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Rechtlicher Rahmen

Das Bundesgesetz über den Wald (WaG vom 4.10.1991) verlangt, dass der Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Die Kantone werden verpflichtet Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften zu erarbeiten und dabei den Erfordernissen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus und des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen.
In Ausführung der Bundesgesetzgebung bestimmt das kantonale Waldgesetz (KWaG vom vom 11. Juni 2012 ), dass ein Waldentwicklungsplan erarbeitet wird, welcher die Waldbewirtschaftung überbetrieblich und flächendeckend regelt.
Der WEP muss mindestens eine Analyse des Waldzustands, die langfristigen Ziele der Waldfunktionen sowie die generellen waldbaulichen, technischen und infrastrukturellen Massnahmen beinhalten. Die Standortverhältnisse und die Naturgefahren sind zu berücksichtigen.
Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie der Genehmigung der Regierung.

Mitwirkung

Im Bundesgesetz über den Wald ist festgehalten, dass bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Bevölkerung über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird, dabei in geeigneter Weise mitwirken und diese Planungen einsehen kann.
Das kantonale Waldgesetzt resp. die Ausführungsbestimmung schreiben vor, dass Waldeigentümer und Öffentlichkeit vor Planungsbeginn über Planungsziele und Planungsablauf zu informieren sind. Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim Amt für Wald und Naturgefahren sowie in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist kann jedermann Vorschläge und Einwendungen einbringen.

Verbindlichkeit des Waldentwicklungsplans

Der Waldentwicklungsplan ist für die kantonalen, regionalen und kommunalen Behörden verbindlich. Er bindet die Behörden insbesondere bei allfällig auftretenden Interessenabwägungen zur Waldnutzung und beim Einsatz öffentlicher Mittel für die Waldbewirtschaftung (z. B. Schutzwaldpflege, Biodiversitätsförderung).
Für die Waldeigentümer wirkt der WEP nur indirekt, beispielsweise, wenn sie für Handlungen im Wald eine Bewilligung einer Behörde benötigt oder öffentliche Mittel für die Waldpflege einsetzt.

Gesetze

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