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Session: 03.09.2022

Bereits in der Fraktionsanfrage SVP in der Dezembersession 2021 betreffend BAB-Verfahren wurde kritisiert, dass die Behandlungsfristen im ARE zum Teil sehr lang sind. So ist zum Beispiel ein Fall in der Gemeinde Küblis in diesem Herbst seit vier Jahren hängig. 

In der Antwort der Regierung wurde festgehalten, dass bei 94 Prozent der Gesuche in der häufigsten BAB-Verfahrenskategorie die Behandlungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 49 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) eingehalten werde. Wie aber ein paar Fälle in Küblis zeigen, sind jene Gesuche, welche dann nicht innerhalb der Frist behandelt werden, umso ärgerlicher. Im oben erwähnten Artikel der KRVO ist zudem festgehalten, dass die Erledigungsfrist bei BAB-Verfahren mit Einsprachen, UVP und erhöhtem Koordinationsbedarf maximal fünf Monate betragen soll.

Wie sich im Austausch mit den Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten in der Region Prättigau/Davos herausgestellt hat, ist die Gemeinde Küblis kein Sonderfall, sondern es gibt in fast allen Gemeinden ähnliche Erfahrungen. Zuletzt zeigte sich dies auch bei einem Fall in Klosters, bei welchem im Zusammenhang mit «800 Jahre Klosters» ein normales BAB-Gesuch eingereicht wurde, das trotz Vorprüfung und vollständigen Gesuchsunterlagen auch nach einem halben Jahr noch nicht bewilligt war.

Auch in weiteren Raumplanungsbereichen sehen sich die Gemeinden mit sehr langen Behandlungsfristen konfrontiert. Bei Ortplanungsrevisionen kommt es regelmässig zu grossen Verzögerungen, ebenso z. B. bei Gewässerraumausscheidungen. Sind mehrere kantonale Ämter oder Fachstellen involviert (namentlich ANU, Denkmalpflege, AWN), steigen die Bearbeitungsfristen auch bei einfachen Projekten stark an. Sollte auch noch der Einbezug einer Bundesstelle notwendig sein (z. B. für Seilbahnprojekte), kann man sich auch ohne Gerichtsprozesse gleich auf mehrjährige Verfahren gefasst machen. Wir stellen zudem fest, dass die aktuelle Überarbeitung der regionalen Richtpläne mit der gleichzeitigen Anpassung der kommunalen Planungen (KRL, Ortsplanungen) Gemeinden, Regionen, Kanton und Fachbüros sehr stark herausfordern, wenn nicht überfordern.

Die Unterzeichnenden stellen folgende Fragen:

  1. a) Bei wie vielen BAB-Gesuchen konnte seit 2018 die maximale Bearbeitungsdauer von fünf Monaten gemäss KRVO nicht eingehalten werden?
    b) Wie viele BAB-Gesuche sind aktuell seit mehr als fünf Monaten hängig?
    c) Wie werden diese Verzögerungen begründet?
    d) Wie lassen sich diese Verfahren verkürzen?
  2. a) Welche zeitlichen Vorgaben gibt es für die Behandlung von Ortsplanungsrevisionen, Gewässerraumausscheidungen, Anpassung von Gefahrenzonen und weiteren ähnlichen Themen?
    b) Werden diese allfälligen Vorgaben eingehalten?
  3. Wie können Verfahren mit mehreren beteiligten kantonalen Ämtern und Fachstellen gestrafft und in einem zweckmässigen zeitlichen Rahmen abgeschlossen werden?
  4. Hat die Regierung einen Plan, um insbesondere im ARE Pendenzen abzubauen und Fristen bei möglichst allen Gesuchen einzuhalten?

Chur, 3. September 2022

Gort, Kasper, Gansner, Adank, Berweger, Brandenburger, Butzerin, Candrian, Casutt, Cortesi, Crameri (Surava), Della Cà, Derungs, Dürler, Favre Accola, Grass, Hartmann, Hohl, Hug, Jochum, Koch, Krättli, Lehner, Luzio, Maissen, Menghini-Inauen, Metzger, Morf, Rauch, Roffler, Saratz Cazin, Schutz, Sgier, Stocker, Weber

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Seit dem Jahr 2018 wurden insgesamt 4727 Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone (BAB) vom Amt für Raumentwicklung (ARE) bearbeitet. Dabei wurde bei 110 Gesuchen die Erledigungsfrist gemäss Art. 49 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) nicht eingehalten. Aktuell sind 106 BAB-Gesuche seit mehr als fünf Monaten beim ARE hängig.

Die längeren Verfahren in diesen wenigen Fällen liegen hauptsächlich darin begründet, dass die Gesuchunterlagen unvollständig eingereicht wurden (53 Fälle), dass es sich um komplexe nachträgliche Gesuche für widerrechtlich bereits erstellte Bauten (WIB) handelt (30 Fälle) sowie dass Verfahren sistiert werden mussten oder nachträgliche Projektänderungen vorgenommen wurden (20 Fälle). Die Verzögerungen bei den restlichen drei Verfahren haben unterschiedliche Ursachen.

Bei WIB und den Sistierungen können die Verfahren nicht verkürzt werden. Bei den anderen (unvollständige Gesuchunterlagen) kann zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen werden, indem vollständige Gesuche eingereicht werden. Gemäss Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) überweist die kommunale Baubehörde BAB-Gesuche, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag dem ARE. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde die Gesuche auf Vollständigkeit hin prüft und den rechtserheblichen Sachverhalt ermittelt und somit auch fehlende Unterlagen nachfordert. Muss demgegenüber der Kanton dies tun oder ergänzende Abklärungen vornehmen, ist die logische Folge, dass die Frist von fünf Monaten nicht eingehalten werden kann. 

Zu Frage 2: Die Ausscheidung von Gewässerraumzonen oder Gefahrenzonen erfolgt im Rahmen einer kommunalen Nutzungsplanung (Ortsplanung). Das Verfahren zur Genehmigung von Nutzungsplanungen durch die Regierung darf zusammen mit dem Vorprüfungsverfahren nicht länger als acht Monate dauern (Art. 49 Abs. 4 KRG). Kann diese Frist nicht eingehalten werden, teilt das ARE der Gemeinde gestützt auf Art. 5 Abs. 3 KRG die Verzögerung vor Ablauf der Frist mit kurzer Begründung und unter Bekanntgabe einer neuen Erledigungsfrist mit.

Seit 2018 wurden 225 Ortsplanungsrevisionen von der Regierung genehmigt. Bei 97 Revisionsverfahren musste die Erledigungsfrist verlängert werden. In vielen Fällen liegt der Grund für die Fristverlängerung in Planungsbeschwerden (seit 2018 wurden 185 Planungsbeschwerden erhoben), über welche die Regierung zeitgleich mit der Genehmigung zu entscheiden hat. Die Behandlung der Planungsbeschwerden ist regelmässig zeitintensiv, zumal den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren ist, oft viele Schriftenwechsel erfolgen und die Beschwerdeentscheide zusätzlicher Abklärungen und eingehender Begründungen bedürfen.

Zu Frage 3: Die vorgenannten Erledigungsfristen für BAB und Genehmigungsverfahren von Ortsplanungen gelten auch, wenn mehrere kantonale Dienststellen involviert sind. Sind Zusatzbewilligungen erforderlich, so werden die Verfahren koordiniert und nötigenfalls ein Gesamtentscheid gefällt (vgl. Art. 50 Abs. 2 KRG bzw. Art. 88 KRG). Die geltende Praxis trägt somit einer koordinierten und verfahrensökonomischen Erledigung der entsprechenden Geschäfte hinreichend Rechnung.

Zu Frage 4: Vor dem Hintergrund der dargelegten Erledigungsstatistik zu den BAB sieht die Regierung hier keinen Handlungsbedarf beim Kanton. Die Verfahrensdauer bei der Genehmigung von Ortsplanungen ist auf die zunehmende Anzahl und Komplexität der Vorlagen, der vermehrten Planungsbeschwerden sowie der hohen Arbeitslast im ARE zurückzuführen. Im Hinblick auf die "Planungswelle" im Zusammenhang mit der Umsetzung der ersten Etappe der Revision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG1) wird sich diese Situation in den kommenden Jahren weiter akzentuieren. Die Ressourcensituation im ARE wird regelmässig geprüft. Die allfällige nötig werdende Schaffung von zusätzlichen Ressourcen ist allerdings nicht ohne weiteres möglich.

19. Oktober 2022