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Session: 19.10.2022

Im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens im Kanton Graubünden kommen bei der Finanzierungsvoraussetzung verschiedene Besoldungssysteme zur Anwendung. So wenden die Mitgliedsinstitutionen des BSH und der Spitex seit 1. Januar 2013 die analytische Funktionsbewertung (AFB) an, welche seinerzeit neu erarbeitet und über die Jahre aktualisiert und gepflegt wurde. In diesem System werden die betrieblichen Funktionen erfasst, bewertet und wie im kantonalen Besoldungssystem eingereiht.

Im Bereich der Sonderschulinstitutionen wird dieses Besoldungssystem vom Kanton Graubünden für die Finanzierung jedoch nicht anerkannt. Als Grund wurde früher genannt, dass deren Mitarbeitende mit den kantonalen Angestellten gleichgestellt sein sollten. Dies entspricht jedoch heute nicht mehr der Realität, da der Kanton für seine Angestellten das Bandbreitenmodell verwendet. Für die Mitarbeitenden der Sonderschulinstitutionen gilt jedoch, mit Ausnahme der Lehrpersonen, nach wie vor der kantonale Einreihungsplan (ERP) aus dem Jahr 1995, respektive 2004. Dieser wurde seit mehr als 20 Jahren nicht mehr nachgeführt und gepflegt und neu entstandene Funktionen bleiben unberücksichtigt.

Mitarbeitende mit derselben Ausbildung und Funktion werden, je nach Bereich im Sozialwesen und im Vergleich mit der kantonalen Verwaltung, unterschiedlich entlöhnt, was auf Unverständnis stösst. Ausserdem haben die Sonderschulinstitutionen dadurch einen deutlichen Nachteil bei der Rekrutierung von Fachpersonal. In Institutionen, welche sowohl im Kinder- und Jugendbereich als auch im Erwachsenenbereich Angebote führen, kommt es zu einer stossenden Lohnungleichheit.

Die Unterzeichnenden sind der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung, welche auf den «Weisungen zur Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung des Kantons Graubünden» beruht, behoben werden muss, damit den Sonderschulinstitutionen die gleichen Chancen zur Rekrutierung von Fachpersonal eingeräumt und diese unbegründeten Lohndiskriminierungen beseitigt werden. Dies ist aufgrund des Fachkräftemangels auch in dieser Branche dringend angezeigt.

Die Unterzeichneten beauftragen die Regierung, die «Weisungen zur Finanzierung von Institutionen der Sonderschulen des Kantons Graubünden» so anzupassen, dass die Lohnungleichheit behoben wird.

Chur, 19. Oktober 2022

Cahenzli-Philipp (Untervaz), Loepfe, Holzinger-Loretz, Atanes, Bardill, Baselgia, Beeli, Biert, Binkert, Bischof, Bisculm Jörg, Bleuler-Jenny, Collenberg, Danuser (Cazis), Derungs, Dietrich, Furger, Gansner, Gartmann-Albin, Gredig, Hoch, Kaiser, Kocher, Kohler, Kreiliger, Maissen, Mani, Mazzetta, Messmer-Blumer, Müller, Nicolay, Oesch, Perl, Preisig, Rageth, Rettich, Righetti, Rusch Nigg, Rutishauser, Said Bucher, Spagnolatti, Ulber, von Ballmoos, Walser, Widmer, Wilhelm, Zanetti (Sent)

Antwort der Regierung

Der Bündner Spital- und Heimverband (BSH) hat in Zusammenarbeit mit dem Spitex-Verband Graubünden (SVGR) für seine Mitglieder, zu denen auch die Institutionen der Sonderschulung gehören, eine Überprüfung und Neubewertung des Einreihungs­plans vorgenommen. Anlass für diese Prüfung und Neubewertung war die Total­revision des kantonalen Einreihungsplans (ERP). Als Ergebnis präsentierten der BSH und der SVGR im Herbst 2012 die "analytische Funktionenbewertung (AFB)", welche in den Mitgliedsinstitutionen – mit Ausnahme der Institutionen der Sonderschulung – ab 1. Januar 2013 umgesetzt wurde. Die in diesem Zusammenhang vom BSH beantragte Erhöhung der Lohnsumme von 1,13 Millionen Franken zur Umsetzung der AFB ab 1. Januar 2013 in den Institutionen der Sonderschulung hat die Regierung mit Beschluss vom 18. September 2012 (Prot. Nr. 903/2012) abgelehnt. Die Gründe betrafen weniger die AFB selber, sondern die finanziellen Auswirkungen der geplanten Umsetzung. Gemäss Art. 43 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG; BR 710.100) gelten für Institutionen, die vom Kanton in wesentlichem Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Mass­stäbe wie für die kantonale Verwaltung. Die Umsetzung der Totalrevision des Ein­reihungsplans der kantonalen Verwaltung musste kostenneutral auf der Basis der bisherigen Einreihungen und der daraus resultierenden Personalkosten erfolgen. Für die Umsetzung wurden beim Grossen Rat keine zusätzlichen Mittel beantragt. Analog konnten aus Sicht der Regierung dem Grossen Rat für die Umsetzung des neuen ERP bei den Institutionen der Sonderschulung keine zusätzlichen Mittel beantragt werden. Aufgrund der Ablehnung der Erhöhung der Lohnsumme zur Umsetzung der AFB wurde die Regierung mit dem Auftrag Casty beauftragt, die AFB auch für den Kinder- und Jugendbereich anzuerkennen. Die Regierung beantragte in ihrer Antwort vom 9. April 2013 (Prot. Nr. 286/2013), den Auftrag nicht zu überweisen. Grossrat Casty hat den Auftrag aufgrund verschiedener offener Fragen rund um die AFB in der Juni-Session 2013 zurückgezogen. Vor dem Hintergrund der vorgängig getroffenen wegweisenden Entscheide wurde der Antrag des BSH vom 11. November 2014 betreffend die Anpassung der Funktionseinreihungen von Sozialpädagogen und Gruppenleitern in Institutionen im Kinder- und Jugendbereich gemäss den Weisungen zur Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung des Kantons Graubünden vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 abgelehnt. Es ist nachvollziehbar, dass die bestehenden Ungleichheiten bei einigen Funktionen negative Auswirkungen insbesondere auf die Stellenbesetzungen haben können. Aufgrund der Vorgabe bezüglich kostenneutraler Umsetzung sowie infolge der finanziellen Entwicklung im Sonderschulbereich mit den stetig steigenden Kosten und den daraus resultierenden Nachtragskrediten der Jahre 2019 und 2020 im Umfang von 1,798 Millionen Franken sowie von 1,975 Millionen Franken hat die Regierung bisher, wenn möglich, auf Massnahmen mit jährlich wiederkehrenden Kostenfolgen verzichtet. Namentlich die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats (GPK) hat vom EKUD bzw. vom Amt für Volksschule und Sport (AVS) die Erarbeitung und Präsentation von Massnahmen zur Kostenreduktion verlangt. Der vorliegende Auftrag zur allfälligen Anpassung der Mindestbesoldung von verschiedenen Berufskategorien im Sonderschulbereich läuft diesen Bemühungen zuwider. Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die bestehenden Funktionseinreihungen in den Weisungen zur Finanzierung von Institutionen der Sonderschulung des Kantons Graubünden sind zu überprüfen und bei grossen Lohnungleichheiten anzupassen oder bei Bedarf entsprechend zu ergänzen.

22. Dezember 2022