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Session: 02.09.2023

In Verfahren vor kommunalen, regionalen und kantonalen Verwaltungsbehörden und der Regierung gelten keine Gerichtsferien, hingegen vor Gericht schon (vgl. Art. 39 VRG). Während diesen Gerichtsferien stehen gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen grundsätzlich still (Art. 39 VRG). Abweichende Regelungen, bei denen die Gerichtsferien nicht gelten, gibt es zum Beispiel im Beschaffungsrecht (vgl. Art. 56 Abs. 2 IVöB; BR 803.710).

Der Fristenstillstand hat eine zweifache Wirkung: Einerseits finden in der Regel während dieses Zeitraums keine Gerichtsverhandlungen mit Parteien statt. Andererseits werden laufende Fristen für die Dauer des Fristenstillstands gehemmt. Insgesamt stehen in unserem Kanton die Fristen in bündnerischen verwaltungsgerichtlichen Verfahren während rund zwei (2) Monaten im Jahr still und laufen nicht weiter (Art. 39 Abs. 1 VRG). Insbesondere unter Einbezug der im Vergleich zu gewissen anderen Kantonen bereits grosszügig langen Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 52 und 60 VRG) wirkt sich dieser Friststillstand in erheblichem Ausmass auf die Verfahrensdauer aus.

Unsere Regionalgerichte und das Kantonsgericht geniessen von Bundesrechts wegen in Strafverfahren keine Gerichtsferien; die Schlichtungsbehörden / Vermittlerämter ebenfalls nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Bündner Zivilgerichte kennen die Gerichtsferien und Friststillstände im Anwendungsbereich der Summarverfahren ebenfalls nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Diese machen anzahlmässig die weit grösste Fallgruppe aus.

Bei kontradiktorischen Verfahren, bei denen zwei Parteien involviert sind, ist regelmässig die eine an einer Beschleunigung und die andere an einer Verlangsamung des Verfahrens interessiert. Demgegenüber steht das grundsätzliche Interesse an einer effizienten und schnellen Verfahrenserledigung. Gerichtsferien verzögern Verfahrenshandlungen und verlängern die Verfahren massiv. Eine stichhaltige Begründung, warum bei Verwaltungsbeschwerden (vor der Regierung oder vor kantonalen Departementen) Gerichtsferien nicht gelten, bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden aber gelten sollen, ist objektiv nicht ersichtlich, weder auf der Seite der Rechtssuchenden noch auf der Seite der Institutionen. Das Gericht nimmt zudem auf Ferienabwesenheiten auch ohne Friststillstand Rücksicht bei der Ansetzung von Verhandlungen. Es gewährt für solche Gründe in der Regel gewisse Fristerstreckungen.

Wir stellen deshalb den Antrag, Art. 39 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) ersatzlos aufzuheben.

Chur, 2. September 2023

Metzger, Crameri (Surava), Wieland, Adank, Beeli, Berther, Berweger, Binkert, Brandenburger, Brunold, Butzerin, Candrian, Casutt, Censi, Collenberg, Cortesi, Crameri (Li Curt), Danuser (Cazis), Della Cà, Dürler, Favre Accola, Gansner, Gort, Grass, Krättli, Lamprecht, Lehner, Mani, Morf, Rauch, Roffler, Salis, Sax, Spagnolatti, Stocker, Tanner, Tomaschett, Ulber, Walser, Weber