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Session: 07.12.2022

Das TBA ist mit der Bewilligung von Parkplätzen entlang der Kantonsstrasse nicht nur zurückhaltend, nein, es schliesst diese eigentlich kategorisch aus oder verlangt unverhältnismässige bauliche Massnahmen.

So schreibt das TBA bei einer Anfrage der Gemeinde Küblis:

Längsparkplätze:

Das Bauvorhaben befindet sich im Ausserortsbereich der regionalen Verbindungsstrasse V726.41 Saaserstrasse. Eine Zufahrtsbewilligung für Längsparkplätze können wir grundsätzlich nicht in Aussicht stellen. Eine Parkierungsmöglichkeit für die Parzelle Nr. XY ist abseits der Kantonsstrasse zu evaluieren und im definitiven Projekt der Gemeinde Küblis aufzuzeigen. Eine Zufahrtsbewilligung für den konzentrierten Anschluss an die Kantonsstrasse westlich der geplanten Haltebucht können wir weiterhin in Aussicht stellen.

In diesem Beispiel gilt es festzuhalten, dass für die oben erwähnten Längsparkplätze keine bauliche Massnahmen nötig gewesen wären, für den konzentrierten Anschluss jedoch schon. Dies bedeutet für den Hauseigentümer Investitionen von 70 000 Franken und einen erheblichen Landverschleiss im BAB.

Es gibt aber auch Beispiele im Innerortsbereich, bei welchen seitens des TBA unverhältnismässige Forderungen gestellt wurden. Auffallend scheint hier, dass wenn der Kanton etwas macht, wie z. B. die Strasse nach Tälfsch verbreitern, werden altrechtliche Parkplätze nicht infrage gestellt. Werden durch die Gemeinde (Beispiel Längsparkplätze) oder durch Private (Beispiel Tälfscherstrasse) Bauvorhaben zur Prüfung dem Kanton eingesendet, sind diese dann plötzlich nicht mehr bewilligungsfähig oder eben nur mit unverhältnismässigen Forderungen.

Gerne bitte ich die Regierung, den Unterzeichnenden folgende Fragen zu beantworten:

  1. Gemäss welcher Gesetzesgrundlage bewilligt, beziehungsweise verbietet der Kanton Parkplätze und Zufahrten entlang der Kantonsstrassen im Innerorts- und Ausserortsbereich?
  2. Welchen Ermessensspielraum hat der Kanton bei der Beurteilung?
  3. Wie erklärt die Regierung die unterschiedliche Beurteilung altrechtlicher Parkplätze je nach Bauvorhaben und Bauherrschaft (siehe Beispiel Längsparkplätze und Beispiel Tälfsch)?
  4. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass wenn sie altrechtliche Parkplätze verbietet, dass dann der Kanton für die Mehrkosten aufkommen soll?

Chur, 7. Dezember 2022

Gort, Kasper, Crameri, Adank, Beeli, Binkert, Brandenburger, Bürgi-Büchel, Candrian, Casutt, Censi, Collenberg, Cortesi, Della Cà, Derungs, Dürler, Favre Accola, Föhn, Furger, Gansner, Grass, Hartmann, Hefti, Koch, Lehner, Luzio, Menghini-Inauen, Morf, Natter, Rauch, Roffler, Salis, Schutz, Sgier, Stocker, Weber

Antwort der Regierung

Von den jährlich beim Kanton eingehenden circa 1'200 Gesuchen für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen handelt es sich bei rund 700 um solche, die Verkehrserschliessungen wie Zufahrten und Parkplätze zum Gegenstand haben. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) als kantonale Fachstelle für das Strassenwesen zieht bei der Beurteilung von Verkehrsanlagen auf bzw. entlang von Kantonsstrassen sofern notwendig die Kantonspolizei Graubünden (KAPO) als Fachstelle für die Verkehrssicherheit bei. Die enge Zusammenarbeit zwischen TBA und KAPO bietet Gewähr für eine umfassende Beurteilung der Funktionalität und Verkehrssicherheit von Anlagen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer der Verkehrsräume.

Für die Beurteilung der Gesuche für Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen ist neben den eidgenössischen Gesetzesgrundlagen insbesondere die kantonale Strassengesetzgebung massgebend. Des Weiteren dienen die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen) als Beurteilungsgrundlage.

Zu Frage 1: Der Kanton bewilligt bzw. verbietet Parkplätze und Zufahrten entlang von Kantonsstrassen sowohl im Innerorts- als auch im Ausserortsbereich gestützt auf Art. 44a ff. Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100).

Zu Frage 2: Gemäss Art. 6a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 74101) haben Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung zu tragen. Wichtigstes Kriterium zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist die gegenseitige Erkennbarkeit der Verkehrsteilnehmenden. Der Ermessensspielraum bewegt sich innerhalb der Vorgaben der einschlägigen VSS-Normen. Die gegenseitige Erkennbarkeit wird durch die in der VSS-Norm 40273a "Sichtverhältnisse in Knoten" beschriebenen Sichtfelder garantiert. Die Konstruktion der Sichtfelder erfolgt durch eine Beobachtungsdistanz ab dem Fahrbahnrand der Kantonsstrasse und den Sichtlinien auf die vortrittsberechtigte Strasse und ggf. auf Gehweg- oder Radweganlagen längs der Strasse. Eine Bewilligung ist gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen stets dann zu verweigern, wenn durch die Umsetzung eines Vorhabens die Verkehrssicherheit beeinträchtigt würde (vgl. Art. 52 Abs. 4 StrG).

Zu Frage 3: Das Kantonsstrassennetz im Kanton Graubünden erstreckt sich über ca. 1'400 km. Ob die auf dem gesamten Strassennetz erstellten Anlagen den jeweils aktuellen Anforderungen an die Verkehrssicherheit genügen, kann nicht fortwährend systematisch überprüft werden. Die konkrete Einzelfallüberprüfung der Verkehrssicherheit von Anlagen erfolgt insbesondere regelmässig im Zusammenhang mit Bau- oder Umbauvorhaben oder aufgrund von Erkenntnissen aus dem Monitoring von Verkehrsunfällen. Sofern die Verkehrssicherheit es erfordert, kann gemäss Art. 48 Abs. 2 StrG von Eigentümerinnen und Eigentümern anstossender Grundstücke die Anpassung oder Beseitigung von bestehenden Anlagen verlangt werden. Die Gleichbehandlung wird durch die Anwendung der einschlägigen VSS-Normen gewährleistet.

Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendigen Anpassungen an angrenzenden Grundstücken gemäss Art. 49 Abs. 1 StrG auf seine Kosten auszuführen. Diese Obliegenheit des Kantons beschränkt sich auf die absolut notwendige Anpassung an die neuen örtlichen Rahmenbedingungen. Der Kanton ist hingegen nicht legitimiert, Verkehrsanlagen Dritter im Rahmen von Strassenprojekten mit für den Bau und Betrieb von Kantonsstrassen zweckgebundenen öffentlichen Geldern entsprechend den Vorgaben der aktuellen VSS-Normen auszubauen.

Zu Frage 4: Wurde die Errichtung von Parkplätzen vorbehaltlos genehmigt oder erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, als noch keine oder abweichende Abstandsvorschriften galten, ist die verlangte Anpassung oder Beseitigung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 StrG durch den Kanton zu entschädigen.

1. März 2023