser gilt für sämtliche Förderbeiträge im Kanton –, wenn eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller vor der kantonalen Förderbeitragszusicherung mit der Realisierung seines Vorhabens beginnen würde. Für besonders gelagerte Fälle sieht die Vollzugspraxis im Rahmen des gesetzlich Zulässigen seit längerem Ausnahmeregelungen vor. Den Erstellern von Fernwärmeprojekten wird beispielsweise gestattet, ihre Vorhaben in Etappen zu realisieren und für jede Etappe ein separates Fördergesuch zu stellen. Die Erfahrung zeigt, dass mit diesem pragmatischen Ansatz die Fördermöglichkeiten des BEG ausgeschöpft werden können.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

9. Februar 2022