Navigation

Inhaltsbereich

Session: 07.12.2022

Nachfolgend werden die Titel von drei letzte Woche in verschiedenen Medien erschienenen Beiträgen zitiert:

«19-Jährige in kritischem Zustand in Bellinzona

Die junge Frau ist von vier Jugendlichen, deren Identität in der Zwischenzeit durch die Behörden ermittelt werden konnte, ins Spital gebracht worden».

Corriere del Ticino 27.11.2022

«19-Jährige in besorgniserregendem Zustand im Spital, möglicherweise nach einer Rave-Party

Vier in der Zwischenzeit identifizierte Jugendliche haben sie ins Spital San Giovanni gebracht. Sie kamen von einer illegal organisierten Party in Roveredo».

La Regione 27.11.2022

«Bellinzona,19-Jährige tot

Die junge Frau, welche am Sonntagnachmittag ins Spital San Giovanni gebracht worden war, ist verstorben. Das verwendete Fahrzeug ist umgehend nach Norden weitergefahren».

RSI News 28.11.2022

Gemäss den in den Medien publizierten Informationen fand am letzten Wochenende – in der Nacht vom 26. auf den 27. November – eine nicht genehmigte Rave-Party in der Nähe des Roggiasca-Staudamms im Misox statt. An der Party sollen etwa hundert, teilweise auch minderjährige Personen teilgenommen haben.

Die negativen Folgen von nicht genehmigten Partys sind vielfältig; beim kürzlich vorgefallenen Ereignis sind die Folgen äusserst tragisch.

In Italien sind die Organisation und die Teilnahme an gefährlichen Treffen seit Oktober 2022 strafbar, insbesondere für die Organisatoren.

In Anbetracht der negativen Folgen solcher Veranstaltungen und der vom italienischen Staat getroffenen Massnahmen, d.h. seines neusten Gesetzesdekrets (siehe «decreto rave party»), sowie unter Berücksichtigung unseres Lebensraums mit vielen abgelegenen, aber dennoch zugänglichen Orten, d.h. eines Gebiets, welches beste Voraussetzungen für nicht genehmigte Veranstaltungen fernab von fremden Blicken bietet, werden der Regierung folgende Fragen gestellt:

  1. Wie beurteilt sie diese Art von Vorfällen auf Kantonsgebiet?
  2. Sieht die Regierung die Umsetzung von Massnahmen vor, deren Ziel es ist, präventiv die Organisation nicht genehmigter Veranstaltungen zu erkennen?
  3. Ist die Regierung der Ansicht, dass die rechtlichen Grundlagen und die entsprechenden bisherigen Kontrollen ausreichen, um die öffentliche Gesundheit der Jugendlichen, welche an solchen Veranstaltungen teilnehmen, zu schützen?

Chur, 7. Dezember 2022

Righetti, Censi, Degiacomi, Atanes, Bergamin, Berther, Berweger, Bettinaglio, Binkert, Brunold, Bürgi-Büchel, Collenberg, Crameri, Della Cà, Derungs, Epp, Furger, Gansner, Jochum, Kocher, Kohler, Mani, Menghini-Inauen, Messmer-Blumer, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Schneider, Schutz, Spagnolatti, Ulber, Wieland, Zanetti (Sent), Zindel

Antwort der Regierung

Die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist gemäss Art. 79 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) grundsätzlich eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben sowie alle örtlichen Angelegenheiten, die das kantonale Recht nicht oder nicht abschliessend regelt (Art. 48 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden [GG; BR 175.050]). Sodann hält Art. 3 Polizeigesetz des Kantons Graubünden (PolG; BR 613.000) fest, dass die Gemeinden auf ihrem Gebiet diejenigen polizeilichen Aufgaben erfüllen, für die nicht der Kanton zuständig ist, wobei darunter insbesondere die Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit fällt. Weiter sind die Gemeinden für die Bewilligung zur Benützung von öffentlichem Grund zuständig (Art. 3a PolG). Sie haben vor der Bewilligungserteilung Rücksprache mit der Kantonspolizei zu nehmen, sofern ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist. Grundsätzlich ist für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung für die Benutzung von öffentlichem Grund beantragt wird, zu beachten, dass der Organisator und Ansprechperson bekannt sind, und dass in Abhängigkeit der Grösse der Veranstaltung ein Sicherheits- und Sanitäts- und /oder Verkehrskonzept einzureichen sind. Zudem sind in Abhängigkeit des Ortes der Veranstaltung allenfalls Einschränkungen durch weitere Gesetze zu berücksichtigen (z.B. kantonales Waldgesetz, Strassengesetz, Gemeindegesetze). Auch muss eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorhanden sein.

Zu Frage 1: Vorliegend handelte es sich um eine (unbewilligte) Veranstaltung, die auf dem Gebiet der Gemeinde Roveredo durchgeführt wurde. In solchen Fällen ist grundsätzlich die betroffene Gemeinde für die Wahrung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlich, wobei sie die Kantonspolizei unterstützend beiziehen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 PolG).

Zu Frage 2: Wird eine Veranstaltung ohne Bewilligung, d.h. illegal durchgeführt, und erhält die Kantonspolizei Kenntnis von dieser, überwacht sie gemäss ihrem Aufgabenkatalog die Veranstaltung und informiert die betroffene Gemeinde. Ein weitergehendes Eingreifen erfolgt nur auf Ersuchen der Gemeinde oder bei strafrechtlichen Vorfällen oder bei einer Gefährdungssituation. Ein verfassungsmässiger Grundsatz besagt zudem, dass staatliches Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 KV). Im vorliegenden Fall wurde die unbewilligte Veranstaltung von der Kantonspolizei mehrfach überwacht und es wurden verschiedentlich Verkehrskontrollen durchgeführt. Dabei wurden Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung festgestellt und geahndet. Da die Veranstaltung friedlich verlief und von der Gemeinde auch kein Ersuchen um Amtshilfe einging, bestand seitens der Kantonspolizei keine Veranlassung, weitergehend einzugreifen. Umso mehr, als durch die Bevölkerung auch keine Meldungen über Störungen eingingen. Nachdem sie die Meldung aus dem Spital Bellinzona erhielt, dass eine junge Frau ohne Bewusstsein eingeliefert worden sei, nahm die Kantonspolizei umgehend alle notwendigen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen vor, auf deren Basis nun ein Strafverfahren geführt wird.

Zu Frage 3: Es obliegt den Gemeinden bei Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes sanitätsdienstliches Konzept erstellt und umgesetzt wird (Art. 6 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden [BR 500.00]), da sie für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zuständig sind, soweit diese Aufgabe nicht dem Kanton übertragen ist. Die bestehenden rechtlichen Grundlagen genügen, die notwendigen Massnahmen bei unbewilligten Veranstaltungen zu ergreifen. Widerhandlungen werden, wie im vorliegenden Fall, strafrechtlich verfolgt. Auch ist es zielführender, wenn bei erkannten unbewilligten Veranstaltungen die betroffene Gemeinde, allenfalls unter Beizug der Kantonspolizei, ebenso konsequent eine Beendigung der Veranstaltung anordnet, wenn dies als verhältnismässig beurteilt wird. Ferner ist davon auszugehen, dass, auch wenn der Gesetzgeber das Nichteinholen einer Bewilligung unter Strafe stellen würde, dies keine zusätzliche abschreckende Wirkung haben dürfte. Sinnvoller als zusätzliche Verbote sind Aufklärungs- und Sensibilisierungsmassnahmen sowie Orte, wo sie sich Jugendliche ungestört legal treffen können und wo auch ein niederschwelliges Beratungsangebot vorhanden ist, welches Jugendliche in ihrer Eigenverantwortung stärkt.

1. März 2023