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Session: 19.10.2022

Ein Regierungsmitglied, das freiwillig oder unfreiwillig aus dem Gremium ausscheidet, hat nach geltendem Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung (GGVR; BR 170.380) Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt.

Im Idealfall sind und waren Regierungsmitglieder bis zu ihrer Wahl berufstätig und kehren nach Ausscheiden aus der Regierung – sofern sie das Rentenalter nicht bereits erreicht haben – in der Regel wieder in ihre bisherige oder neue Berufstätigkeit zurück. Damit nach Ausscheiden aus dem hohen Amt keine Interessenskonflikte mit der Annahme von Verwaltungsratsmandaten oder dergleichen entstehen und die ehemaligen Regierungsmitglieder während der beruflichen Neuorientierung nicht ohne Einkommen dastehen, wurde das Ruhegehalt eingeführt. Auch die geltende Amtszeitbeschränkung von drei Legislaturperioden hat dazu beigetragen, dass ein Ruhegehalt eingeführt wurde.

Für jedes Amtsjahr erhält das Regierungsmitglied 3,5 Prozent des zuletzt bezogenen Gehalts pro Jahr zugesprochen. Bei einer Amtsdauer von maximal 12 Jahren entspricht das einer jährlichen Entschädigung von rund 110 000 Franken (42 Prozent von 262 000 Franken). Zwar sieht das Gesetz eine Kürzung der Leistung vor, allerdings erst, wenn das Erwerbseinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt mehr als das damalige Regierungsgehalt beträgt. Damit verfügt der Kanton Graubünden – unter den wenigen Kantonen, die noch ein Ruhegehalt kennen – über eine sehr grosszügige Lösung.

Dass ein Ruhegehalt für Regierungsmitglieder längst überholt ist, zeigt sich nicht nur daran, dass nur noch die Kantone Wallis, Schwyz, Tessin, Thurgau, Appenzell Innerrhoden und St. Gallen ein solches Ruhegehalt kennen. Auch die Tatsache, dass Regierungsmitglieder aufgrund ihrer Bekanntheit und Kompetenzen sehr rasch beruflich Anschluss finden, lässt einen finanziellen Fallschirm obsolet werden. Eine Karenzfrist, welche zumindest ein temporäres Ruhegehalt rechtfertigen würde, ist gesetzgeberisch ausserdem nicht gewollt. Vor diesem Hintergrund kann und soll die heute geltende Ruhegehaltsregelung in eine zeitgemässe Lösung überführt werden.

Die Regierung wird daher beauftragt, dem Grossen Rat eine Gesetzesänderung mit der Abschaffung der Ruhegehaltslösung für austretende Regierungsmitglieder zu unterbreiten.

Chur, 19. Oktober 2022

Stocker, Gort, Adank, Brandenburger, Butzerin, Candrian, Casutt, Cortesi, Della Cà, Dürler, Favre Accola, Grass, Hefti, Hug, Koch, Krättli, Lehner, Menghini-Inauen, Metzger, Morf, Rauch, Roffler, Salis, Sgier, Weber

Antwort der Regierung

Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 10. Dezember 2021 in Erfüllung des Postulats 20.4099 von Peter Hegglin mit dem Thema «Zeitgemässe Besoldungs- und Ruhestandsregelungen für Magistratspersonen» befasst. Die Mitglieder des Bundesrats, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie Bundesrichterinnen oder Bundesrichter erhalten unter gewissen Bedingungen ein lebenslanges Ruhegehalt. Ein bedeutendes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen führt zu dessen Kürzung. Was die Mitglieder der kantonalen Regierungen betrifft, sahen laut dem Bericht acht Kantone ein Ruhegehalt vor (Stand Mai 2021). Seither haben allerdings die Kantone Bern, Schwyz und Genf die Ruhgehälter abgeschafft. In Neuenburg ist ein Vorstoss hängig, der in diese Richtung zielt; im Kanton Waadt wird die Frage aufgrund eines Postulats geprüft. Insgesamt zeigt sich, dass nur eine kleine Minderheit der Kantone ein lebenslanges Ruhegehalt kennt. In der Regel werden ehemalige Regierungsmitglieder stattdessen über die Pensionskasse, Abgangsentschädigungen oder temporäre Lohnfortzahlungen bzw. Ruhegehälter abgesichert.

Ob ein Ruhegehalt angebracht und wie es gegebenenfalls auszugestalten ist, hängt mit der Frage der Amtszeitbeschränkung für Regierungsmitglieder zusammen. Der Kanton Graubünden ist einer der ganz wenigen Kantone, der eine Amtszeitbeschränkung vorsieht. Gemäss Verfassung des Kantons Graubünden (BR 110.100) sind maximal zwei Wiederwahlen möglich, d. h. Regierungsmitglieder müssen spätestens nach zwölf Jahren aus dem Amt ausscheiden. Bei einer Ersatzwahl in die Regierung gegen Ende einer Legislaturperiode ist es möglich, dass ein Regierungsmitglied auch nur auf gut acht Jahre Amtszeit kommen kann.

Es gibt weitere Faktoren, die für eine angemessene Ruhestandsregelung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören der Umfang der Entschädigung für Regierungsmitglieder, die Leistungen der Pensionskasse, die Gehaltsnebenleistungen sowie die Finanzierung des Ruhegehalts und dessen Kürzung bei der Erzielung eines Erwerbs- oder Ersatzeinkommens.

Die Regierung ist bereit, die Ruhegehaltsregelung neu zu regeln. Es bedarf allerdings einer vertieften Auslegeordnung und einer sorgfältigen Abwägung aller Faktoren im Sinne einer Gesamtbetrachtung, um dem Grossen Rat einen ausgewogenen und zeitgemässen Vorschlag für die künftige Regelung der Ruhegehälter für Regierungsmitglieder zu unterbreiten.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag wie folgt abzuändern:

Die Regierung wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Änderung des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder der Regierung zu unterbreiten, wobei die Varianten gemäss den in der Oktobersession 2022 eingereichten Fraktionsaufträgen der FDP, der GLP und der SVP und allenfalls weitere Varianten zu prüfen sind.

17. Januar 2023